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Berichtigung Nacherbenvermerk im Grundbuch

Nacherbenvermerk im Grundbuch – Oberlandesgericht Hamm wertet Berichtigung als „völlig wertlos“

Das Urteil des OLG Hamm mit dem Aktenzeichen I-15 W 319/15 vom 21.08.2015 behandelt die Zurückweisung einer Beschwerde zur Berichtigung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch. Die Antragstellerin wollte als Ersatznacherbin nach dem Tod der ursprünglichen Nacherbin eingetragen werden. Das Gericht entschied jedoch, dass kein Anspruch auf die gewünschte Berichtigung besteht, da der ursprüngliche Nacherbenvermerk seinen Zweck erfüllt, den Schutz vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte. Eine Berichtigung würde keinen zusätzlichen Schutz bieten und ist rechtlich unwirksam.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beschwerde zur Berichtigung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch wurde abgelehnt.
  • Der Nacherbenvermerk schützt vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte und erfüllt somit seinen Zweck.
  • Eine Berichtigung nach dem Tod der Nacherbin, um die Beschwerdeführerin als Ersatznacherbin einzutragen, ist rechtlich nicht notwendig und erzeugt keine rechtlichen Vorteile.
  • Das Gericht betont, dass für den Nachweis der Nacherbfolge im Falle eines Nacherbfalls andere rechtliche Mittel erforderlich sind, wie z.B. ein Erbschein.
  • Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € und die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unterstreichen die Endgültigkeit der Entscheidung.

Grundlegendes zum Nacherbenvermerk im Grundbuch

Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch ist ein besonderer Eintrag, der den Nacherben davor schützt, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs Rechtswirksamkeit behalten (Demharter, Kommentar zur GBO, 29. Auflage, § 51 Rn.31). Dieser Vermerk ist wichtig, da er dem Nacherben eine zusätzliche Sicherheit gibt und gewährleistet, dass sein Erbrecht nicht durch unklare oder nicht aktuelle Informationen im Grundbuch beeinträchtigt wird.

In Deutschland wird im Grundbuch korrekterweise der zuerst verstorbene Nacherbe nicht gelöscht, sondern durch eine Eintragung ersetzt – „stirbt“ er also nach dem Versterben des Vorerben, wird ein Ersatznacherbe eingetragen.

Im Jahr 2015 legte das OLG Hamm mit dem Aktenzeichen I-15 W 319/15 einen wegweisenden Beschluss zur Praxis der Berichtigung von Nacherbenvermerken im Grundbuch vor. Die Ursachen für die Diskussion sind ähnlich wie in dem oben beschriebenen Beispiel.

Im vorliegenden Artikel wird detailliert erläutert, dass die Berichtigung des Nacherbenvermerks in Wahrheit völlig wertlos ist, weil sie keinerlei rechtliche Wirkungen zu den Gunsten der Berichtigungsantragstellenden erzeugen könnte.

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Berichtigung des Nacherbenvermerks im Grundbuch: OLG Hamm wertet Berichtigung als „völlig wertlos“

Im Herzen des Rechtsstreits steht der Antrag einer Beteiligten, einen Nacherbenvermerk im Grundbuch zu berichtigen, nachdem die ursprünglich eingetragene Nacherbin verstorben war. Die Antragstellerin, zunächst als Ersatznacherbin vorgesehen, begehrte die Eintragung als Nacherbin, um die Position der verstorbenen Nacherbin einzunehmen. Dieser Fall, entschieden vom Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen I-15 W 319/15 am 21. August 2015, beleuchtet die rechtlichen Feinheiten und die Bedeutung von Nacherbenvermerken im deutschen Grundbuchrecht.

Der Grundbuchstreit: Ein Nacherbenvermerk auf dem Prüfstand

Der Streitfall begann mit dem Tod des ursprünglichen Eigentümers, nach dessen Ableben eine Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen wurde. Ein besonderer Punkt hierbei war der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk, der die Erbfolge nach dem Tod des Vorerben regelte. Mit dem Ableben der Nacherbin entstand die Frage nach der rechtlichen Stellung der Ersatznacherbin und deren Eintragung im Grundbuch.

Die Antragstellerin forderte zunächst die Berichtigung des Vermerks zu ihren Gunsten als Ersatznacherbin und modifizierte ihren Antrag später dahingehend, als direkte Nacherbin eingetragen zu werden. Das Grundbuchamt wies diesen Antrag zurück, was die Beteiligte dazu veranlasste, Beschwerde einzulegen.

Rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm

Das Gericht stellte klar, dass der ursprüngliche Nacherbenvermerk seinen Zweck erfüllte, indem er sowohl die Nacherbin als auch die Ersatznacherbin namentlich erwähnte und damit vor gutgläubigem Erwerb Dritter schützte. Eine Berichtigung dieses Vermerks, um die Beschwerdeführerin als Nacherbin einzutragen, wurde als rechtlich nicht notwendig erachtet. Das Gericht unterstrich, dass eine solche Berichtigung keinen zusätzlichen Schutz bewirken würde und somit keine rechtliche Wirkung zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte.

Grundbuchrecht und Nacherbenvermerk: Eine komplexe Materie

Der Fall verdeutlicht die Komplexität und die spezifischen Anforderungen des Grundbuchrechts in Bezug auf Nacherbenvermerke. Der Schutz des Nacherben vor Handlungen des Vorerben ist ein zentrales Element, das durch die Eintragung im Grundbuch gewährleistet wird. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die rechtliche Wirkung eines solchen Vermerks eng begrenzt ist und eine Berichtigung im Falle des Wegfalls des Nacherben nicht den vom Gesetz intendierten Schutzzweck erweitert.

Schlüsselentscheidungen und ihre rechtliche Begründung

Das OLG Hamm wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der bestehende Nacherbenvermerk die rechtlichen Anforderungen erfüllt und eine Berichtigung keine zusätzliche Schutzwirkung für die Beteiligte als Ersatznacherbin entfalten würde. Die Entscheidung untermauert, dass der Schutz vor gutgläubigem Erwerb durch Dritte bereits durch die ursprüngliche Eintragung gegeben ist. Zudem betonte das Gericht, dass die Nachweisführung der Nacherbfolge im Falle eines Nacherbfalls durch einen Erbschein oder eine öffentliche letztwillige Verfügung erfolgen muss, was die begrenzte Funktion des Nacherbenvermerks im Grundbuchrecht hervorhebt.

In diesem Rechtsstreit spiegelt sich die Bedeutung einer präzisen und sachgerechten Handhabung von Grundbucheinträgen wider. Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt auf, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundbuchrechts und die Schutzzwecke der Nacherbfolge sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen, um die Integrität der Grundbuchordnung und den Schutz der Beteiligten zu gewährleisten.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch?

Ein Nacherbenvermerk im Grundbuch ist eine Eintragung, die sicherstellt, dass die Rechte eines Nacherben gewahrt bleiben, wenn eine Immobilie Teil des Nachlasses ist. Wenn jemand als Vorerbe eingesetzt ist, darf dieser in der Regel nicht ohne Weiteres über die Immobilie verfügen, da sie für den Nacherben bestimmt ist. Der Nacherbenvermerk warnt potenzielle Käufer und andere Dritte, dass sie das Grundstück nicht gutgläubig vom Vorerben erwerben können, da der Nacherbe letztendlich das Recht auf das Eigentum hat.

Nach § 51 der Grundbuchordnung (GBO) wird der Nacherbenvermerk von Amts wegen eingetragen, wenn eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist, wie es in § 2100 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Dieser Vermerk schränkt die Verfügungsrechte des Vorerben ein, um die Interessen des Nacherben zu schützen. Verfügungen des Vorerben über das Grundstück sind gegenüber dem Nacherben unwirksam, solange dieser sie nicht genehmigt.

Der Nacherbenvermerk bewirkt jedoch keine Grundbuchsperre, das heißt, das Grundbuchamt muss Anträgen des Vorerben stattgeben, solange diese nicht die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Ist der Nacherbfall eingetreten, also beispielsweise der Tod des Vorerben, kann der Vermerk auf Antrag des Nacherben gelöscht werden.

Zusammengefasst dient der Nacherbenvermerk dazu, die Rechte des Nacherben zu schützen und sicherzustellen, dass Verfügungen über Nachlassimmobilien, die den Nacherben betreffen, nicht ohne dessen Zustimmung erfolgen.

Wie wird der Schutz des Nacherben vor gutgläubigem Erwerb Dritter gewährleistet?

Der Schutz des Nacherben vor gutgläubigem Erwerb Dritter wird durch den Nacherbenvermerk im Grundbuch gewährleistet. Dieser Vermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein Grundstück Teil des Nachlasses ist und eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde. Der Nacherbenvermerk dient als Verfügungsbeschränkung des Vorerben und wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Er schützt den Nacherben vor dem gutgläubigen Erwerb des Grundstücks durch Dritte, die vom nicht verfügungsberechtigten Vorerben kaufen, sowie gegenüber jedem weiteren Erwerber.

