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Beschwerde mit denselben Einwendungen gegen neue Gebührenrechnung eines Notars

Das Landgericht Offenburg wies die Beschwerde des Antragstellers gegen die Notarkostenrechnung als unzulässig ab, da keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden und die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses die erneute rechtliche Überprüfung der Angelegenheit ausschließt. Die Notarkosten verbleiben auf der Grundlage der früheren Entscheidung bestehen.

🛈 Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 17/22

✔ Kurz und knapp


  • Die Entscheidung des Landgerichts im vorherigen Verfahren (4 OH 8/21) ist materiell rechtskräftig geworden.
  • Materielle Rechtskraft bedeutet, dass die entschiedene Frage nicht mehr neu aufgerollt werden kann.
  • Der Antragsteller erhebt im neuen Verfahren im Wesentlichen dieselben Einwendungen wie zuvor.
  • Das neue Verfahren ist daher unzulässig, da der Einwand der Rechtskraft entgegensteht.
  • Die Kosten des Notars wurden im vorherigen Verfahren detailliert geprüft und als gerechtfertigt angesehen.
  • Selbst bei Korrekturen ergab sich ein höherer Betrag als in der ursprünglichen Notarrechnung.
  • Neue Einwendungen wurden nicht vorgebracht, sodass kein Grund für eine erneute Überprüfung besteht.
  • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die neue Notarrechnung wird verworfen.

Notarkostenabrechnung: Gericht weist Einwendungen gegen hohe Gebühren zurück

Die Abrechnung von Notarkosten ist ein Thema, das viele Menschen beschäftigt. Notare sind für die rechtssichere Beurkundung von Verträgen und Vereinbarungen zuständig, deren Rechtswirksamkeit und Gültigkeit von großer Bedeutung sind. Ihre Vergütung richtet sich dabei nach dem Gerichtskostengesetz, das für verschiedene Rechtsgeschäfte feste Gebührentarife vorsieht.

In der Praxis kann es jedoch zu Diskrepanzen zwischen der Gebührenberechnung des Notars und der Erwartungshaltung des Mandanten kommen. Gründe dafür können beispielsweise die Bewertung von Vermögenswerten, die Einbeziehung zusätzlicher Leistungen oder die Interpretation rechtlicher Vorgaben sein. In solchen Fällen besteht für den Mandanten die Möglichkeit, die Notargebühren gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der folgende Beitrag befasst sich mit einem konkreten Fall, in dem ein Mandant Einwendungen gegen die Gebührenrechnung eines Notars erhoben hat. Das Urteil dazu gibt interessante Einblicke in das Thema der Notarkostenabrechnung und zeigt auf, welche Kriterien dabei eine Rolle spielen können.

✔ Der Fall vor dem Landgericht Offenburg


Rechtliche Bewertung einer neuen Notarkostenrechnung am LG Offenburg

Im Zentrum des Verfahrens steht eine Beschwerde gegen eine erneuerte Gebührenrechnung eines Notars, die der Antragsteller mit denselben Einwendungen wie im Vorverfahren angriff. Das Landgericht Offenburg hatte bereits in einem früheren Beschluss die Ersteinwendungen des Antragstellers zurückgewiesen. Der Notar Dr. S. hatte für eine umfassende Beurkundung, die eine Immobilienauseinandersetzung, eine Scheidungsfolgenvereinbarung sowie Erb- und Pflichtteilsverzicht betraf, Gebühren in Rechnung gestellt. Die Rechnung basierte auf dem geschätzten Reinvermögen der Eheleute H., das auch die Bewertung eines Schiffes und eines Grundstücks umfasste.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Vorwürfe des Antragstellers

Der Antragsteller bemängelte, dass die ursprüngliche Bewertung des Vermögens und die daraus resultierenden Notarkosten zu hoch angesetzt seien. Insbesondere griff er die Bewertung des Schiffes und der Immobilie an, die seiner Ansicht nach das Reinvermögen zu stark in die Höhe trieben. Ferner kritisierte er die Abrechnung des Notars für die Beurkundung des Erbverzichts und des Widerrufs eines Testaments, die er als überhöht ansah. Darüber hinaus wurde angeführt, dass der Notar versäumt habe, auf kostensparende Alternativen, wie die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung hinzuweisen, was zu unnötigen Mehrkosten geführt habe.

Entscheidung des Landgerichts Offenburg

Das Landgericht Offenburg wies die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig ab, da keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden, sondern lediglich die bereits im ersten Verfahren erhobenen Einwendungen unter weiterer Substantiierung wiederholt wurden. Das Gericht betonte, dass die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses die erneute rechtliche Überprüfung der Angelegenheit ausschließt. Somit verblieben die Notarkosten auf der Grundlage der früheren Entscheidung bestehen. Das Gericht entschied zudem, dass die gerichtlichen Auslagen vom Antragsteller zu tragen sind, während außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Argumentation und Rechtfertigung des Notars

Der Notar verteidigte seine Kostenrechnung mit der Begründung, dass alle Bewertungen und Berechnungen gemäß den ihm vorliegenden Informationen und im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse korrekt seien. Er wies darauf hin, dass die höheren Werte, insbesondere beim Schiff, auf Angaben des Antragstellers selbst zurückzuführen waren. Der Notar argumentierte weiterhin, dass die rechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Reinvermögens korrekt angewandt wurden und auch die kostenpflichtige Beurkundung des Widerrufs des Testaments sowie des Erbverzichts ordnungsgemäß, nach ausdrücklicher Beauftragung durch die beteiligten Parteien, erfolgt sei.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Landgericht Offenburg hat entschieden, dass die Beschwerde gegen die Notarrechnung unzulässig ist. Maßgeblich für diese Entscheidung war die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses, der eine erneute Prüfung der bereits entschiedenen Sachlage ausschließt. Der Antragsteller hatte keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.

