LG Hamburg – Az.: 328 O 180/12 – Urteil vom 20.06.2014
1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen von der Straße „E…“ zum Grundstück der Klägerin, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, über einen drei Meter breiten auf Kosten der Klägerin zu unterhaltenden Grundstücksstreifen auf dem Grundstück der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, gemessen von der Ostgrenze des Flurstücks nach Westen, zu gewähren.
2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die Möglichkeit zu gewähren, auf dem Grundstück der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, im Bereich eines drei Meter breiten Streifens, gemessen von der Ostgrenze des Grundstücks der Beklagten in Richtung Westen, im Erdreich Versorgungsleitungen auf Kosten der Klägerin zu verlegen, um das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, mit den Versorgungsleitungen im Bereich der Straße „E…“ zu verbinden.
3. Die Beklagten werden verurteilt, das Roden und die Entsorgung sämtlicher Pflanzen und Bäume auf ihrem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück, in einer Breite von drei Metern, gemessen von der Ostgrenze des Flurstücks nach Westen, auf Kosten der Klägerin zu dulden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2012 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Widerklage wird abgewiesen.
7. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 58 % und die Beklagten 42 %. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten sowie 42 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Kläger tragen 58 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Klägerin sowie die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, für die Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 72.657,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin erhebt gegen die Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit, hilfsweise beruft sich die Klägerin auf ein ihr zustehendes Notwegerecht.
Die Klägerin, deren Gesellschafter die Widerbeklagten sind, ist Eigentümerin des Grundstücks E…, H…, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks E…, H…, eingetragen im Grundbuch von O…, Blatt, Flurstück. Hinsichtlich der Lage der Grundstücke wird verwiesen auf die Anlage K 8. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück verfügt nicht über eine Verbindung bzw. Anbindung zum öffentlichen Straßenraum. Ursprünglich handelte es sich bei den Flurstücken und um ein ungeteiltes Grundstück. Auf der Grundlage der am 15.12.1998 abgegebenen Verpflichtungserklärung nach § 79 HBauO wurde zugunsten des Flurstücks eine Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen (vgl. Anlage K 2). Die Beklagten erwarben das inzwischen in ihrem Eigentum stehende Flurstück auf der Grundlage des als Anlage K 1 beigebrachten Kaufvertrags am 13.04.1999. Der Kaufvertrag zwischen den Verkäufern und den Beklagten enthält u. a. folgende Regelung:
„Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, daß die Zuwegung mit einer Breite von 3,5 m vom hinteren Grundstückseigentümer anzulegen und zu unterhalten ist. Eine Baulast (Weg + Leitungen) ist eingetragen und wird übernommen.“
Die Klägerin erwarb das Flurstück auf der Grundlage des Kaufvertrags vom 29.12.2008 (Anlage K 2).
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Eigentümer des dienenden Grundstücks in O…, Flurstück, Grundbuch von O… Blatt, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks in O…, Flurstück, Grundbuch von O… Blatt, das Recht zu bewilligen und dessen Eintragung als Grunddienstbarkeit im Grundbuch von O… Blatt zu beantragen, gemäß dem anliegenden Lageplan I. den dort schwarz eingezeichneten Weg entlang der östlichen Grenze des dienenden Grundstücks in einer Breite von drei Metern und fünfzig Zentimetern auf eigene Kosten befestigt anzulegen und zu unterhalten zum Begehen und Befahren mit Fahrzeugen aller Art einschließlich der Versorgungsleitungen im Erdreich unter dem Weg und des Rodens der im Wege stehenden Bäume und anderen Pflanzen zur Verbindung des dahinter gelegenen herrschenden Grundstücks mit der öffentlichen Straße „E…“.
Hilfsweise:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, gemäß dem Lageplan I an der Ostgrenze ihres Grundstücks in O…, Flurstück, Grundbuch von O…, Blatt, folgende Maßnahmen der Klägerin oder eines nachfolgenden Eigentümers des dahinter gelegenen Grundstücks in O…, Flurstück, Grundbuch von O… Blatt, zu dulden:
a) die Anlage, Unterhaltung und Nutzung eines befestigten Weges auf eigene Kosten in einer Breite von drei Metern und fünfzig Zentimetern zum Begehen und Befahren mit Fahrzeugen aller Art sowie der Versorgungsleitungen im Erdreich unter dem Weg als Verbindung zur öffentlichen Straße „E…“, hilfsweise gegen Zahlung einer angemessenen Geldrente,
b) das Roden der an der Ostgrenze im Wege stehenden Bäume und anderen Pflanzen.