Gutgläubigkeit liegt vor, wenn der Dritte die Verfügungsbeschränkungen nicht kannte. Der Nacherbenvermerk verhindert, dass jemand nach § 892 BGB gutgläubig vom nicht berechtigten Vorerben das Grundstück zu Eigentum erwerben kann. Dies stellt sicher, dass das Eigentum am Grundstück nicht ohne Weiteres aus dem Nachlass herausgelöst und an Dritte übertragen werden kann, solange der Nacherbe seine Zustimmung nicht erteilt hat. Verfügungen des Vorerben über das Grundstück oder über Grundstücksrechte können zwar eingetragen werden, aber solange der Nacherbe diesen Verfügungen nicht zustimmt, sind sie gegenüber dem Nacherben unwirksam.

Der Nacherbenvermerk bewirkt keine Sperre des Grundbuchs, was bedeutet, dass das Grundbuchamt Anträgen des Vorerben stattgeben muss, solange diese nicht die Rechte des Nacherben beeinträchtigen. Der Vermerk dient auch dazu, die Interessen eines möglicherweise noch hinzukommenden weiteren Nacherben zu wahren.

Zusammenfassend ist der Nacherbenvermerk ein wichtiges Instrument, um die Rechte des Nacherben zu schützen und zu verhindern, dass das Grundstück gutgläubig von Dritten erworben wird, die von den Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nichts wissen.

Welche Rolle spielt der Erbschein bei der Nacherbfolge?

Der Erbschein spielt bei der Nacherbfolge eine zentrale Rolle, da er als amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Erbfolge dient. Er legitimiert den Erben, insbesondere den Nacherben, gegenüber Dritten und Behörden, wie zum Beispiel dem Grundbuchamt.

Nach dem Eintritt des Nacherbfalls, also dem Zeitpunkt, zu dem der Nacherbe sein Erbrecht ausüben kann, wird ein Erbschein benötigt, der die Nacherbfolge ausweist. Dieser Erbschein bestätigt, dass der Nacherbe nunmehr der rechtmäßige Erbe ist und gibt Auskunft über den Umfang seines Erbrechts sowie über eventuelle Verfügungsbeschränkungen.

Der Erbschein ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Nacherbe im Rechtsverkehr handeln muss, beispielsweise um als neuer Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen zu werden oder um über ein Nachlasskonto zu verfügen. Er dient als Nachweis, dass der Nacherbe die rechtliche Stellung des Erben innehat und berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen.

Im Falle einer Vor- und Nacherbschaft wird im Erbschein vermerkt, dass der Erbe nur als Vorerbe eingesetzt ist und dass es einen oder mehrere Nacherben gibt. Dies ist wichtig, da der Vorerbe in seiner Verfügung über den Nachlass eingeschränkt ist und bestimmte Handlungen nur mit Zustimmung des Nacherben oder gar nicht vornehmen darf.

Zusammenfassend ist der Erbschein ein wichtiges Dokument, das die Rechtsstellung des Nacherben nach dem Eintritt des Nacherbfalls bestätigt und es ihm ermöglicht, seine Rechte im Rechtsverkehr geltend zu machen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 2113 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelung zum Schutz des Nacherben vor Verfügungen des Vorerben. In diesem Fall relevant, da der Nacherbenvermerk im Grundbuch genau diesen Schutz gewährleisten soll, indem Verfügungen über das Grundstück, die der Vorerbe trifft, nicht gegenüber dem Nacherben wirksam werden, wenn dieser gutgläubig ist.
  • GBO (Grundbuchordnung), speziell § 51: Diese Vorschrift ist zentral für die Eintragung und Berichtigung von Nacherbenvermerken im Grundbuch. Der Fall zeigt, wie die Eintragung eines Nacherben im Grundbuch gehandhabt wird und unterstreicht die Notwendigkeit einer korrekten Registrierung zur Wahrung der Rechte der Beteiligten.
  • BGH NJW 1982, 2499: Diese Rechtsprechung verdeutlicht die Anforderungen an die Nachweisführung der Nacherbfolge. Im Kontext dieses Falls illustriert sie, warum die Berichtigung des Nacherbenvermerks ohne entsprechende Nachweise, wie einen Erbschein oder eine öffentliche letztwillige Verfügung, nicht ausreichend ist.
  • § 35 GBO: Die Vorschrift zur Eintragungserfordernis im Grundbuch, die insbesondere den Nachweis der Rechtsnachfolge durch einen Erbschein oder eine letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde betrifft. Für den Fall relevant, da bei einem Nacherbfall die Nacherbfolge entsprechend nachgewiesen werden muss.
  • §§ 36 Abs. 1, 61 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Grundlage für die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren. Diese Regelungen erklären, wie der Wert eines Rechtsstreits im Grundbuchrecht bemessen wird, was wiederum Einfluss auf die Kosten hat.
  • § 78 Abs. 2 GBO: Diese Bestimmung betrifft die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, was zeigt, dass das Gericht den Fall als abschließend betrachtet und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht, die eine weitere Überprüfung rechtfertigen würde.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 319/15 – Beschluss vom 21.08.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Als Eigentümer des im Grundbuch von Bocholt Blatt xxxxx eingetragenen Grundbesitzes war zunächst Herr I eingetragen.

