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Was ist eine Grunddienstbarkeit?

Grunddienstbarkeit: Rechtliche Bedeutung und Auswirkungen im Grundbuch

Wer im Grundbuch einer Immobilie den Begriff „Grunddienstbarkeit“ entdeckt, steht oft vor vielen Fragen. Diese Eintragung regelt, welche Rechte andere Personen auf einem Grundstück haben – auch wenn es ihnen nicht gehört. In der Praxis bedeutet das zum Beispiel, dass Nachbarn über einen Teil des Grundstücks fahren dürfen oder Versorgungsunternehmen dort Leitungen verlegen können.

Grunddienstbarkeiten sind keine Seltenheit. Sie bleiben auch bestehen, wenn die Immobilie verkauft wird. Daher ist es wichtig, vor einem Immobilienkauf genau zu prüfen, welche Rechte Dritte am Grundstück haben. Die notarielle Beratung hilft dabei, die rechtliche Tragweite dieser Eintragungen zu verstehen und mögliche Auswirkungen auf die Nutzung des Grundstücks einzuschätzen.

Wir erläutern in diesem Beitrag die wichtigsten Aspekte von Grunddienstbarkeiten und deren Bedeutung für Grundstückseigentümer.

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Grundprinzip: Erlaubnis zur Nutzung eines fremden Grundstücks
  • Belastetes Grundstück: Der Eigentümer gibt bestimmte Rechte ab
  • Begünstigtes Grundstück: Der Eigentümer erhält bestimmte Rechte
  • Wegerecht: Erlaubnis zum Überqueren eines Grundstücks
  • Leitungsrecht: Erlaubnis für Strom-, Wasser- oder Gasleitungen
  • Bebauungsverbot: Einschränkungen beim Bauen auf dem Grundstück
  • Duldungspflicht: Bestimmte Einwirkungen müssen akzeptiert werden
  • Grundbucheintrag: Ist zwingend notwendig
  • Notarielle Beurkundung: Muss durch einen Notar erfolgen
  • Dauerhafte Wirkung: Gilt auch bei Verkauf des Grundstücks weiter
  • Löschung: Nur mit Zustimmung des Berechtigten möglich
  • Kosten: Fallen für Notar und Grundbucheintrag an
  • Rechtssicherheit: Schafft klare Verhältnisse zwischen Nachbarn
Luftaufnahme zweier Grundstücke mit gemeinsamer Zufahrt und erkennbarer Wegführung
Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht als Grunddienstbarkeit sichert den Zugang für beide Parteien (Symbolbild: Ideogram).

Die drei Arten von Dienstbarkeiten im deutschen Recht

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet in den §§ 1018-1093 BGB drei verschiedene Dienstbarkeiten:

DienstbarkeitBedeutungBesonderheit
GrunddienstbarkeitBelastet ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen GrundstücksAn Grundstück gebunden, geht auf neue Eigentümer über
NießbrauchGewährt das Recht, alle Nutzungen aus einer Sache zu ziehenPersönliches Recht, nicht übertragbar
Beschränkte persönliche DienstbarkeitRäumt einer bestimmten Person ein einzelnes Nutzungsrecht einAn Person gebunden, erlischt mit dem Tod

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Grunddienstbarkeit, da diese in der Praxis besonders häufig vorkommt und für Immobilieneigentümer von großer Bedeutung ist.

Auswirkungen beim Immobilienkauf: Das bedeutet eine Grunddienstbarkeit für Käufer

Eine Grunddienstbarkeit kann den Wert und die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie erheblich beeinflussen. Häufig erfahren Käufer erst beim Notartermin von bestehenden Grunddienstbarkeiten – dann ist es meist zu spät für Nachverhandlungen.

Besonders wichtig ist der Blick in Abteilung II des Grundbuchs. Dort finden sich alle eingetragenen Grunddienstbarkeiten. Diese bleiben auch nach dem Kauf bestehen und können nicht einseitig aufgehoben werden.

Praxis-Tipp:

  • Grundbuchauszug vor Kaufvertragsunterzeichnung prüfen
  • Bedeutung der Grunddienstbarkeiten klären
  • Auswirkungen auf Grundstücksnutzung ermitteln
  • Wertminderung bei Kaufpreisverhandlungen berücksichtigen
  • Notarielle Beratung in Anspruch nehmen

Die genaue Prüfung der Grunddienstbarkeiten verhindert später böse Überraschungen. Oft sind die Rechte Dritter weitreichender als zunächst angenommen.

