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Geschäftsführerwechselanmeldung durch künftigen Geschäftsführer – Wirksamkeit

Ein designierter Geschäftsführer, zu voreilig im Amt? Ein brandenburgisches Gericht fällte ein Urteil, das die Frage aufwirft, wann genau ein zukünftiger Unternehmenslenker auch wirklich das Ruder übernehmen darf. Es geht um Sekunden, um Timing – und um die Macht der Unterschrift im Handelsregister.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 31/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 03.04.2023
  • Aktenzeichen: 7 W 31/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: GmbHG, BGB, FamFG, GNotKG, Handelsregisterrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführerin: Eine Gesellschaft, vertreten durch ihren künftigen Geschäftsführer. Argument: Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels sollte wirksam sein, da sie dem Registergericht zugegangen ist, nachdem die Bestellung des Geschäftsführers wirksam wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der künftige Geschäftsführer einer Gesellschaft meldete den Geschäftsführerwechsel zum Handelsregister an, bevor seine Bestellung wirksam war. Die Anmeldung ging beim Registergericht ein, nachdem die Bestellung wirksam geworden war.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann ein künftiger Geschäftsführer einen Geschäftsführerwechsel wirksam anmelden, wenn er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht Geschäftsführer ist, die Erklärung aber zu einem Zeitpunkt beim Registergericht eingeht, zu dem die Bestellung wirksam geworden ist?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Maßgeblich ist, dass die Vertretungsmacht bei Abgabe der Erklärung gegeben sein muss gemäß § 164 I BGB. Eine Erklärung ohne Vertretungsmacht wirkt nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht später eintritt.
  • Folgen: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Es erfolgte keine Wertfestsetzung, da die Gerichtsgebühren nicht nach einem Wert bemessen werden. Es bestand kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Geschäftsführerwechsel: Formale Hürden bei der Anmeldung zum Handelsregister

Zukünftiger Geschäftsführer unterschreibt ein Dokument am Schreibtisch in modernem Büro.
Formale Anforderungen beim Geschäftsführerwechsel | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in einem Beschluss vom 3. April 2023 (Az.: 7 W 31/23) einen Fall zu entscheiden, der die Feinheiten des Handelsregisterrechts und des Stellvertretungsrechts berührt. Im Zentrum stand die Frage, ob ein zukünftiger Geschäftsführer eines Unternehmens bereits rechtswirksam einen Geschäftsführerwechsel beim Handelsregister anmelden kann, noch bevor seine eigene Bestellung offiziell in Kraft getreten ist.

Der Sachverhalt: Anmeldung durch künftigen Geschäftsführer vor Amtsantritt

Konkret ging es um eine Gesellschaft, bei der ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde. Noch bevor diese Bestellung jedoch wirksam wurde, reichte der designierte Geschäftsführer bereits die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels beim zuständigen Registergericht ein. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Gericht war die Bestellung des neuen Geschäftsführers dann aber bereits wirksam. Das Registergericht wies die Anmeldung jedoch zurück. Gegen diese Zurückweisung legte die Gesellschaft Beschwerde ein.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus und die Beschwerde zum OLG Brandenburg

Das Amtsgericht Cottbus hatte die ursprüngliche Anmeldung des Geschäftsführerwechsels abgelehnt. Die Gesellschaft legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Sie argumentierte, dass die Anmeldung wirksam sein müsse, da der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht ja bereits im Amt war. Das Oberlandesgericht Brandenburg musste somit klären, ob es für die Wirksamkeit der Anmeldung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch den künftigen Geschäftsführer oder auf den Zeitpunkt des Zugangs beim Registergericht ankommt.

Die Begründung des Oberlandesgerichts: Zeitpunkt der Erklärung maßgeblich

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde der Gesellschaft zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus. In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf die allgemeinen Grundsätze des Stellvertretungsrechts gemäß § 164 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach ist für die Wirksamkeit einer Stellvertretungshandlung entscheidend, dass die Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vorliegt.

Keine rückwirkende Vertretungsmacht

Das Gericht stellte klar, dass es nicht ausreicht, wenn die Vertretungsmacht erst später entsteht und zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Gericht bereits gegeben ist. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde, entfaltet keine Wirkung für den Vertretenen, selbst wenn die Vertretungsmacht später eintritt. Das Gericht berief sich dabei auf die überwiegende juristische Meinung und zitierte einschlägige Kommentare zum GmbH-Gesetz und zum BGB.