Somit bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung, die die Notarkostenrechnung bestätigte. Die Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und verhindert endlose Prozesse über denselben Sachverhalt.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Notarkosten


Wie werden Notarkosten berechnet?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Notarkosten in Deutschland gesetzlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt sind. Die Berechnung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  • Für jede notarielle Tätigkeit sieht das GNotKG einen bestimmten Gebührensatz vor, z.B. 1,0 für einseitige Erklärungen oder 2,0 für Verträge und Beschlüsse.
  • Ausgehend von diesem Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach einer vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung (Tabelle B im Anhang zum GNotKG).
  • Der Geschäftswert richtet sich nach dem Wert des Gegenstands des Rechtsgeschäfts, z.B. dem Kaufpreis bei Immobilien oder dem Vermögen bei Testamenten.
  • Die Beurkundungsgebühr umfasst die Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die eigentliche Beurkundung, unabhängig vom Aufwand.
  • Gebührenvereinbarungen zwischen Notar und Klient sind nicht zulässig. Der Notar muss sich streng an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Das Gebührensystem ist sozial austariert, so dass die Inanspruchnahme eines Notars für jedermann erschwinglich ist. Durch die Anknüpfung an den Geschäftswert werden finanziell bedeutendere Geschäfte stärker belastet als Rechtsgeschäfte mit geringem Wert.


Welche Rolle spielt das Reinvermögen bei der Berechnung von Notarkosten?

Das Reinvermögen spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung von Notarkosten für viele Arten von notariellen Beurkundungen. Hier sind die wichtigsten Punkte dazu:

  • Das Reinvermögen ist die Grundlage für die Ermittlung des Geschäftswerts, der wiederum ausschlaggebend für die Höhe der Notarkosten ist. Je höher das Reinvermögen, desto höher fallen die Notargebühren aus.
  • Das Reinvermögen ergibt sich, indem man von den vorhandenen Vermögensgegenständen die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzieht, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.
  • Relevant ist das Reinvermögen insbesondere bei der Beurkundung von Eheverträgen, Erbverträgen, Testamenten und Immobilientransaktionen.
  • Bei Eheverträgen wird das zusammengerechnete Reinvermögen beider Ehegatten herangezogen. Bei einem Reinvermögen von 40.000€ fällt z.B. eine doppelte Gebühr von 290€ an.
  • Für die Beurkundung eines Einzeltestaments mit einem Reinvermögen von 50.000€ erhält der Notar eine volle Gebühr von 165€. Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen verdoppelt sich die Gebühr.
  • Das modifizierte Reinvermögen, bei dem Verbindlichkeiten voll abgezogen werden, kann bei Erbschaften oder Schenkungen eine Rolle spielen.

Zusammengefasst ist das Reinvermögen ein zentraler Wertmaßstab, an dem sich die gesetzlich festgelegten Notargebühren orientieren. Es sorgt dafür, dass finanziell bedeutendere Geschäfte stärker mit Gebühren belastet werden als Rechtsgeschäfte mit geringem Wert.


Was versteht man unter einer Beurkundung und warum ist sie notwendig?

Eine Beurkundung ist ein rechtliches Verfahren, bei dem ein Notar die Authentizität von Unterschriften bestätigt und die Rechtsgültigkeit eines Dokuments sicherstellt. Der Notar prüft dabei nicht nur die Identität der beteiligten Personen, sondern auch den Inhalt des Dokuments auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Zudem berät und belehrt er die Beteiligten über die rechtliche Tragweite und mögliche Folgen des beurkundeten Rechtsgeschäfts.

Die notarielle Beurkundung ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben, insbesondere wenn diese weitreichende juristische und finanzielle Konsequenzen haben. Dazu zählen beispielsweise Grundstückskaufverträge, Eheverträge, Erbverträge, Testamente sowie gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Unternehmensgründungen oder Anteilsübertragungen.

Durch die Einbeziehung eines unabhängigen und unparteiischen Notars soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten die Bedeutung und Risiken des Rechtsgeschäfts verstehen und freiwillig handeln. Die notarielle Urkunde hat zudem einen hohen Beweiswert und schafft damit Rechtssicherheit für alle Parteien.

Die Beurkundung erfüllt somit mehrere wichtige Funktionen: Sie gewährleistet die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts (Gültigkeitsfunktion), schützt die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen (Warnfunktion), dient als Beweismittel (Beweisfunktion), stellt eine sachkundige Beratung sicher (Beratungsfunktion) und ermöglicht eine behördliche Kontrolle (Kontrollfunktion).


 

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 127 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Dieser Paragraph regelt die gerichtliche Entscheidung auf Antrag gegen die Kostenrechnung eines Notars. Er ist zentral, da der Antragsteller hier nach seiner Unzufriedenheit mit der Notarkostenrechnung eine Überprüfung dieser Gebühren gefordert hat, welche das Gericht als unzulässig abgelehnt hat.
  • Rechtskraft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Die Rechtskraft, die bestimmt, ob und inwieweit eine Entscheidung nachträglich angefochten werden kann, ist besonders relevant, weil das Gericht den Antrag des Antragstellers unter Berufung auf die Rechtskraft einer vorherigen Entscheidung als unzulässig abgelehnt hat.
  • § 2256 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Möglichkeit, ein Testament durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung aufzuheben. Er ist im vorliegenden Fall relevant, da der Antragsteller argumentiert, der Notar hätte auf diese Möglichkeit hinweisen müssen, was Kosten gespart hätte.
  • § 100 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung des Reinvermögens, das bei der Gebührenberechnung eines Notars eine Rolle spielt. Er ist relevant, da der Antragsteller die Korrektheit der Bewertung seines Reinvermögens durch den Notar anfechtet.
  • Gebührenordnung für Notare (GNotKG): Die generelle Gebührenordnung gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen Notare ihre Gebühren festsetzen können. Dies ist grundlegend für das Verständnis der Gebührenstruktur und deren Anfechtung im vorliegenden Fall.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Offenburg

LG Offenburg – Az.: 4 OH 17/22 – Beschluss vom 22.08.2023

1. Der Antrag vom 09.08.2022 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 127 GNotKG die Feststellung, dass die Gebührenrechnung des Notars S. mit dem Amtssitz in K. vom 20.08.2022 (Rechnung R 2) unzutreffend sei.

