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Erbfolgenachweis unter Berücksichtigung eines einen Rücktrittsvorbehalt enthaltenden Erbvertrags

OLG München – Az.: 34 Wx 272/11 – Beschluss vom 03.11.2011

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf – Grundbuchamt – vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte hat als Erbin der im Grundbuch eingetragenen und am 24.5.2010 verstorbenen (Mit-) Eigentümerin die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge nach Annahme der Erbschaft unter Bezugnahme auf die Nachlassakte beantragt. In der Nachlassakte befindet sich ein notarieller Erbvertrag vom 11.12.2007, nach dem die Beteiligte als alleinige und unbeschränkte Erbin eingesetzt ist. Der Erbvertrag enthält in Abschnitt II Ziffer 4 a ein freies und uneingeschränktes Recht zum Rücktritt, der nur wirksam sein soll, wenn die Erklärung notariell beurkundet und dem anderen Vertragspartner in Ausfertigung zugegangen ist.

Das Grundbuchamt hat am 23.2.2011 mit fristsetzender Zwischenverfügung beanstandet, dass die Erbfolge nicht nachgewiesen sei. Dazu müsse entweder eine notarielle eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden, in der angegeben werde, dass das Rücktrittsrecht von keinem der Erbvertragspartner ausgeübt worden sei, oder aber es sei ein Erbschein vorzulegen.

Die notariell vertretene Beteiligte hat Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Sie meint, die Erbfolge sei durch Vorlage des Erbvertrags samt Eröffnungsniederschrift bereits nachgewiesen; Zweifel an dem Erbrecht ergäben sich nicht. Entfernte abstrakte Möglichkeiten, die das aus der Verfügung hervorgehende Erbrecht nur unter ganz besonderen Umständen in Frage stellen könnten, seien nicht geeignet, die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen. Da ein etwa erklärter Rücktritt vom Erbvertrag notariell hätte beurkundet werden müssen und der beurkundende Notar die Rücktrittserklärung auch dem zuständigen Standesamt anzuzeigen gehabt hätte, hätte das Nachlassgericht dies im Nachlassverfahren feststellen müssen. Dazu sei in der Niederschrift nichts vermerkt, vielmehr das Erbrecht aufgrund des abgelieferten Erbvertrags festgestellt. Deshalb bestehe auch für das Grundbuchamt kein Anlass, weitere Nachforschungen anzustellen bzw. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die gegen die Zwischenverfügung vom Notar als Bevollmächtigten zulässig eingelegte Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 4 FamG) hat keinen Erfolg.

1. Die Berichtigung des Grundbuchs durch Nachweis der Erbfolge erfolgt im Grundbuchverfahren in erster Linie durch einen vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbschein (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO). Dem hat die Beteiligte entsprochen. Neben der Niederschrift über die Eröffnung liegt ein notarieller Erbvertrag (vgl. §§ 2275, 2276 BGB) vom 11.12.2007 vor, der diese als alleinige Erbin ausweist.

2. Indessen enthält der Erbvertrag ein (unbeschränktes) Recht zum Rücktritt. Hinsichtlich des Umstands, dass dieses Recht nicht ausgeübt wurde – einer sogenannten Negativtatsache -, besteht also eine Nachweislücke. Nach herrschender Rechtsprechung kann in Fällen, in denen das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 2356 Abs. 2 BGB der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (BayObLG NJW-RR 2003, 736; Böhringer Rpfleger 2003, 157/167), auch das Grundbuchamt eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen und verwerten. Das gilt namentlich für den Nachweis des Nichtvorliegens bestimmter Tatsachen, wie hier des Umstands, dass ein Rücktritt nicht erklärt worden ist (zu allem auch Meikel/Roth GBO 10. Aufl. § 35 Rn. 117). Insoweit stellt die – in ständiger Praxis zugelassene – eidesstattliche Versicherung eine Nachweiserleichterung dar, weil ansonsten nach der Grundregel des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge ein Erbschein unerlässlich wäre. Dem folgt auch der Senat. Demnach verlangt das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung.

Soweit gelegentlich ein derartiger – zusätzlicher – Nachweis für entbehrlich erachtet wird, wenn für die Ausübung des vorbehaltenen Rücktritts keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich seien (LG Kleve MittRhNotK 1989, 273), kann dem nicht zugestimmt werden (siehe Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. § 35 Rn. 112). Vielmehr gilt es eine grundbuchrechtliche Nachweislücke zu schließen, die nicht durch sonstige – dem Grundbuchamt verwehrte – Ermittlungen oder gar bloße Vermutungen geschlossen werden kann. Darunter würde die Zuverlässigkeit des Grundbuchinhalts leiden.

Dem steht weder die Notwendigkeit entgegen, dass auch der Rücktritt der notariellen Beurkundung bedarf (§ 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Notar das zuständige Standesamt über entsprechende Erklärungen schriftlich zu benachrichtigen hat (§ 34a BeurkG). Insofern wird die Feststellung des Erbrechts durch das Nachlassgericht erleichtert oder gar erst ermöglicht. Für den grundbuchrechtlichen Nachweis gilt indessen die spezielle Regel des § 35 GBO.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der – geschätzten und vom Senat als nicht allzu hoch veranschlagten – Schwierigkeit der Beweismittelbeschaffung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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