Analogie zum allgemeinen Zivilrecht und § 130 BGB

Das Oberlandesgericht zog einen Vergleich zum allgemeinen Zivilrecht und verwies auf § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Norm regelt, wann eine Willenserklärung wirksam wird, nämlich grundsätzlich mit dem Zugang beim Empfänger. Im vorliegenden Fall der Anmeldung zum Handelsregister argumentierte das Gericht aber, dass dieser Zugangszeitpunkt nicht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Vertretungsmacht darstellt. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der zukünftige Geschäftsführer die Anmeldung erklärt hat, also die Erklärung abgegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt fehlte ihm jedoch noch die notwendige Vertretungsmacht als Geschäftsführer.

Kostenentscheidung und fehlende Rechtsbeschwerde

Das Oberlandesgericht entschied weiterhin, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Eine Wertfestsetzung war nicht erforderlich, da die Gerichtsgebühren in diesem Fall nicht wertabhängig sind. Das Gericht sah zudem keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg in diesem Fall rechtskräftig.

Bedeutung für Betroffene: Sorgfalt bei der Anmeldung von Geschäftsführerwechseln

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg unterstreicht die Bedeutung formal korrekter Anmeldungen zum Handelsregister, insbesondere bei Geschäftsführerwechseln. Für Unternehmen und zukünftige Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung, dass größte Sorgfalt bei der Einhaltung der zeitlichen Abläufe geboten ist.

Klare Zeitpunkte beachten

Es ist entscheidend, dass die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam abgeschlossen ist, bevor die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels beim Handelsregister erfolgt. Eine Anmeldung durch einen zukünftigen Geschäftsführer, noch bevor seine eigene Bestellung wirksam ist, ist unwirksam, selbst wenn die Bestellung kurz darauf wirksam wird und zum Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung beim Gericht bereits vorliegt.

Vermeidung unnötiger Kosten und Verzögerungen

Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass die notwendigen Gesellschafterbeschlüsse und Formalitäten zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers vollständig abgeschlossen sind, bevor die Anmeldung zum Handelsregister veranlasst wird. Die fehlerhafte Anmeldung kann zu unnötigen Kosten für das Beschwerdeverfahren und zu Verzögerungen bei der Eintragung im Handelsregister führen. Die Entscheidung des OLG Brandenburg mahnt somit zu einer präzisen und zeitlich korrekten Vorgehensweise bei derartigen Anmeldungen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Ein Geschäftsführerwechsel muss zum Handelsregister angemeldet werden, jedoch darf diese Anmeldung nur von jemandem vorgenommen werden, der zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bereits Vertretungsmacht besitzt. Selbst wenn die Geschäftsführerbestellung erst später, zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Registergericht, wirksam wird, ist die zuvor erklärte Anmeldung unwirksam. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge zeitliche Abfolge bei GmbH-Anmeldungen und unterstreicht, wie wichtig es ist, bei Geschäftsführerwechseln auf die korrekte chronologische Reihenfolge zu achten.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für GmbH-Gesellschafter und designierte Geschäftsführer bei der Anmeldung von Geschäftsführerwechseln

Der Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg zeigt, dass der Zeitpunkt der Amtsübernahme eines Geschäftsführers entscheidend für die Wirksamkeit von Anmeldungen zum Handelsregister sein kann. Es geht darum, wann die Vertretungsmacht tatsächlich besteht. Unachtsamkeit kann zu unnötigen Verzögerungen und rechtlichen Problemen führen.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Bestellung vor Anmeldung

Stellen Sie sicher, dass die Bestellung zum Geschäftsführer wirksam ist, BEVOR Sie den Geschäftsführerwechsel beim Handelsregister anmelden. Die Anmeldung kann erst dann wirksam erfolgen, wenn die Vertretungsbefugnis besteht.

⚠️ ACHTUNG: Eine zu frühe Anmeldung kann abgelehnt werden und verursacht unnötige Kosten und Verzögerungen.


Tipp 2: Zeitpunkt der Erklärung entscheidend

Achten Sie auf den Zeitpunkt, an dem die Erklärung zur Anmeldung des Geschäftsführerwechsels abgegeben wird. Dies ist der Moment, in dem Sie als zukünftiger Geschäftsführer handeln.