Der Antragsteller und seine seinerzeit getrennt lebende Ehefrau A. H. geb. K. schlossen am 18.12.2020 zu Urkunde des Antragsgegners einen Vertrag über Immobilienauseinandersetzung, Scheidungsfolgenvereinbarung, gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie Widerruf eines Testaments.

Ausweislich der Urkunde waren im Beurkundungszeitpunkt die Eheleute H. Miteigentümer zu je ein Halb des Grundstücks der Gemarkung K., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts A. von K. Blatt X, Flst.-Nr. Y mit 7,17 ar. Der Verkehrswert der Immobilie beläuft sich auf 400.000,00 €.

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Antragsteller auch Eigentümer eines Schiffes, das den Wert eines von ihm innegehabten einzelkaufmännischen Unternehmens darstellt. Der Wert dieses Schiffes wurde ursprünglich angegeben mit 1.000.000.00 €. Gleichzeitig lasten auf dem Schiff, durch einen Kontoauszug der Volksbank B. eG im Verfahren 4 OH 8/21 des Landgerichts Offenburg belegt, Verbindlichkeiten in Höhe von 511.945,85 €.

Bei Vertragsschluss hatte der Antragsteller ein Kind, seine getrennt lebende Ehefrau war kinderlos.

Beide Ehegatten verfügten jeweils über ein Bausparkapital von 5.600,00 €.

Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller für die Beurkundung ursprünglich unter dem 23.12.2020 eine Rechnung über den Bruttoendbetrag von 10.702,86 € (Rechnung R 1). Dabei ging der Antragsgegner in dieser Rechnung unter anderem von folgenden, jetzt noch interessierenden Einzelwerten aus:

– Vereinbarung zum Güterstand: 1.200.000,00 €,

– Erbverzichtsvertrag 400.000,00 €,

– gemeinschaftliches Testament: 120.000,00 €.

Wegen dieser Rechnung stellte der Antragsteller gemäß § 127 GNotKG Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Offenburg. Dieses Verfahren wurde hier unter dem Aktenzeichen 4 OH 8/21 geführt.

Der Antragsteller war der Auffassung, die Rechnung sei in einigen Positionen überhöht. Insbesondere griff er die Berechnung des Reinvermögens durch den Antragsgegner an.

Seines Erachtens war bei beiden Ehegatten der Wert des für die Güterstandsberechnung einbezogenen Immobilienvermögens wegen eines nicht berücksichtigten, aber auch nicht weiter substantiierten Hypothekendarlehens zu hoch. Auch habe das im Eigentum des Antragstellers stehende Schiff nicht in die Rechnung einbezogen werden dürfen. Darüber hinaus sei es im Rahmen der Einbeziehung zu hoch bewertet worden. Bezüglich des Erbverzichts sei der Antragsgegner von einem zu hohen Wert ausgegangen.

Später, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, vertrat der Antragsteller darüber hinaus die Auffassung, dass die Kosten für den Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments überhöht seien. Auch habe der Antragsgegner unterlassen, über die Möglichkeit der Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung zu belehren, wodurch geringere Kosten angefallen wären.

Mit Beschluss vom 20.12.2021 wies das Landgericht Offenburg im Verfahren 4 OH 8/21 die Einwendungen des Antragstellers gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners zurück. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich die angegriffene Rechnung vom 23.12.2020 trotz einiger inhaltlicher Unrichtigkeiten als im Ergebnis nicht zugunsten des Antragstellers korrekturbedürftig erweise. Sowohl die Beauftragung des Antragsgegners als auch die Beurkundung mehrerer verschiedener Rechtsverhältnisse, die separat abzurechnen seien, sei unstreitig. Zwar seien einzelne Rechnungspositionen zu korrigieren; da sich nach der Korrektur jedoch ein höherer Bruttoendbetrag (nämlich 11.630,86 €) als in der ursprünglichen Rechnung des Antragsgegners ausgewiesen ergebe, sei die Rechnung nicht abzuändern. Dabei ging das Gericht von folgenden Einzelwerten aus:

– Güterstand: 899.254,00 €,

– Erbverzicht: 346.827,00 €,

– Widerruf Testament: 899.254,00 €.

Dies ergab im Rahmen der Zusammenfassung gemäß § 35 GNotKG unter Einschluss des Wertes für die Immobilienauseinandersetzung von 200.000,00 € den Betrag von 2.345.335,00 €, wobei dieser Wert auch der abgerechneten Betreuungsgebühr zugrunde gelegt worden war.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus moniert hatte, der Antragsgegner habe den Vertrag doch nur „protokolliert“, wobei erhebliche Vorarbeiten durch die beteiligten Rechtsanwälte erfolgt seien, wies das Gericht in seinem Beschluss darauf hin, dass einerseits keine Protokollierung, sondern eine gesetzlich erforderliche Beurkundung durch den Antragsgegner vorgenommen worden war, und es andererseits im Rahmen der Kostenberechnung nicht darauf ankomme, wer welche Vorarbeiten gemacht habe, da nach dem Gesetz nach Wertgebühren und nicht nach Aufwand abgerechnet werde.

Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den Beschluss des Landgerichts Offenburg im Verfahren 4 O 8/21 vom 20.12.2021 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf, sondern den Vorgang dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorlegte (Beschluss vom 23.02.2022).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stornierte der Antragsgegner seine ursprüngliche Rechnung R 1 und erteilte unter dem 20.06.2022 die nunmehr angegriffene neue Rechnung R 2, die dem Antragsteller am 07.07.2022 zugestellt wurde. In dieser Rechnung übernahm der Antragsgegner die Kostenberechnung des Landgerichts Offenburg aus dem Beschluss vom 20.12.2021 (abgesehen von nicht relevanten Abweichungen im Centbereich). So kam der Antragsgegner, wie das Landgericht Offenburg, zu einem Bruttoendbetrag von 11.630,86 €.

Nach Mitteilung der Stornierung der alten und Erteilung der neuen Rechnung erteilte der stellvertretende Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter dem 21.06.2022 (Oberlandesgericht Karlsruhe – 14 W 27/22 (Wx) – Aktenseite 13) den Hinweis, dass sich durch die Neuberechnung die Einwendungen des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Rechnung vom 23.12.2020 überholt hätten. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis eingeräumt und gleichzeitig im Rahmen der Verfügung des Oberlandesgerichts angefragt, ob die Beschwerde kostengünstig zurückgenommen werde.

Auf die Hinweisverfügung des Oberlandesgerichts erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15.07.2022 (Aktenseite 15 der Akte des Oberlandesgerichts), dass er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die genannte Verfügung die Hauptsache für erledigt erkläre.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied in einem Beschluss vom 03.08.2022 (Aktenseite 16 der Akte des Oberlandesgerichts) abschließend über die Kosten des Verfahrens dahingehend, dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werde und außergerichtliche Kosten nicht erstattet würden.

Daraufhin machte der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 09.08.2022, am 10.08.2022 beim Landgericht Offenburg eingegangen, den nunmehrigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die neue Kostenrechnung des Antragsgegners vom 20.06.2022 anhängig.

Der Antragsteller ist der Auffassung, das vorliegende Verfahren sei zulässig, insbesondere stünde diesem nicht die Rechtskraft des Beschlusses vom 20.12.2021 im Verfahren des Landgerichts Offenburg 4 OH 8/21 entgegen.

In der Sache ist der Antragsteller nach wie vor der Auffassung, das Reinvermögen der vormaligen Eheleute H. sei vom Antragsgegner falsch berechnet worden. Statt eines Reinvermögens der vormaligen Eheleute von 899.254,20 € gemäß der Rechnung des Antragsgegners sei nur von einem Reinvermögen von 359.254,15 € auszugehen.

Dies ergebe sich, bezogen auf die Kosten der güterrechtlichen Vereinbarung daraus, dass der Wert des Schiffes des Antragstellers zu hoch angesetzt sei. Hier könne lediglich von einem Wert von 700.000,00 € ausgegangen werden, auf das die im Verfahren 4 OH 8 / 21 belegten Schulden von 511.945,85 € zu verrechnen seien. Auch sei auf die jeweiligen Miteigentumsanteile des Grundstücks in Kehl unter Berücksichtigung von bei Übergabe vorhandener Schulden pro Kopf von 120.000,00 € dem Reinvermögen nur der Betrag von 80.000,00 € hinzuzurechnen, sowie das Bausparkapital von 5.600,00 €.

Bei der Ehefrau sei für das Reinvermögen ebenfalls nur der um die Schulden bereinigte Wert des hälftigen Grundeigentums von 80.000,00 € zuzüglich des Bausparkapitals von 5.600,00 € zugrunde zu legen.

So komme man auf ein gesamtes Reinvermögen beider Eheleute von 359.254,15 €, das der Rechnung zugrunde zu legen sei.

Kosten für den Erbverzichtsvertrag seien nach Auffassung des Antragstellers gar nicht in Ansatz zu bringen. Gleiches gelte für die Kosten des Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments, da nach Auffassung des Antragstellers insoweit ein Beratungsfehler des Antragsgegners vorgelegen habe. Dieser hätte auf die Möglichkeit des § 2256 BGB hinweisen müssen, wodurch erhebliche Kosten hätten eingespart werden können.

Darüber hinaus sei die Urkunde nicht vom Antragsgegner entworfen worden. Diese beruhe vielmehr auf Informationen der Bevollmächtigten der Ehefrau des Antragstellers.

Weitergehende Einwendungen des Antragstellers aus dem Verfahren 4 OH 8/21 wurden im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolgt.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, das vorliegende Verfahren sei unzulässig, da durch den das Verfahren 4 OH 8/21 abschließenden Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.08.2022 der Inhalt der Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 20.12.2021 im Verfahren 4 OH 8/21 in sachlicher Rechtskraft erwachsen sei und damit Einwendungen gegen die Notarkostenrechnung nicht mehr im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend gemacht werden könnten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller keine neuen Einwendungen erhebe, sondern vielmehr die bereits im Ausgangsverfahren geltend gemachten im Wesentlichen unter weiterer Substantiierung wiederhole.

Darüber hinaus sei die angegriffene Rechnung auch in der Sache berechtigt. Das Reinvermögen sei durch den Antragsgegner im Rahmen der möglichen Erkenntnisquellen zutreffend berechnet, insbesondere der Wert des Schiffes des Antragstellers habe dieser bei anderer Gelegenheit selbst mit 1.000.000,00 € angegeben. Gleichwohl erscheine auch der im Rahmen der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Offenburg errechnete Betrag von 810.000,00 € als plausibel.