Nach dessen Tod wurden am 25.07.20xx als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen Frau I2 und der Beteiligte zu 1). Bei dem Beteiligten zu 1) ist als Zusatz „Vorerbe“ vermerkt und in Abteilung II findet sich unter laufender Nr. 1 ein Nacherbenvermerk mit dem folgenden Inhalt:

Bezüglich des Erbanteils des I3 … ist Nacherbfolge angeordnet. Die Nacherbfolge tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherbe ist I2 … Ersatznacherbe ist C, geb. I, … ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Am 18.09.20xx verstarb I2.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den oben angeführten Nacherbenvermerk dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin nunmehr sie als Ersatznacherbin (sic!) eingetragen wird.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 hat die Beteiligte zu 2) diesen Antrag dahingehend abgeändert, dass der Nacherbenvermerk dahingehend berichtigt werden soll, dass anstelle der verstorbenen Nacherbin I2 nunmehr sie als Nacherbin eingetragen wird. Mit dem Versterben der Nacherbin sei sie als Ersatznacherbin an deren Stelle getreten.

Mit Beschluss vom 30.06.2015 hat das Grundbuchamt diesen Antrag zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 6.07.2015 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.07.2015 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zurückzuweisen, da sie keinen Anspruch darauf hat, dass der in Abteilung II unter laufender Nummer 1 eingetragene Nacherbenvermerk berichtigt wird.

Sinn und Zweck eines Nacherbenvermerks ist der Schutz des Nacherben davor, dass Verfügungen des Vorerben über das Grundstück infolge gutgläubigen Erwerbs entgegen § 2113 BGB Rechtswirksamkeit behalten (Demharter, Kommentar zur GBO, 29. Auflage, § 51 Rn.31).

Der am 25.07.2006 eingetragene Nacherbenvermerk entspricht den gesetzlichen Vorgaben, indem er neben der namentlich bezeichneten Nacherbin I2 auch die Beteiligte zu 2) als Ersatznacherbin namentlich anführt (Demharter, a.a.O. , § 51 Rn.17; Bauer/von Oefele-Schaub, Kommentar zur GBO, 3. Auflage, § 51 Rn.78; Grunsky in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 2102 Rn.15). Durch die namentliche Bezeichnung des Ersatznacherben im Nacherbenvermerk ist der Ersatznacherbe im Falle des Wegfalls des Nacherben gegen die Gefahren eines gutgläubigen Erwerbs hinreichend geschützt und damit dem Sinn und Zweck des Nacherbenvermerks gedient. Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks erfordert es nicht, diesen im Falle des Wegfalls des Nacherben und dem damit verbundenen Eintritt der ersatzweise berufenen Person als Nacherben zu berichtigen, da mit der Berichtigung ein weitergehender Schutz für den vormaligen Ersatznacherben nicht zu erreichen ist. An die Eintragung des Nacherbenvermerks knüpft sich demgegenüber keinerlei positive Gutglaubenswirkung an. Es wird deshalb nicht etwa das Bestehen einer Nacherbenanwartschaft bis zum Eintritt des Nacherbfalls für eine bestimmte Person bescheinigt. Deshalb ist die von der Beteiligten zu 2) angestrebte „Berichtigung“ in Wahrheit völlig wertlos, weil sie keinerlei rechtliche Wirkungen zu ihren Gunsten erzeugen könnte. Wegen der beschriebenen beschränkten Wirkungen des Nacherbenvermerks kann nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 2499) bei Eintritt des Nacherbfalls die Nacherbfolge nicht etwa durch Bezugnahme auf den Nacherbenvermerk, sondern muss erneut nach Maßgabe des § 35 GBO entweder durch einen Erbschein für die Nacherbfolge oder durch letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde nachgewiesen werden.

Der Schutzzweck des Nacherbenvermerks wird auch nicht dadurch entwertet, dass dort neben den tatsächlichen Nacherben (hier: Ersatznacherben) noch weitere Personen aufgeführt sind, die tatsächlich nicht mehr Nacherben sind (LG Berlin Rechtspfleger 2005, 188).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Das Interesse der Beteiligten zu 2) an der Berichtigung des Nacherbenvermerks bewertet der Senat nach billigem Ermessen mit 5.000 € (§§ 36 Abs. 1, 61 GNotKG).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO sind nicht gegeben.

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