Beispiel: Sie sind ab dem 15. eines Monats zum Geschäftsführer bestellt. Die Anmeldung beim Handelsregister sollte erst ab diesem Datum erfolgen.


Tipp 3: Dokumentation sichern

Dokumentieren Sie den genauen Zeitpunkt der Bestellung zum Geschäftsführer und den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Anmeldung des Geschäftsführerwechsels. Dies kann im Streitfall als Nachweis dienen.


Tipp 4: Fristen beachten

Informieren Sie sich über die Fristen zur Anmeldung von Änderungen im Handelsregister. Obwohl es keine direkte gesetzliche Frist für die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels gibt, sollte die Anmeldung zeitnah nach der Bestellung erfolgen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden.


Tipp 5: Juristischen Rat einholen

Ziehen Sie im Zweifelsfall rechtzeitig einen Anwalt oder Notar hinzu. Dieser kann Sie umfassend beraten und sicherstellen, dass alle Formalitäten korrekt eingehalten werden.


Checkliste: Geschäftsführerwechsel

  • Liegt ein wirksamer Beschluss zur Bestellung des neuen Geschäftsführers vor?
  • Ist der Zeitpunkt der Amtsübernahme des neuen Geschäftsführers klar definiert?
  • Erfolgt die Anmeldung zum Handelsregister erst nach der wirksamen Bestellung?

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist der genaue Zeitpunkt der Bestellung eines Geschäftsführers so wichtig für die Anmeldung beim Handelsregister?

Der genaue Zeitpunkt der Bestellung eines Geschäftsführers ist entscheidend für die Anmeldung beim Handelsregister, weil die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits bestehen muss. Wenn ein neuer Geschäftsführer die Anmeldung vornimmt, bevor seine Bestellung wirksam ist, wird die Anmeldung als unwirksam angesehen. Dies liegt daran, dass die Vertretungsmacht im Moment der Abgabe der Erklärung vorliegen muss, um rechtlich wirksam zu sein.

Stellen Sie sich vor, Sie sind der neue Geschäftsführer einer GmbH und möchten einen Wechsel im Handelsregister anmelden. Wenn Sie dies tun, bevor Ihre Bestellung offiziell wirksam ist, wird die Anmeldung abgelehnt, selbst wenn die Bestellung kurz darauf wirksam wird. Daher ist es wichtig, dass die Bestellung vor der Anmeldung erfolgt ist, um sicherzustellen, dass die Vertretungsbefugnis besteht.

Praktisch bedeutet das, dass die Anmeldung durch einen bereits wirksam bestellten Geschäftsführer erfolgen muss. Dies kann der neue Geschäftsführer sein, wenn seine Bestellung zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits wirksam ist, oder es kann ein bestehender Geschäftsführer sein, der die Anmeldung vornimmt.


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Was bedeutet Stellvertretungsrecht im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels?

Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels spielt das Stellvertretungsrecht eine entscheidende Rolle. Es geht dabei um die Frage, ob eine Person berechtigt ist, im Namen einer Gesellschaft zu handeln. In diesem Fall handelt es sich um den Geschäftsführer, der als Vertreter der GmbH agiert.

Wichtige Aspekte des Stellvertretungsrechts:

  • Vertretungsmacht: Der Geschäftsführer muss die Vertretungsmacht besitzen, um im Namen der Gesellschaft zu handeln. Das bedeutet, er muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits wirksam bestellt sein.
  • Wirksamkeit der Anmeldung: Eine Anmeldung, die ohne Vertretungsmacht erfolgt, ist unwirksam. Selbst wenn die Bestellung des neuen Geschäftsführers nach der Abgabe der Anmeldung wirksam wird, bleibt die Anmeldung ungültig.
  • Rechtliche Grundlagen: Das allgemeine Recht der Stellvertretung ist maßgeblich. Es besagt, dass die Vertretungsmacht bei Abgabe der Erklärung bereits gegeben sein muss.

Praktische Bedeutung:

Stellen Sie sich vor, Sie sind in einer Situation, in der ein Geschäftsführerwechsel bevorsteht. Es ist entscheidend, dass der neue Geschäftsführer bereits offiziell bestellt ist, bevor er die Anmeldung vornimmt. Andernfalls könnte die Anmeldung abgelehnt werden, was zu Verzögerungen führen kann. Daher ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen zu beachten und sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.


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Welche Konsequenzen hat es, wenn die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels formal fehlerhaft ist?

