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Erlöschen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit (Weiderecht)

Altrechtliche Grunddienstbarkeiten und ihre Relevanz

Die Frage nach der Beständigkeit von Rechten, die sich aus historischen, sogenannten altrechtlichen Grunddienstbarkeiten ergeben, hat in jüngster Zeit erhebliche rechtliche Aufmerksamkeit erregt. Besonders im Mittelpunkt steht das Weiderecht, das es einem Grundstückseigentümer erlaubt, sein Vieh auf einem anderen Grundstück weiden zu lassen. Die rechtliche Komplexität entsteht, wenn solche Rechte im Laufe der Zeit nicht mehr ausgeübt werden und ob sie trotzdem fortbestehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 933/19  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Erlöschen einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit (Weiderecht) vor dem LG Traunstein.
  • Kläger fordert Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten wegen Ausübung eines Weiderechts auf bestimmten Grundstücken.
  • Weiderecht war im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks eingetragen, jedoch nicht im Grundbuch der dienenden Grundstücke des Klägers.
  • Das Weiderecht wurde zwischen 1980 und 2016 nicht ausgeübt. 2016 begann der Beklagte, das Recht wieder auszuüben.
  • Kläger argumentiert, das Weiderecht sei aufgrund von Nichtausübung und fehlender Eintragung im Grundbuch der dienenden Grundstücke erloschen.
  • Beklagter behauptet, das Recht sei durch Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks nicht erloschen und beruft sich auf Rechtssicherheit.
  • Gericht entscheidet, dass nur eine Eintragung im Grundbuch desbelasteten Grundstücks die Beständigkeit des Rechts gewährleistet.

Historische Rechte und ihre Eintragung

Das LG Traunstein hat in einem Urteil (Az.: 6 O 933/19) vom 15.11.2019 einen Fall behandelt, in dem der Kläger Unterlassungsansprüche geltend machte, da der Beklagte ein Weiderecht für bestimmte Grundstücke im Gemeindegebiet von Gr. ausübte. Der Kläger war Eigentümer dieser Grundstücke, und das Weiderecht war im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks eingetragen. Interessanterweise war dieses Recht jedoch nie im Grundbuch der dienenden Grundstücke des Klägers eingetragen worden.

Die rechtliche Debatte

Eine zentrale Frage in diesem Fall war, ob das Weiderecht erloschen sei, da es von 1980 bis 2016 nicht mehr ausgeübt wurde. Der Beklagte argumentierte, dass das Weiderecht aufgrund seiner Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks nicht erloschen sei. Er berief sich auf Art. 57 Abs. 1 und 56 Abs. 3 Satz 1 BayAGBGB, die besagen, dass ein solches Recht nicht erlischt, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Der Kläger hingegen argumentierte, dass die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks erforderlich sei, um das Recht aufrechtzuerhalten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Erwägungen. Erstens wurde argumentiert, dass die Gesetzesbegründung zu Art. 57 Abs. 1 und 56 Abs. 3 Satz 1 BayAGBGB klarstellt, dass nur eine Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks die Wirksamkeit des Rechts sicherstellt. Zweitens wurde betont, dass der Sinn und Zweck dieser Vorschriften darauf abzielt, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Drittens wurde argumentiert, dass eine Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks keine konstitutive Bedeutung haben kann und nicht ausreicht, um die „Sichtbarkeit“ des Rechts zu gewährleisten.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Berufen auf das Erlöschen des Weiderechts nicht als treuwidrig angesehen werden kann. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass ein Eintragungsantrag gestellt und vom Grundbuchamt nicht ausgeführt wurde.

Bedeutung und Tragweite des Urteils

Das Urteil des LG Traunstein hat wichtige Implikationen für die Praxis der Grunddienstbarkeiten. Es betont die Notwendigkeit der Eintragung solcher Rechte im Grundbuch des belasteten Grundstücks, um ihre Beständigkeit zu gewährleisten. Dies stellt sicher, dass die Rechte klar und eindeutig sind und dass sie nicht einfach aufgrund von Nichtgebrauch erlöschen. Das Urteil unterstreicht auch die Bedeutung der Rechtssicherheit und der klaren Regelungen in Bezug auf Grunddienstbarkeiten, insbesondere in Fällen, in denen solche Rechte über lange Zeiträume nicht ausgeübt werden.