Modernes Wohnhaus mit Holzstrommast und sichtbaren Stromleitungen über dem gepflegten Garten
Eine Grunddienstbarkeit macht aus Stromleitungen gute Nachbarschaft (Symbolbild: Midjourney).

Arten von Grunddienstbarkeiten: Die häufigsten Fälle aus der Praxis

Grunddienstbarkeiten kommen in verschiedenen Formen vor. Sie lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: Nutzungsrechte und Unterlassungspflichten. Bei Nutzungsrechten darf ein Dritter das Grundstück in bestimmter Weise nutzen. Bei Unterlassungspflichten muss der Eigentümer auf bestimmte Nutzungen verzichten.

Art der GrunddienstbarkeitBedeutung für den EigentümerTypische Beispiele
WegerechtNachbarn dürfen über das Grundstück fahren/gehenZufahrt zur Garage, Zugang zum Hinterhaus
LeitungsrechtVerlegung von Versorgungsleitungen erlaubtStrom-, Gas-, Wasserleitungen
BaubeschränkungEinschränkung der BebauungsmöglichkeitenMaximale Bauhöhe, Mindestabstand
VersorgungsrechtDuldung von VersorgungsanlagenTrafostationen, Verteilerkästen
NotwegerechtGesetzlich vorgeschriebener ZugangWenn kein anderer Weg zum Grundstück führt

Diese Rechte werden im Grundbuch genau beschrieben und können unterschiedlich weitreichend sein. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom Einzelfall ab.

Rechte und Pflichten im Detail: Wer darf was und was muss geduldet werden?

Eine Grunddienstbarkeit schafft ein klares Verhältnis zwischen dem belasteten und dem begünstigten Grundstück. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss bestimmte Handlungen dulden oder unterlassen, während der Begünstigte Rechte erhält – aber auch Pflichten.

Wichtige Pflichten des belasteten Eigentümers:

  • Zugang zum Grundstück gewähren
  • Bauliche Einschränkungen akzeptieren
  • Keine Behinderung der eingeräumten Rechte
  • Wartungsarbeiten ermöglichen
  • Bestehende Anlagen dulden

Der Begünstigte muss im Gegenzug:

  • Die Nutzung schonend ausüben
  • Beschädigungen vermeiden
  • Sich an vereinbarte Nutzungszeiten halten
  • Eventuell vereinbarte Entgelte zahlen
  • Instandhaltungspflichten erfüllen

Ein Sonderfall ist das gesetzliche Notwegerecht: Hier muss der Nachbar zwingend Zugang gewähren, wenn das andere Grundstück sonst nicht erreichbar wäre.

Die Form folgt der Funktion in der modernen Grundbuchverwaltung (Symbolbild: Ideogram).

Probleme und Lösungen: Änderung und Löschung von Grunddienstbarkeiten

In der notariellen Praxis zeigt sich: Konflikte entstehen häufig durch unterschiedliche Auslegungen der vereinbarten Rechte oder durch veränderte Nutzungsbedürfnisse. Besonders bei älteren Grunddienstbarkeiten können die ursprünglichen Regelungen nicht mehr zeitgemäß sein.

Häufige Streitfälle in der Praxis:

  • Überschreitung der vereinbarten Nutzungsrechte
  • Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten
  • Behinderung der eingeräumten Rechte
  • Uneinigkeit über Kostentragung
  • Nutzungsänderungen ohne Absprache

Eine Grunddienstbarkeit kann in folgenden Fällen geändert oder gelöscht werden – dabei reicht bereits einer dieser Gründe aus:

  • Einvernehmliche Lösung: Wenn beide Parteien einer Änderung oder Löschung zustimmen, kann dies durch notarielle Beurkundung erfolgen.
  • Zeitablauf: Bei befristeten Grunddienstbarkeiten erfolgt die Löschung automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist.
  • Nichtausübung: Wurden die Rechte nachweislich 30 Jahre lang nicht ausgeübt, kann der belastete Eigentümer die Löschung beantragen. Die Beweislast liegt dabei beim Grundstückseigentümer, der die Nichtnutzung dokumentieren muss.
  • Gerichtliche Entscheidung: Ein Gericht kann die Löschung oder Änderung anordnen, etwa wenn die Grunddienstbarkeit ihren Zweck verloren hat oder unzumutbar geworden ist.

Bei Unstimmigkeiten empfiehlt sich zunächst das klärende Gespräch. Führt dies nicht zum Erfolg, ist eine notarielle oder rechtliche Beratung sinnvoll, um die weiteren Handlungsmöglichkeiten zu prüfen.

