Das Berliner Testament ist eine letztwillige Verfügung, die den Eheleuten die Möglichkeit gibt, gemeinsam zu entscheiden, wie ihr Vermögen nach dem Tod des Erstversterbenden verteilt wird. In diesem Artikel erfahren Sie alles über das Berliner Testament: von den Vor- und Nachteilen, über die Formalien bis hin zu den Kosten.
Es gibt viele Formen einer letztwilligen Verfügung und zumeist ist ein Erblasser daran interessiert, dass der Ehepartner im Erbfall einen entsprechenden Anteil erhält. Zwar gibt es hierzulande die sogenannte gesetzliche Erbfolge, allerdings sieht diese Erbfolge auch die direkten Nachkommen des Erblassers vor. Es ist aber auch durchaus möglich, den Ehegatten als Alleinerbe in dem Testament einzusetzen. In der gängigen Praxis kommt hierbei das sogenannte Berliner Testament zum Einsatz, welches den rechtlichen Charakter eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments innehat. Die Ehepartner setzen für gewöhnlich ein derartiges Berliner Testament gemeinschaftlich auf und setzen sich dementsprechend auch gegenseitig zum Alleinerben im Erbfall ein. Das Berliner Testament ist durchaus praktisch, es hat jedoch sowohl Vor- als auch Nachteile.
Die gesetzliche Grundlage für das Berliner Testament
Zunächst erst einmal muss im Zusammenhang mit dem Berliner Testament die rechtliche Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments betrachtet werden. Diese rechtliche Grundlage ist in dem § 2265 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden. In dem § 2064 BGB ist geregelt, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich von den Ehegatten persönlich verfasst werden kann.
Die Grundvoraussetzung für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist gem. § 2229 BGB die Testierfähigkeit der Ehegatten sowie der gemeinschaftliche Testierwille. Es ist jedoch vollends ausreichend, wenn ein einziger Ehegatte das gemeinschaftliche Testament in der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen eigenhändigen Form aufsetzt und der andere Ehegatte unter dieses Testament seine Unterschrift setzt.
Diese Testamentsformen gibt es
Der Gesetzgeber in Deutschland kennt insgesamt drei unterschiedliche Testamentformen. Zu nennen wäre an dieser Stelle sowohl das eigenhändige Testament, welches allgemeinhin auch als Privattestament bekannt ist, sowie das notarielle Testament nebst dem Nottestament. Das notarielle Testament ist auch unter dem Namen öffentliches Testament bekannt, während hingegen das Nottestament kein ordentliches Testament in dem ursprünglichen Sinne darstellt.
Das Privattestament muss zwingend in handschriftlicher Form gem. § 2247 Abs. 1 BGB von dem Testator verfasst sowie eigenhändig unterschrieben werden, damit es seine rechtliche Wirkung entfalten kann. Inhaltlich sollte dieses Testament auf jeden Fall den Ort sowie das Datum beinhalten. Das öffentliche Testament muss zwingend durch einen Notar errichtet worden sein, da es anderenfalls seine Wirkung nicht entfaltet. Bei dem Nottestament ist es, dass sich der Testator in einer außergewöhnlichen Situation befinden muss und durch diese Situation außer Stande ist, ein ordentliches Testament zu verfassen. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass dieses Nottestament gem. § 2252 BGB lediglich eine begrenzte Gültigkeit von 3 Monaten besitzt. Sollte der Erblasser am Leben bleiben, obgleich es in der Situation der Errichtung des Nottestaments als unwahrscheinlich galt, so verliert das Nottestament seine Wirksamkeit.
Für das Berliner Testament ist insbesondere der § 102 Abs. 1 GNotKG maßgeblich. Dieser Paragraf besagt, dass sich der Gegenstandswert von dem Berliner Testament nach dem Wert von dem Nachlass nach Abzug aller bestehenden Verbindlichkeiten (hälftig anteilig) richtet. Dieser Wert ist maßgeblich für die Höhe der Notargebühren, falls das Berliner Testament unter Zuhilfenahme eines Notars errichtet werden soll. Zwingend erforderlich sind die Dienste eines Notars im Zusammenhang mit dem Berliner Testament jedoch nicht. Ein derartiges Testament kann auch von dem Ehepaar alleinig aufgesetzt werden, wobei der Ort und das Datum ebenso enthalten sein sollte wie die handschriftliche eigenhändige Unterschrift der Ehepartner.
Setzt ein Ehepaar ein Berliner Testament auf, so erben etwaig vorhandene Kinder erst im Todesfall des letztüberlebenden Ehepartners.
Welche Vorteile und Nachteile hat ein Berliner Testament?