Altrechtliche Grunddienstbarkeit – kurz erklärt


Eine altrechtliche Dienstbarkeit bezeichnet eine rechtliche Regelung, die es einem Grundstückseigentümer erlaubt, auf einem fremden Grundstück oder einer fremden Sache bestimmte Handlungen durchzuführen oder bestimmte Rechte auszuüben. Solche Dienstbarkeiten sind nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern nach einem früheren Recht entstanden. Sie können auch heute noch Bestand haben und gelten weiterhin, auch wenn sie in manchen Fällen nicht im Grundbuch eingetragen sind. Es gibt verschiedene Arten von altrechtlichen Dienstbarkeiten, und ihre genaue Auslegung und Anwendung können je nach den spezifischen Umständen und dem zugrunde liegenden alten Recht variieren.


Das vorliegende Urteil

LG Traunstein – Az.: 6 O 933/19 – Endurteil vom 15.11.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, Vieh im Bereich M.- und W., konkret auf den Flurnummern … der Gemarkung Ü. und den Flurnummern … der Gemarkung Gr. aufzutreiben und/oder auftreiben zu lassen sowie dort weiden zu lassen.

2. Dem Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 1) eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Unterlassungsansprüche wegen eines vom Beklagten ausgeübten Weiderechts für die im Tenor bezeichneten Grundstücke im Gemeindegebiet von Gr. geltend.

Der Kläger ist Eigentümer der im Tenor bezeichneten Grundstücke (im Folgenden: dienende Grundstücke). Der Beklagte ist Eigentümer des sog. Keilanwesens in Ü., Flurnummer …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Tr. von Ü. Band 54, Blatt 2207, (im Folgenden: herrschendes Grundstück).

Im Forstrechtskataster des königlichen Forstreviers Be. von 1864 war mit dem herrschenden Grundstück folgendes Weiderecht eingetragen: „Die Weide mit Hornvieh und Pferden nach altem Herkommen im sog. M. – und W. bis an die vermarkten neuen Seeanschüttungen.“. Im Jahr 1868 wurde für das herrschende Grundstück im bayerischen Hypothekenbuch folgendes Weiderecht eingetragen: „Heimweiderecht mit Hornvieh und Pferden im M. – und W. bis an die vermarkten Seeanschüttungen.“. Dieses Recht ist im Bestandsverzeichnis des herrschenden Grundstücks zunächst im Hypothekenbuch eingetragen gewesen und bei dessen Übernahme bzw. Fortschreibung als Grundbuch jeweils – bis heute – übernommen worden. Eine Eintragung des Weiderechts im Grundbuch der dienenden Grundstücke des Klägers ist nicht dagegen zu keiner Zeit erfolgt.

Jedenfalls von 1980 bis 2016 wurde das Weiderecht nicht mehr ausgeübt. Im Jahr 2016 hat der Beklagte sodann begonnen, das Weiderecht wieder auszuüben ausgeübt. Mit Schreiben vom 06.06.2016 wurde dem Beklagten der Auftrieb und das Weiden lassen seines Viehs untersagt. Gleichwohl hat der Beklagte auch im Jahr 2017 sein Vieh auf die betreffenden Grundstücke aufgetrieben und weiden lassen. Mit Schreiben vom 20.02.2018 wurde dem Beklagten nochmals untersagt, sein Vieh auf die betreffenden Grundstücke aufzutreiben und dort weiden zu lassen. Anfang Mai 2018 hat der Beklagte erneut sein Vieh auf die betreffenden Grundstücke aufgetrieben und weiden lassen. Mit Schreiben vom 24.01.2019 wurde der Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (K8 K9). Eine solche wurde vom Beklagten in der Folgezeit nicht abgegeben.

Der Kläger meint, dass infolge der Nichtausübung des Weiderechts jedenfalls seit 1980 dieses nach Art. 57 Abs. 1, 56 Abs. 3 Satz 1 BayAGBGB erloschen sei.

Der Kläger beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen Vieh im Bereich M.- und W., konkret auf den Flurnummern … der Gemarkung Ü. und den Flurnummern … der Gemarkung Gr. aufzutreiben und/oder auftreiben zu lassen sowie dort weiden zu lassen.