2. Die Beklagten werden als Eigentümer des Grundstücks, Grundbuch von O… Blatt, Flurstück, verurteilt, die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung für das Roden der an der Ostgrenze im Wege stehenden Bäume und anderen Pflanzen zu beantragen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen sowie die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Drittwiderbeklagten beantragen, die Widerklage abzuweisen.
Es wird ergänzend Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage hat hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung und Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu. Insoweit fehlt es schlichtweg an einer Anspruchsgrundlage. Die öffentlich – rechtliche Baulast vermittelt keinen privatrechtlichen Anspruch auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis können Abwehrrechte gegen Nachbarn hergeleitet werden. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gewährt aber keinen Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit. Entsprechendes gilt für eine von Klägerseite behauptete bisherige Duldung der Grundstücksnutzung durch die Beklagten.
II.
Da der geltend gemachte Hauptantrag abzuweisen war, ist über die gestellten Hilfsanträge zu entscheiden.
Der Klägerin steht ein Notwegerecht im Sinne des § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück der Beklagten in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu.
Unstreitig fehlt dem Grundstück der Klägerin die zu einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Das Grundstück ist auch nicht anderweitig über die städtische Fläche mit Fahrzeugen zu erreichen. Durch die Veräußerung des Flurstücks als Teil des bislang ungeteilten Grundstücks an die Beklagten konkretisiert sich das der Klägerin zustehende Wegerecht nach § 918 Abs. 2 BGB auf das Grundstück der Beklagten.
Hinsichtlich der Lage und Dimensionierung des Notwegerechts ist folgendes zu berücksichtigen:
Die Führung des Notweges entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Beklagten stellt den geringst möglichen Eingriff in das Eigentum der Beklagten dar und ist deshalb sachgemäß. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuwegung möglichst weit von der Wohnbebauung des Beklagtengrundstücks zu erfolgen hat, um Beeinträchtigungen der Wohnbebauung auszuschließen. Dass damit eine von den Beklagten hinzunehmende Rodung der Pflanzen und Bäume im östlichen Bereich des Grundstücks einhergeht, ist in Anbetracht der verbleibenden Grundstücksbreite zwischen Wohnhaus der Beklagten und östlicher Grenze einerseits sowie der Breite des zuzubilligenden Wegerechts unvermeidlich. Der Klägerin ist ein Notwegerecht in der Breite von drei Metern zuzubilligen. Diese Breite ist der Tatsache geschuldet, dass es bei einem Wohngrundstück notwendig ist, dieses mit Kraftfahrzeugen erreichen zu können (vgl. Urteil des BGH vom 12.12.2008, Az.: V ZR 106/07). Der BGH verweist insoweit auf das Erfordernis der Versorgung mit Energie (Öllieferung) und die Entsorgung mit Müll sowie die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Bedarfs. Das OLG München weist mit Urteil vom 19.02.2014 (Az.: 7 U 4085/11) in Ergänzung des vorgenannten Urteils des BGH auf die Erreichbarkeit durch Krankenwagen sowie Baufahrzeuge hin. Bei umfänglicher Berücksichtigung dieser Bedürfnisse auf Seiten der Klägerin und unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits die Fahrzeugbreite gewöhnlicher PKW in vielen Fällen inzwischen bei über zwei Metern liegt, weiterhin ein Rangieraufschlag vorzunehmen ist, damit das klägerische Grundstück auch sicher erreicht werden kann, ist der Klägerin ein Notwegerecht in einer Breite von drei Metern zu gewähren. Um das klägerische Grundstück sicher erreichen zu können, ist es überdies unabdingbar, dass die Beklagten eine Befestigung des Notweges, beispielsweise durch Verdichtung von Steinen oder Pflasterungen, durch die Klägerin dulden muss. Dass der Klägerin zuzubilligende Notwegerecht erfasst überdies die Verlegung von Versorgungseinrichtungen im Erdreich (vgl. Palandt – Bassenge, BGB, § 917, Rn. 1). Die Pflicht zur Gewährung eines Notwegerechts an der östlichen Grundstücksgrenze zieht zwangsläufig die Pflicht nach sich, die Rodung von Pflanzen und Bäumen im Bereich des Notweges zu dulden.