Im Übrigen verkenne der Antragsteller nach Auffassung des Antragsgegners die Vorgaben des § 100 GNotKG zur Berechnung des Reinvermögens.

Hinsichtlich der von Antragstellerseite bestrittenen Kosten für den Erbverzicht sei der Antragsgegner zu der entsprechenden Beurkundung ausdrücklich durch die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau des Antragstellers, Rechtsanwältin E., beauftragt worden.

Auch im Hinblick auf den zu beurkundenden Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments sei die Beurkundung mit Zustimmung der anwesenden Rechtsanwältin E. erfolgt. Die Variante einer Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung sei nicht in Betracht gekommen, da die hierfür erforderliche gemeinsame und persönliche Anwesenheit der Eheleute bei der Verwahrstelle ausgeschlossen erschien. Die Urkundsbeteiligten hätten hierzu eine geringe Bereitschaft gezeigt, sodass dies nicht der sichere Weg für einen Widerruf gewesen sei. Somit läge nach Auffassung des Antragsgegners auch keine falsche Sachbehandlung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schreiben und Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Nebenakten des Notars und das informatorisch beigezogene Verfahren des Landgerichts Offenburg – 4 OH 8/21 – Bezug genommen, dort insbesondere auf den Beschluss vom 20.12.2021 sowie auf die bei dieser Verfahrensakte befindliche Verfahrensakte des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14 W 27/22 (Wx) -.

Das Gericht hat gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zwei Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Offenburg eingeholt. Dieser hat die Stellungnahmen am 14.12.2022 und am 12.06.2023 abgegeben. Auf die genannten Stellungnahmen wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG ist unzulässig. Ihm steht der Einwand der Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Offenburg vom 20.12.2021 im dortigen Verfahren 4 OH 8/21 entgegen.

Eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann in materieller Rechtskraft erwachsen. Dabei bedeutet materielle Rechtskraft, dass die in einer formell rechtskräftigen Entscheidung entschiedene Frage von den an die Rechtskraft gebundenen Personen nicht einer neuerlichen richterlichen Nachprüfung unterbreitet werden darf (Jokisch in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., 2023, Rn. 24 zu § 45). Zwar ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – anders als im ZPO-Verfahren – die materielle Rechtskraft gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; dennoch ist anerkannt, dass bei im Einzelnen umstrittener Handhabung in privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dann materielle Rechtskraft eintreten kann, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift angeordnet wird oder wenn die Entscheidung für und gegen alle wirkt. Gleiches gilt, wenn eine Entscheidung auch in einem künftigen Verfahren nicht mehr abgeändert werden darf (vgl. Jokisch in: Sternal, aaO., Rnrn. 26 und 27 zu § 45). In diesem Sinn als ausdrücklich der materiellen Rechtskraft zugängliche Entscheidungen werden dabei diejenigen nach den §§ 127 ff. GNotKG benannt (vgl. Jokisch in: Sternal, aaO, Rn. 29 zu § 45). Dabei erstreckt sich im Verfahren nach § 127 GNotKG die Rechtskraft auf das, was die Entscheidung ausspricht, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle bis zum Erlass der landgerichtlichen Entscheidung objektiv gegebenen Einwendungen geltend zu machen sind, gleichviel, ob sie dem Antragsteller seinerzeit bekannt waren oder nicht, wenn es sich um Einwendungen gegen Grund oder Höhe der Kosten handelt (vgl. Sikora in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, Rn. 59 zu § 127).

In diesem Sinne ist der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 20.12.2021 in materieller Rechtskraft erwachsen. Zwar wurde gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. Das dortige Verfahren endete aber aufgrund der Erledigungserklärung der Antragstellerseite vom 15.07.2022 mit dem seinerseits nicht mehr rechtsmittelfähigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.08.2022. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts keine Sachentscheidung enthielt, wohl aber das Verfahren abschloss, wurde der sachliche Inhalt des landgerichtlichen Beschlusses vom 20.12.2021 rechtskräftig.

Dies folgt nicht zuletzt auch daraus, dass in einem Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verfahren endet, wenn der Antragsteller Erledigung erklärt (vgl. Sternal in: Sternal, aaO, Rn. 29 zu § 22). Grundsätzlich wird in einem solchen Fall bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsmittels die Beschwerde unzulässig (vgl. Sternal in: Sternal, aaO, Rn. 35 zu § 22).

Durch den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 20.12.2021 war es der Antragstellerseite auch verwehrt, die neue Kostenrechnung des Antragsgegners vom 20.06.2022 im Wege eines neuen landgerichtlichen Verfahrens gemäß § 127 GNotKG einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Notar berechtigt ist, jederzeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als letzter Tatsacheninstanz, auch während eines schwebenden gerichtlichen Verfahrens nach § 127 GNotKG, eine von ihm erteilte Kostenrechnung durch eine geänderte Kostenrechnung zu ersetzen. Dabei kann im Rahmen der Änderung die Berechnung formal abgeändert werden, sie kann aber auch der Höhe nach zu einer Ermäßigung und sogar zu einer Erhöhung führen (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, Rn. 67 zu § 127; allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, vgl. statt aller: KG, Beschluss vom 01.06.2022 – 9 W 1/22 – juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 – 15 W 226/79 – juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 – 20 W 189/17 – juris, Rn. 15).

Dabei stellt sich allenfalls die Frage, wie mit einer solchen Änderung der Kostenberechnung durch den Notar im Rahmen des streitigen Verfahrens prozessual umzugehen ist. Dies ist im Einzelnen streitig und hängt von der Beurteilung ab, was in einem solchen Fall als Verfahrensgegenstand anzusehen ist.