2. Dem Beklagten wird für jede Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 1) eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet, zwischen 1980 und 1984 sei das Weiderecht allein deshalb nicht ausgeübt worden, weil die Weideflächen stark überweidet waren und der Futterertrag nicht mehr ausgereicht habe. Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass aufgrund der Eintragung des Weiderechts im Grundbuch des herrschenden Grundstücks das Weiderecht nicht erloschen sei. Art. 57 BAyAGBGB verlange keine Eintragung im belasteten Grundstück. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Eintragung im dienenden Grundstück ausreichend. Dadurch werde das Bestehen des Rechts hinreichend „sichtbar“ gemacht. Darüber hinaus könne sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf ein Erlöschen des Weiderechts berufen, weil die nach § 9 GBO fehlende Eintragung im belasteten Grundstück auf ein Versäumnis der Klägerin zurückzuführen sei.

In Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den gesamten Akteninhalt insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen wird ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen. Das Gericht hat am 25.09.2019 mündlich verhandelt und den Beklagten persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 58/60 d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB zu. Das vormals bestehende Weiderecht des Beklagten ist infolge Nichtausübung nach Art. 57 Abs. 1, 56 Abs. 3 Satz 1 BayAGBGB erloschen. Auf dieses Erlöschen kann sich der Kläger auch berufen. 1. Nach Art. 57 Abs. 1, 56 Abs. 3 Satz 1 BayAGBGB erlischt eine nicht eingetragene altrechtliche Grunddienstbarkeit mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. Ein Erlöschen setzt demnach voraus: 1. Eine Nichtausübung der Grunddienstbarkeit für einen Zeitraum von 10 Jahren und 2. Eine fehlende Eintragung der Grunddienstbarkeit.

a) Das Weiderecht wurde vom Beklagten unstreitig jedenfalls zwischen 1980 und 2016 und damit mehr als 10 Jahre nicht ausgeübt. Auf die Frage, ob aufgrund unzureichenden Futterertrages eine Beweidung zwischen 1980 und 1984 nicht möglich war, kommt es dabei nicht an, weil selbst unter Berücksichtigung der Hemmung nach Art. 25 Abs. 1 BayFoRG die 10- Jahresfrist abgelaufen ist.

b) Das Weiderecht ist nicht im Grundbuch der dienenden Grundstücke eingetragen. Eine Eintragung des Rechts im herrschenden Grundstück ist nicht ausreichend. Dies ergibt sich nicht bereits aus dem Wortlaut der Art. 57 Abs. 1 bzw. 56 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB, die jeweils lediglich von „im Grundbuch eingetragen“ sprechen. Das damit allein „im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen“ gemeint ist, ergibt sich sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften sowie den Grundsätzen des Immobiliarsachenrechts und der Grundbuchordnung.

1) Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 57 BayAGBGB (Bayerischer Landtag, Drucksache 9/10458, S. 24, 38 ff.) bezog man zum einen auf die Art. 187, 189 EGBGB. Diese beziehen sich auf das belastete Grundstück. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung: „Für die vor Anlegung des Grundbuchs aufgrund der vor dem 1. Januar 1900 geltenden Vorschriften entstandenen sog. altrechtlichen Grunddienstbarkeiten (vgl. Art. 189 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) bestimmt Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, daß sie zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung im Grundbuch bedürfen. Die Eintragung ist jedoch gemäß Satz 2 auf Verlangen des Berechtigten oder des Grundstückseigentümers vorzunehmen. Art. 187 Abs. 2 EGBGB ermächtigt den Landesgesetzgeber zu bestimmen, daß solche Grunddienstbarkeiten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs in das Grundbuch eingetragen werden müssen.“.

2) Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Art. 56, 57 belasteten Grundstücks ankommen. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung unter anderem: „Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gestattet eine landesgesetzliche Regelung nur dahingehend, daß die Eintragung im Grundbuch zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs für erforderlich erklärt wird. Eine völlige Aufhebung der Altrechte nach Ablauf einer Anmeldefrist wäre mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Mit der .im Rahmen des Art. 187 Abs. 2 EGBGB möglichen Regelung könnte deshalb nur erreicht werden, daß etwa bestehende, nicht eingetragene Rechte bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen gutgläubigen Dritten erlöschen. Gelingt es dem Berechtigten, die Kenntnis des Erwerbers von dem Recht nachzuweisen, bleibt die nicht eingetragene Grunddienstbarkeit bestehen. Zu bedenken ist weiter, daß durch die heute noch ausgeübten altrechtlichen Grunddienstbarkeiten vorwiegend bäuerlicher Besitz belastet sein dürfte, von dem auch in Zukunft erwartet werden kann, daß er in großem Umfang durch Erbgang auf die nächste Generation übertragen wird. In diesen Fällen würden die Rechte trotz Nichteintragung im Grundbuch ohne Rücksicht auf guten oder bösen Glauben des Erben im Grundbuch bestehen bleiben. Eine nunmehrige Anordnung des Eintragungserfordernisses für altrechtliche Grunddienstbarkeiten würde zu Unruhe bei den beteiligten Bevölkerungskreisen, insbesondere der ländlichen Bevölkerung führen. Es kann davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich der heute ausgeübten, aber nicht eingetragenen Rechte die Ausübung von den Grundstückseigentümern zwar geduldet wird, diese aber nicht ohne weiteres bereit sein werden, einer Eintragung in das Grundbuch zuzustimmen.“.