Wenn die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels formal fehlerhaft ist, können mehrere Konsequenzen auftreten:

  • Verzögerungen: Fehler bei der Abgabe der erforderlichen Versicherungen oder Dokumente können dazu führen, dass die Anmeldung zum Handelsregister verzögert wird. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich, jedoch kostet sie zusätzliche Zeit.
  • Zusätzliche Kosten: Bei Fehlern in der Anmeldung können zusätzliche Kosten entstehen, insbesondere wenn Beschwerdeverfahren erforderlich werden oder eine komplette Neuanmeldung notwendig ist.
  • Rechtliche Konsequenzen: In schwerwiegenden Fällen können fehlerhafte Anmeldungen zu rechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn die Fehler auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen hinweisen. Dies kann zu Haftungsansprüchen gegen den Geschäftsführer führen, insbesondere wenn Gläubiger durch die fehlerhafte Anmeldung geschädigt werden.
  • Transparenz und Vertrauen: Fehlerhafte Anmeldungen können auch das Vertrauen der Gläubiger und Partner in die Gesellschaft beeinträchtigen, da sie auf eine mangelnde Sorgfalt oder Professionalität hindeuten können.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, die Anmeldung sorgfältig und korrekt durchzuführen.


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Müssen Anmeldungen zum Handelsregister zwingend durch den bereits bestellten Geschäftsführer erfolgen?

Die Anmeldung zum Handelsregister muss nicht zwingend durch den bereits bestellten Geschäftsführer erfolgen. Alternative Vorgehensweisen sind möglich:

  • Zeichnungsberechtigte Personen: In vielen Fällen können Anmeldungen durch zeichnungsberechtigte Personen gemäß ihrer Zeichnungsberechtigung vorgenommen werden. Dies umfasst in der Regel die Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglieder des Verwaltungsrats einer AG.
  • Bevollmächtigte Drittpersonen: Seit dem 1. Januar 2021 können auch bevollmächtigte Drittpersonen Anmeldungen vornehmen. Zu diesen gehören beispielsweise Notare, Anwälte oder Treuhänder. Die Vollmacht muss der Anmeldung beigelegt werden, und es reicht eine Kopie aus.

Mögliche Risiken und Anforderungen bei Alternativen

Wenn Sie eine bevollmächtigte Drittperson beauftragen, sollten Sie sicherstellen, dass die Vollmacht gültig ist und die erforderlichen Befugnisse umfasst. Achten Sie darauf, dass die Vollmacht spezifisch für Handelsregisterangelegenheiten ist, um andere Befugnisse nicht öffentlich zu machen.

Falls der designierte Geschäftsführer noch nicht im Amt ist, kann die Anmeldung durch andere zeichnungsberechtigte Personen oder eine bevollmächtigte Drittperson erfolgen. Dies kann besonders nützlich sein, wenn der Geschäftsführer noch nicht offiziell bestellt wurde oder wenn es sich um eine vorübergehende Situation handelt.

Es ist wichtig, die gesetzlichen Anforderungen und die formellen Vorgaben für die Anmeldung zu beachten, um sicherzustellen, dass die Eintragung korrekt und rechtzeitig erfolgt.


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Was kann ein Unternehmen konkret tun, um sicherzustellen, dass die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels reibungslos verläuft?

Um sicherzustellen, dass die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels reibungslos verläuft, sollten Unternehmen folgende Schritte beachten:

  1. Bestellung des neuen Geschäftsführers: Stellen Sie sicher, dass der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits wirksam bestellt ist. Dies ist entscheidend, da die Vertretungsmacht bereits bei der Abgabe der Anmeldung vorliegen muss.
  2. Zeitliche Abfolge: Achten Sie auf die zeitliche Abfolge von Beschlussfassung und Anmeldung. Wenn die Bestellung des neuen Geschäftsführers in die Zukunft datiert ist, muss die Anmeldung erst nach Wirksamwerden der Bestellung erfolgen.
  3. Formale Anforderungen: Die Anmeldung muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen. Der Notar beglaubigt die Unterschrift des Geschäftsführers und reicht die Anmeldung elektronisch beim Registergericht ein.
  4. Vertretungsberechtigung: Stellen Sie sicher, dass die Anmeldung durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer erfolgt. Bei gemeinschaftlicher Vertretung müssen alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer die Anmeldung vornehmen.
  5. Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Schritte sorgfältig, um im Falle von Unstimmigkeiten oder Rückfragen nachweisen zu können, dass alle formalen Anforderungen erfüllt wurden.