Soweit die Beklagten schriftsätzlich vortragen, der Bau einer Garage erübrige sich, weil das Notwegerecht nicht bewilligt werden dürfe, wenn beabsichtigt sei, Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abzustellen, wird klarstellend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Tat ein Notwegerecht nicht zu gewähren ist, wenn es ausschließlich das Begehren einer Partei ist, Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abstellen zu können, das Grundstück aber anderweitig über öffentlichen Straßenraum grundsätzlich erreichbar ist. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit maßgeblich. Das Grundstück der Klägerin kann in keiner Art und Weise mit Fahrzeugen angefahren werden. Wenn deshalb ein Notwegerecht zur Erreichbarkeit des Grundstücks mit Fahrzeugen einzuräumen ist, erfasst dieses selbstverständlich auch die Möglichkeit, Fahrzeuge auf dem klägerischen Grundstück zu parken, möglicherweise auch in einer Garage. Die Beklagten werden klarstellend auch darauf hingewiesen, dass ein Bedürfnis für die Gebrauchmachung von dem Wegerecht nicht im Einzelfall stets belegt werden muss. Soweit den Klägern im tenorierten Umfang ein Wegerecht eingeräumt wird, kann dieses grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden.
Eine von Klägerseite geltend gemachte Erstreckung des Tenors auf nachfolgende Eigentümer kommt nicht in Betracht.
Soweit die Beklagten für den Fall der Einräumung eines Notwegerechts die Zahlung einer Geldrente beanspruchen, stellt dies nach § 917 Abs. 2 BGB zwar den Regelfall dar, die Geltendmachung einer Geldrente stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit dagegen als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB dar. Auch wenn die Klägerin aus dem nur inter partes Wirkungen entfaltenden Kaufvertrag zwischen den Grundstücksverkäufern und den Beklagten (Anlage K 1) selbst keine Ansprüche herleiten kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagten ihr Einverständnis dazu erklärten, dass die Zuwegung zum jetzigen Grundstück der Klägerin in einer Breite von 3,5 Metern über das Grundstück der Beklagten verläuft. Diese Beschränkung hat damit auch Einfluss in den Kaufpreis gefunden. Würde den Beklagten nunmehr eine Geldrente zugebilligt werden, würde eine doppelte Kompensation für die Nutzungsbeeinträchtigungen infolge des Wegerechts erfolgen. Die Geltendmachung einer Geldrente durch die Beklagten stellt sich damit als rechtsmissbräuchlich dar. Davon abgesehen war im vorliegenden Rechtsstreit eine Geldrente auch schon deshalb nicht zuzusprechen, weil eine bezifferte Geldrente seitens der Beklagten nicht geltend gemacht wird und keinerlei Anknüpfungstatsachen, die für die Höhe einer Geldrente bedeutsam sein könnten, vorgetragen werden.
III.
Soweit die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung zu beantragen, hat die Klage keinen Erfolg. Die Beklagten sind im Rahmen des § 917 Abs. 1 BGB lediglich zur Duldung der Nutzung ihres Grundstücks im oben skizzierten Rahmen verpflichtet. Soweit dies nach sich zieht, dass auch das Roden von Bäumen erforderlich ist, bedarf es keiner Antragstellung durch die Beklagten. Vielmehr ist es möglich, dass die Klägerin selbst einen Antrag auf Rodung der Bäume stellt. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach der Baumschutzverordnung müssen nicht vom Grundstückseigentümer gestellt werden.
IV.
Der Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt daraus, dass die Beklagten vorprozessual den geltend gemachten und der Klägerin zugesprochenen Duldungspflichten ihre Anerkennung versagten und sich die Beklagten insoweit bei Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug befunden haben.
V.
Die Widerklage ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass die Klage hinsichtlich der vorprozessual geltend gemachten Duldungspflichten Erfolg hat, fehlt es hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für eine vorprozessuale Rechtsverteidigung schlicht an einer Anspruchsgrundlage, auf die sich die Beklagten stützen könnten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
VII.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Höhe der den Klägern auferlegten Sicherheitsleistung umfasst insbesondere etwaige den Beklagten drohende Beeinträchtigungen, die aus der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils resultieren könnten.
VIII.
Die Streitwertfestsetzung bezüglich des Hauptantrags, gerichtet auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit, folgt aus § 7 ZPO. Hiernach bestimmt sich der Streitwert durch den Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hätte. Dieser Wert ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte wird der Wertzuwachs des klägerischen Grundstücks bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu ihren Gunsten auf 40.000,00 € geschätzt. Der Streitwert der mit dem Hilfsantrag erhobenen Klage auf Duldung der Benutzung des Grundstücks der Beklagten bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Klägerin an der Duldungspflicht der Beklagten (vgl. Beschluss des BGH vom 12.12.2013, Az.: V ZR 52/13). Der Streitwert wird insoweit auf 30.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags auf (kostenpflichtige) Einholung einer Genehmigung zum Fällen der Bäume wird der Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt. Soweit die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist dies im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 4 ZPO unbeachtlich, da es sich um eine Nebenforderung handelt. Soweit die Beklagten mit der Widerklage als Hauptforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen, ist die Widerklagforderung in Höhe von 627,13 € gänzlich in Ansatz zu bringen.