Strommast in abgeerntetem Maisfeld mit Bewässerungsanlage aus der Vogelperspektive
Auch wenn der Mast im Weg steht, die Ernte muss weitergehen (Symbolbild: Ideogram).

Rechtliche Absicherung: Notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung

Die rechtssichere Gestaltung einer Grunddienstbarkeit erfordert besondere Sorgfalt. Zwei Wege sind möglich, jedoch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:

1. Die notarielle Beurkundung mit Grundbucheintragung

  • Wirkt gegenüber allen künftigen Eigentümern
  • Bietet höchste Rechtssicherheit
  • Bleibt auch bei Verkauf bestehen
  • Ist im Grundbuch für jeden ersichtlich

2. Der privatschriftliche Vertrag

  • Gilt nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien
  • Erlischt bei Eigentümerwechsel
  • Bietet geringeren Schutz
  • Spart zunächst Kosten, birgt aber Risiken

„In meiner langjährigen Praxis als Notar zeigt sich immer wieder: Die notarielle Beurkundung einer Grunddienstbarkeit ist zwar mit initialen Kosten verbunden, verhindert aber kostspielige Streitigkeiten in der Zukunft. Durch die rechtssichere Gestaltung und eindeutige Formulierung schaffen wir klare Verhältnisse für alle Beteiligten – auch für künftige Eigentümer.“
– Notar Dr. Gerd Christian Kotz

Die Eintragung im Grundbuch erfolgt nach der notariellen Beurkundung durch das Grundbuchamt. Der Notar übernimmt dabei die komplette Abwicklung – von der Antragstellung bis zur Überwachung der Eintragung.

Grunddienstbarkeit
(Symbolfoto: Von ronstik/Shutterstock.com)

Fazit: Grunddienstbarkeiten rechtssicher gestalten

Eine Grunddienstbarkeit greift tief in die Eigentumsrechte ein und wirkt oft über Generationen hinweg. Die sorgfältige Prüfung bestehender Grunddienstbarkeiten vor dem Immobilienkauf sowie die rechtssichere Gestaltung neuer Vereinbarungen sind daher von großer Bedeutung.

Die notarielle Beratung hilft dabei, alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und spätere Konflikte zu vermeiden. Notar Dr. Kotz und sein Team stehen für Fragen zur Verfügung und unterstützen bei der rechtssicheren Gestaltung von Grunddienstbarkeiten.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

  • Was passiert mit Grunddienstbarkeit bei Verkauf?
    Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit bleibt auch beim Verkauf des Grundstücks bestehen und verpflichtet den neuen Eigentümer. Ein rein privatrechtlicher Vertrag zur Grunddienstbarkeit erlischt hingegen beim Verkauf.
  • Wie trägt man eine Grunddienstbarkeit ein?
    Die Eintragung erfolgt durch einen Notar, der den Vertrag erstellt, die Unterzeichnung beglaubigt und die Eintragung beim Grundbuchamt vornimmt. Dem Antrag muss eine Bewilligungserklärung und bei bestimmten Rechten wie Wegerechten auch ein Lageplan beiliegen.
  • Wann erlischt die Grunddienstbarkeit?
    Eine Grunddienstbarkeit erlischt bei Ablauf einer vereinbarten Befristung, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück dauerhaft weggefallen ist oder wenn beide Eigentümer der Löschung zustimmen. Auch bei 30-jähriger Nichtausübung kann die Grunddienstbarkeit erlöschen.
  • Ist eine Grunddienstbarkeit Wertminderung?
    Eine Grunddienstbarkeit führt in der Regel zu einer Wertminderung des belasteten Grundstücks, da die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Die Höhe der Wertminderung kann je nach Art und Umfang der Grunddienstbarkeit zwischen 15-90% des Grundstückswerts betragen.
  • Was ist besser, Baulast oder Grunddienstbarkeit?
    Beide Instrumente haben unterschiedliche Funktionen – die Baulast wirkt gegenüber der Behörde und sichert öffentlich-rechtliche Belange, während die Grunddienstbarkeit private Nutzungsrechte regelt. Oft ist sogar beides notwendig, da die Baulast allein kein Nutzungsrecht gewährt und die Grunddienstbarkeit allein nicht die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt.
  • Wer zahlt die Grundsteuer bei Grunddienstbarkeit?
    Die Grundsteuer wird vom Eigentümer des belasteten Grundstücks gezahlt, auf dem die Grunddienstbarkeit liegt. Dies gilt auch dann, wenn durch die Grunddienstbarkeit Nutzungsrechte an Dritte übertragen wurden.

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