3) Schließlich ist allein eine Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks mit den Grundsätzen des Immobiliarsachenrechts und der Grundbuchordnung vereinbar. Soweit der Beklagte meint, zu ausreichenden „Sichtbarkeit“ des Weiderechts wäre auch eine Eintragung beim herrschenden Grundstück ausreichend, kann dem nicht gefolgt werden. Für die „Sichtbarkeit“ kann der Bezugspunkt nur der am belasteten Grundstück Berechtigte sein. Dieser kann jedoch eine bestehende Belastung allein dann erkennen, wenn entweder die Belastung tatsächlich für ihn sichtbar ist (d.h. tatsächliche Ausübung des Rechts) oder es sich für ihn aus den ihm zur Verfügung stehenden Urkunden, insbesondere Grundbuchakten ergibt. Diese se für sämtlich ggf. weit entfernten herrschenden Grundstücke zur Verfügung. Würde auch eine Eintragung allein im Grundbuch der herrschenden Grundstücke ausreichen, wäre dies mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden. Eine Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks kann damit keine konstitutive Bedeutung haben. Sie ist für die Entstehung, Inhaltsänderung und Aufhebung eines Rechts am belasteten Grundstück ohne Bedeutung. Die Rechtsvorgänge hängen allein von der Eintragung auf dem Blatt des belasteten Grundstücks ab. Inhalt des Grundbuchs im Sinne der §§ 892 ff. BGB sind allein die Eintragungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks. Nur der Inhalt dieses Blattes kommt für die Vermutung des § 891 BGB in Betracht (BayObLG, Beschluss vom 25.02. 1970 – BReg. 2 Z 50/69, BayObLGZ 1970, 45; BayObLG, Beschluss vom 05.11.1969 – BReg. 2 Z 58/69, BayObLGZ 1969, 284).

4) Auch bei der vergleichbaren Vorschrift des § 8 GBBerG kommt es für die Frage des Erlöschens eines Rechts allein auf eine Eintragung im Grundbuch des herrschenden Grundstücks an (hierzu: BGH, Beschluss vom 15.09.2016 – V ZR 56/16).

2. Das Berufen auf das Erlöschen des Weiderechts stellt sich auch nicht als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. Der Beklagte hat weder eine (dem Kläger zurechenbare) Pflichtverletzung nachgewiesen noch sonstige Umstände vorgetragen, aus denen im konkreten Einzelfall ein grob unbilliges Ergebnis resultieren würde.

a) Der Beklagte hat nicht darlegen können, dass ein entsprechender Eintragungsantrag durch ihn oder einer seiner Rechtsvorgänger gestellt und vom Grundbuchamt pflichtwidrig nicht ausgeführt worden wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 9 GBO nicht für Eintragungen gilt, die vor dem 01.01.1900 bewirkt wurden (BayObLG, Beschluss vom 25.02.1970 – BReg. 2 Z 50/69, BayObLGZ 1970, 45).

b) Auch etwaige falsche Mitteilungen oder Vergleichbares, die von staatlicher Seite kamen, sind nicht dargelegt. Insbesondere ist die beklagtenseits vorgetragene Mitteilung vom 12.01.1940 durch das Grundbuchamt, dass der Grundbesitz „nebst Forstrecht“ im Grundbuch umgetragen wurde, nicht falsch. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine 10-jährige Nichtausübung, so dass das Recht damals noch bestand. Die Mitteilung war daher nicht falsch oder irreführend.

3. Die Gefahr der Wiederholung i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist gegeben. Der Beklagte hat von seinem vermeintlichen Nutzungsrecht in der Vergangenheit Gebrauch gemacht und auch die von Klägerseite geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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