Die wohl deutlich überwiegende Meinung in der Rechtsprechung geht dahin, als Verfahrensgegenstand im Rahmen gerichtlicher Verfahren in Notarkostensachen auf den vom Notar vorgetragenen Sachverhalt, nämlich die konkreten, gebührenauslösenden Einzelakte der Notartätigkeit in Verbindung mit dem vom Notar daraus hergeleiteten Zahlungsanspruch abzustellen und nicht auf die jeweilige Kostenrechnung als solche (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 – 9 W 1/22 – juris, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 – 15 W 226/79 – juris, Rn. 37; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 – 20 W 270/12 – juris, Rn. 8; so wohl auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.12.1995 – 8 Wx 155/95 – juris, Rn. 7). Diese Betrachtung hat zur Folge, dass durch die Neuberechnung der Kosten die ursprüngliche Kostenberechnung nicht mehr existiert und in der Konsequenz damit auch vor Gericht nicht mehr angegriffen werden und auch nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann. Vielmehr wird mit der Berichtigung der Kostenberechnung automatisch die neue Fassung der Kostenberechnung Grundlage des Verfahrens. Damit tritt nach dieser Auffassung nicht etwa per se Erledigung des Verfahrens ein, sondern das anhängige Verfahren ist fortzuführen, soweit auch gegen die Kostenberechnung in der berichtigten Fassung weiterhin Einwendungen erhoben werden (vgl. KG, Beschluss vom 01.06.2022 – 9 W 1/22 – juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.1980 – 15 W 226/79 – juris, Rnrn. 38, 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2012 – 20 W 270/12 – juris, Rn. 8).

Die Gegenauffassung stellt darauf ab, dass durch die geänderte Kostenberechnung die ursprüngliche Kostenberechnung nicht mehr verfahrensgegenständlich sei. Durch diese Änderung des Verfahrensgegenstandes bestehe an der weiteren Überprüfung der ursprünglichen Kostenberechnung kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Verfahren sei insoweit erledigt und wegen der geänderten Kostenberechnung sei im Rahmen des laufenden Verfahrens auf Antrag der Antragstellerseite hin mit einem neuen Aktenzeichen über die geänderte Kostenberechnung im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2018 – 20 W 189/17 – juris, Rnrn. 16 – 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018 – 20 W 54/18 – juris, Rdnr. 15 – 17; so entgegen der älteren Rechtsprechung des OLG Frankfurt wie im Beschluss vom 06.12.2012 – 20 W 270/12 – juris, Rn. 8). Voraussetzung einer derartigen Vorgehensweise ist jedoch, dass sowohl die Erledigungserklärung als auch der neue Antrag auf Überprüfung der abgeänderten Kostenberechnung im Rahmen des noch laufenden Verfahrens erfolgen.

Demgegenüber ist allgemein anerkannt, dass nach Abschluss des ursprünglichen, gegen die erste Kostenberechnung gerichteten Verfahrens wegen der sachlichen Rechtskraftwirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Notarkostenverfahren keine Möglichkeit mehr besteht, den Gebührenanspruch des Notars in einem zweiten Verfahren wiederholt einer gerichtlichen Entscheidung zu unterziehen. Insoweit ist ein neuerlicher Antrag des Kostenschuldners allenfalls zulässig, soweit es um Aspekte geht, die von der sachlichen Rechtskraftwirkung nicht ausgeschlossen sind, insbesondere Einwendungen, die sich originär aus der zweiten Kostenberechnung ergeben bzw. deren Gründe erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind (einhellige Auffassung, unabhängig von der zur Frage des Verfahrensgegenstandes vertretenen Auffassung; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2012 – 15 W 383/11 – juris, Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2018 – 20 W 79/18 – juris, Rn. 9; so auch Sikora in: Korintenberg, aaO., Rn. 59 zu § 127).

Im vorliegenden Verfahren kann dahinstehen, welcher Auffassung sich die Kammer zur Frage des Verfahrensgegenstandes anschließt, da der hiesige Antrag vom 09.08.2022 jedenfalls nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren des Landgerichts Offenburg 4 OH 8/21 gestellt wurde.

Wie bereits ausgeführt, trat im Verfahren des Landgerichts Offenburg 4 OH 8/21 mit dem nicht weiter rechtsmittelfähigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.08.2022 die Rechtskraft der Entscheidung vom 20.12.2021 ein. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Antragstellerseite lediglich die Hauptsache in Bezug auf die ursprüngliche Kostenberechnung des Antragsgegners für erledigt erklärt, jedoch im Hinblick auf die neue Kostenrechnung vom 20.06.2022 keinerlei prozessuale Erklärung abgegeben oder einen Sachantrag gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Einwendungen gegen die erste Kostenberechnung, die weiterverfolgt werden sollten, in der Sache überprüfen zu lassen. Bei einem entsprechenden Antrag der Antragstellerseite hätte dann noch im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens entweder das Oberlandesgericht Karlsruhe in der Sache selbst entscheiden oder wegen der geänderten Sachlage den Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2021 aufheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen können (so wie z.B. das OLG Frankfurt in der zitierten Entscheidung vom 17.08.2018 – 20 W 189/17 -).

Dies hat die Antragstellerseite jedoch nicht gemacht. Statt einer Antragsumstellung oder überhaupt einer Antragstellung beim Oberlandesgericht vor dortiger Verfahrensbeendigung hat die Antragstellerseite erst nach Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.08.2022, mithin nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung der Kammer, einen neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG am 09.08.2022 beim Landgericht Offenburg eingereicht, der infolge der eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung vom 20.12.2021 unzulässig ist.