Sowohl ein Vor- als auch ein Nachteil stellt der Umstand dar, dass das Berliner Testament keinen der beiden Ehepartner letztlich bindet. Es ist dementsprechend durchaus möglich, zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen an dem Testament vorzunehmen. Hierbei muss gesagt werden, dass das „jüngste“ Testament rechtlich die vorangegangenen Testamente verdrängt. Somit kann der letztüberlebende Ehepartner auch bei einem Berliner Testament nach dem Ableben des zuvor verstorbenen Ehepartners Änderungen zugunsten dritter Personen in dem Berliner Testament vornehmen. Anders stellt sich der Sachverhalt jedoch dar, wenn das gemeinschaftliche Ehegattentestament entsprechende Klauseln enthält. Derartige Klauseln regeln für gewöhnlich die sogenannte Nacherbschaft von etwaig vorhandenen Kindern. Derartige Klauseln lassen sich nach dem Ableben des Ehepartners nicht mehr durch den überlebenden Ehepartner auf einseitiger Basis ändern.
Sollte es zu einer Scheidung zwischen den Ehepartnern kommen, so führt dies zu einem Erlischen des Berliner Testaments. Dies gilt jedoch nur dann, wenn in diesem Testament die sogenannte Wiederverheiratungsklausel enthalten ist. Eine derartige Klausel soll verhindern, dass ein etwaiger neuer Ehegatte das Vermögen von dem Ehegatten aus der ersten Ehe erben kann.
Der Pflichtteil
Durch ein Berliner Testament wird letztlich, ebenso wie bei jedem anderen Testament auch, die gesetzlich vorgesehene Erbfolge verändert. Hierbei muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Güterstand des Ehepaares durchaus einen merklichen Einfluss darauf nimmt, wie das Erbe letztlich ausgestaltet wird. Es muss auch erwähnt werden, dass den Veränderungen der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge durchaus Grenzen gesetzt werden. Die Grenzen der Testierfähigkeit müssen auf jeden Fall beachtet werden, wenn ein entsprechendes gemeinschaftliches Testament aufgesetzt werden soll.
Es ist auch mit dem gemeinschaftlichen Testament nicht vollständig möglich, pflichtteilsberechtigte Personen von dem Erbe auszuschließen. Hierfür würde es sehr extreme Ausnahmefälle bedürfen, die in der gängigen Praxis kaum vorkommen. Die pflichtteilsberechtigten Personen haben dementsprechend gem. § 2303 BGB auch bei einem Berliner Testament einen Anspruch auf das Erbe.
Ein großer Nachteil des Berliner Testaments ist der Umstand, dass dieses Testament für gewöhnlich lediglich dann „funktioniert“, wenn entsprechend pflichtteilsberechtigte Kinder die vorhandenen Pflichtteilsansprüche nicht geltend machen. Es gibt in der gängigen Praxis für gewöhnlich auch entsprechende Klauseln, welche die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu Lebzeiten des letztüberlebenden alleinerbenden Ehepartners verhindern sollen. Derartige Klauseln geltend jedoch aus zivilrechtlicher Sicht als überaus umstritten und sie verhindern auch nicht einen etwaigen gerichtlichen Streit nach dem eingetretenen Ableben des Ehepartners.
Der Nachteil für die Kinder
In der gängigen Praxis wird das Berliner Testament auch gerne als sogenannte Steuerfalle bezeichnet. Dies rührt daher, da dieses Testament zunächst den überlebenden Ehepartner als Alleinerben berücksichtigt und die Kinder erst als Schluss- bzw. Nacherben auftreten. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die Erbschaftssteuer nicht immer vorteilhaft, da mit dem ersten Erbfall keine Steuerfreibeträge der Kinder genutzt werden können und das Erbe dementsprechend unter Umständen sogar der doppelten Erbschaftssteuer unterliegt.
Dem steht allerdings der Vorteil gegenüber, dass sich das Berliner Testament im Rahmen der Testierfähigkeit beliebig individualisieren lässt und dass dementsprechend unzählige Klauseln ihren Weg in das gemeinschaftliche Testament finden können. Durch Schenkungen zu Lebzeiten des überlebenden Ehepartners kann zudem auch die Erbschaftssteuer umgangen werden, da es für Schenkungen auch Steuerfreibeträge gibt. Letztlich ist es so, dass das Berliner Testament nicht umsonst die beliebteste Form des gemeinschaftlichen Testaments darstellt und dementsprechend auch sehr häufig angewendet wird. Ob dieses Ehegattentestament letztlich in der individuellen Situation des Ehepaares die beste Lösung darstellt oder ob es nicht doch eine andere Form des Testaments sein soll, kann in der Regel erst nach einer eingängigen notariellen Beratung gesagt werden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Berliner Testament haben, können Sie sich jederzeit an unseren Notar oder Rechtsanwalt für Erbrecht wenden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen bei der Gestaltung Ihres Testaments.