Eine Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Einwendungen erhoben werden, die nicht von der Rechtskraft abgedeckt sind, z.B. solche, die originär gegen die Kostenrechnung vom 20.06.2022 erhoben würden oder solche, die noch nicht Gegenstand des Verfahrens 4 OH 8/21 waren.

Sämtliche im vorliegenden Verfahren von Antragstellerseite vorgebrachten Einwendungen waren bereits Gegenstand des Verfahrens 4 OH 8/21 oder spätestens des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, auf das sich die Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 20.12.2021 erstreckt.

Dies gilt insbesondere, soweit im vorliegenden Verfahren die Antragstellerseite die Ermittlung des Reinvermögens der Urkundsbeteiligten rügt. Diesbezüglich beziehen sich die Einwendungen der Antragstellerseite auf die Bewertung der ursprünglich im Miteigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau stehenden Immobilie in Kehl und auf das im Alleineigentum des Antragstellers stehende Schiff.

Die Frage der Bewertung der Immobilie und der Berücksichtigung eventueller, bei Beurkundung valutierender Grundpfandrechte waren Gegenstand des Ausgangsverfahrens 4 OH 8/21. Insoweit hat sich die Kammer zum Wert der Immobilie auf Seite 5 und 6 des Beschlusses vom 20.12.2021 verhalten. Soweit die Antragstellerseite in Bezug auf die Immobilie im Ausgangsverfahren wegen valutierender Belastungen unklar bzw. unsubstantiiert vorgetragen hatte, hat sie im vorliegenden Verfahren ihren Vortrag lediglich präzisiert. Erstmals wurde von Antragstellerseite das Schreiben der Bausparkasse S. vom 19.02.2021 vorgelegt, aus dem sich dem Grunde nach eine Ablösung eines bestehenden Vorausdarlehens ergibt (vgl. Anlagenband Antragsteller, Aktenseite 9). Auch die Höhe der Valutierung bei Beurkundung von 190.840,12 € ergibt sich erstmals aus der von Antragsgegnerseite vollständig vorgelegten Nebenakte (Anlagenband Antragsgegner, Aktenseite 179).

Soweit die Antragstellerseite gegenüber dem Ausgangsverfahren ergänzend vorträgt, steht dies der Rechtskraftwirkung nicht entgegen, da es sich um Vortrag handelt, der dem Antragsteller bereits zu Zeiten des Ausgangsverfahrens bekannt war und der dort hätte vorgetragen werden können (vgl. Sikora in: Korintenberg, aaO., Nr. 59 zu § 127).

Gleiches gilt für die Bewertung des Schiffes des Antragstellers. Auch dieses Schiff und seine Bewertung waren Gegenstand der Entscheidung der Kammer vom 20.12.2021 (vgl. dort Seite 6 und 7 des Beschlusses). Insoweit hat die Antragstellerseite im vorliegenden Verfahren durch Vorlage von Unterlagen, aus denen sich Alter und Kaufpreis des Schiffes als Grundlagen für eine Wertbemessung ergeben (vgl. Anlagenband Antragsteller, Aktenseite 10 ff.) ebenfalls erstmals substantiiert und unter Vorlage von Belegen vorgetragen. Zwar ergibt sich hieraus nichts, was unmittelbar auf den von Antragstellerseite zugrunde gelegten Wert von 700.000,00 € bei Beurkundung schließen lässt; hierauf kommt es aber aus den Gründen, die bereits oben zur Bewertung der Immobilie ausgeführt wurden, nicht an. Auch insoweit wäre es der Antragstellerseite möglich gewesen, bereits im Ausgangsverfahren entsprechend vorzutragen und die nunmehr eingereichten Unterlagen seinerzeit bereits vorzulegen.

Aus diesen Gründen steht dem ergänzten Vortrag zum Reinvermögen der Einwand der Rechtskraft der Entscheidung vom 20.12.2021 entgegen. Somit kommt es auf eine Neuberechnung des Reinvermögens der Urkundsbeteiligten nicht an. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch im Rahmen des ergänzten Vortrags im vorliegenden Verfahren die Antragstellerseite für die Berechnung des Reinvermögens die Grundsätze des § 100 GNotKG, insbesondere diejenigen über die begrenzte Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 3 GNotKG entgegen den Ausführungen und Hinweisen auf Seite 6 des Beschlusses vom 20.12.2021 verkannt und daher unzutreffend angewandt hat.

Auch soweit die Antragstellerseite im vorliegenden Verfahren die für den Erbverzicht vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Kosten negiert, war diese Kostenposition bereits Gegenstand des Verfahrens 4 OH 8/21. Auf Seite 7 des Beschlusses vom 20.12.2021 wird Bezug genommen.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerseite dazu kommt, dass der Erbverzicht kostenrechtlich nicht zu berücksichtigen sei. Der Verzicht wurde von der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau des Antragstellers in dem von beiden Seiten vorgelegten Schriftsatz vom 26.11.2020 ausdrücklich beauftragt. Der Beauftragung hat die Antragstellerseite zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Die Tatsache, dass nach den Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 20.12.2021 der mitbeurkundete Pflichtteilsverzicht neben dem Erbverzicht keine eigenständige beurkundungsrechtliche und damit auch keine eigenständige gebührenrechtliche Wirkung hat, bedeutet entgegen der augenscheinlichen Auffassung der Antragstellerseite nicht, dass der Erbverzicht als solcher gebührenrechtlich irrelevant ist.

Auch die Gebühren für die Beurkundung des Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments der vormaligen Eheleute H. waren spätestens im Beschwerdeverfahren (vgl. Schriftsatz der Antragstellerseite vom 01.04.2022, Aktenseite 5 der Verfahrensakten des Oberlandesgerichts) Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Sowohl dort als auch im vorliegenden Verfahren wurde der identische Einwand einer falschen Sachbehandlung wegen angeblicher Unterlassung eines Hinweises auf § 2256 BGB erhoben.

Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorbringen der Antragsgegnerseite dafür spricht, dass ein Hinweis auf ein derartiges Vorgehen nicht sachgerecht gewesen wäre, kommt es hierauf auch nicht an, da der Antragstellerseite der Einwand wegen des identischen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz des Ausgangsverfahrens und im vorliegenden Verfahren aufgrund der eingetretenen materiellen Rechtskraft abgeschnitten ist.

Soweit die Antragstellerseite erneut einwendet, der Antragsgegner habe den streitgegenständlichen Vertrag lediglich „protokolliert“ und nicht selbst verfasst, sondern auf Vorentwürfe bzw. übermittelte Eckdaten der Rechtsanwältin E. zurückgegriffen, war dieser Vortrag ebenfalls bereits Gegenstand des Ausgangsverfahrens. Auch dort wurde die Antragstellerseite im Beschluss vom 20.12.2021 darauf hingewiesen, dass es einerseits keinerlei Anhaltspunkte für Vertragsentwürfe von dritter Seite gibt, dass es andererseits hierauf aber auch nicht ankommt, da es sich um einen beurkundungspflichtigen Vorgang handelt, bei dem die Gebühren nach dem Gesetz als Wertgebühren und nicht als Aufwandsgebühren erhoben werden (vgl. Seite 11 des Beschlusses vom 20.12.2021).

Soweit sich die Antragstellerseite gegen das Ergebnis der Zusammenfassung gemäß § 35 GNotKG und gegen die Höhe der geltend gemachten Betreuungsgebühr wandte, handelt es sich um Folgeprobleme der von Antragstellerseite fehlerhaft vorgenommenen Berechnung des Reinvermögens der Urkundsbeteiligten. In der Sache selbst wurde gegen die Betreuungsgebühr nichts mehr eingewandt.

Die weiteren Positionen der Gebührenrechnung des Antragsgegners vom 20.06.2022 waren nicht im Streit, sodass sich die Kammer insoweit auch nicht verhalten musste.

Eine andere Bewertung als der Ausspruch der Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags ergibt sich auch nicht, wollte man in dem Hinweis des stellvertretenden Vorsitzenden des Beschwerdesenats vom 21.06.2022 einen unvollständigen oder gar fehlerhaften Hinweis erblicken. Zwar hat das Oberlandesgericht in dem Hinweis lediglich Bezug genommen auf die Überholung der Einwendungen der Antragstellerseite gegen die Rechnung vom 23.12.2020 durch die neue Rechnung vom 20.06.2022 und wegen dieser Überholung angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen werde. In der Folge hat der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 15.07.2022 die Hauptsache für erledigt erklärt.

Auch wenn man der Auffassung wäre, das Oberlandesgericht hätte – je nach Standpunkt zur Frage des Verfahrensgegenstandes – entweder auf eine Umstellung des Antrags oder auf eine Erledigungserklärung in Kombination mit einem neuen Antrag vor Eintritt der Rechtskraft hinweisen müssen, so wirkt sich ein derartiger unvollständiger oder möglicherweise fehlerhafter Hinweis prozessual nicht zugunsten der Antragstellerseite aus.

Der Antragstellervertreter ist als Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO selbständiges Organ der Rechtspflege. Als solcher hat er gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und ist somit formal genauso fachlich qualifiziert und rechtskundig wie ein Richter.

Aufgrund dieser Tatsache ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einem gerichtlichen Hinweis blind zu folgen (was der Antragstellervertreter auch nicht getan hat, da er die Beschwerde nicht zurückgenommen, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt hat), sondern es obliegt ihm im Rahmen seiner beruflichen Fürsorgepflicht, jeden gerichtlichen Hinweis auf seine inhaltliche und sachliche Berechtigung zu prüfen und im Rahmen des Ergebnisses der Prüfung sachgerecht zu reagieren. Somit bleibt es aufgrund der Verhandlungsmaxime den Parteien überlassen, ob sie einem richterlichen Hinweis folgen oder nicht bzw. ob und inwieweit sie gerichtliche Fragen beantworten und ob und inwieweit sie richterlichen Hinweisen folgen (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, Rn. 10 zu § 139; Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, Rnrn. 3, 3 a zu § 139; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, Rn. 1 zu § 139). Somit ist es gerade im Anwaltsprozess bzw. bei anwaltschaftlicher Vertretung in einem Rechtsstreit zunächst Sache der Partei auf Hinweise des Gerichts in eigener Verantwortung zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.1998 – XI ZR 72/97 – juris, Rn. 11).

Nach alledem war es am Antragstellervertreter, auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie dem Hinweis zu folgen ist bzw. die im vorliegenden Beschluss ausführlich dargelegte Rechtsprechung zu prüfen, hieraus einen sachdienlichen Antrag an das Oberlandesgericht zu formulieren oder zumindest unter Hinweis auf die Rechtsprechung Rücksprache mit dem zuständigen Senat zu nehmen. Dies alles hat der Antragstellervertreter nicht getan, weswegen er sich nicht auf eine mögliche Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Hinweises des Oberlandesgerichts berufen kann.

Im Ergebnis bleibt es somit dabei, dass der vorliegende Antrag wegen Kollision mit der rechtskräftigen Entscheidung der Kammer vom 20.12.2021 als unzulässig zu verwerfen war.

Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus dem Fehlen eines Gebührentatbestandes im Gebührenverzeichnis zum GNotKG (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, aaO., Rn. 74 zu § 127). Die Entscheidung über die Tragung der gerichtlichen Auslagen beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, aaO, Rn. 74 zu § 127).

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