Diese Schritte helfen, Fehler zu vermeiden und den Prozess zu optimieren.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Rechtsverhältnisse von Unternehmen erfasst und für jedermann einsehbar gemacht werden. Es wird von den Amtsgerichten (Registergerichten) geführt und enthält wesentliche Informationen wie Firma, Rechtsform, Vertretungsbefugnisse und Geschäftsführer. Die gesetzliche Grundlage bildet das Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere die §§ 8-16 HGB.

Beispiel: Wenn eine GmbH einen neuen Geschäftsführer bestellt, muss diese Änderung zum Handelsregister angemeldet werden, damit sie rechtliche Wirkung gegenüber Dritten entfaltet.


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Vertretungsmacht

Vertretungsmacht bezeichnet die rechtliche Befugnis, für eine andere Person (natürliche Person oder juristische Person) rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 164 ff. BGB. Für die Wirksamkeit einer Vertretung muss die Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits bestehen.

Beispiel: Ein Geschäftsführer hat kraft seiner Position die Vertretungsmacht, für die GmbH Verträge zu unterzeichnen. Ohne diese Vertretungsmacht wären seine Handlungen für die Gesellschaft rechtlich nicht bindend.


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Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist das gesetzliche Vertretungsorgan einer GmbH, das die Gesellschaft nach außen vertritt und die Geschäfte führt. Seine Rechte und Pflichten sind im GmbH-Gesetz (insbesondere §§ 35-52 GmbHG) geregelt. Er wird durch Gesellschafterbeschluss bestellt und kann die Gesellschaft grundsätzlich allein vertreten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Beispiel: Ein Geschäftsführer kann Verträge im Namen der GmbH abschließen, Mitarbeiter einstellen oder entlassen und die GmbH vor Gericht vertreten.


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Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Registergerichte. Es ist in den §§ 58 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Mit der Beschwerde können Betroffene eine Überprüfung von Entscheidungen des Registergerichts durch das höherinstanzliche Gericht (in der Regel das Oberlandesgericht) erreichen.

Beispiel: Wenn das Registergericht die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels ablehnt, kann die betroffene Gesellschaft Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.


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Registergericht

Das Registergericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Führung öffentlicher Register, insbesondere des Handelsregisters, zuständig ist. Es prüft die eingereichten Anmeldungen auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Die Rechtsgrundlage bilden das HGB, das FamFG sowie die Handelsregisterverordnung (HRV).

Beispiel: Wenn eine GmbH einen neuen Geschäftsführer bestellt, prüft das Registergericht, ob alle formalen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, bevor es die Änderung im Handelsregister vermerkt.


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Anmeldung zum Handelsregister

Die Anmeldung zum Handelsregister ist eine förmliche Erklärung zur Eintragung oder Änderung von registerrelevanten Tatsachen. Sie muss gemäß § 12 HGB öffentlich beglaubigt (notariell) erfolgen und von den vertretungsberechtigten Personen vorgenommen werden. Die Anmeldung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit bestimmter Rechtsakte gegenüber Dritten.

Beispiel: Bei einem Geschäftsführerwechsel muss der amtierende (nicht der zukünftige) Geschäftsführer die Änderung zum Handelsregister anmelden, nachdem diese durch Gesellschafterbeschluss beschlossen wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 39 Abs. 1 GmbHG: Die Anmeldung von Änderungen in der Geschäftsführung einer GmbH zum Handelsregister ist gesetzlich vorgeschrieben, um Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass Veränderungen im Management öffentlich bekannt gemacht werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier geht es um die Frage, ob die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers rechtzeitig und wirksam erfolgte, um die Änderung im Handelsregister eintragen zu lassen.
  • § 164 Abs. 1 BGB: Wer im Namen eines anderen eine Willenserklärung abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, sofern er innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Das bedeutet, dass eine Person nur dann rechtswirksam für ein Unternehmen handeln kann, wenn sie dazu befugt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der „künftige“ Geschäftsführer handelte vor seiner offiziellen Bestellung. Das Gericht prüft, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits die notwendige Vertretungsmacht hatte, um die GmbH wirksam zu vertreten und die Anmeldung einzureichen.
  • Allgemeine Prinzipien der Vertretungsmacht: Für eine wirksame Stellvertretung muss die Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung bestehen. Eine später erlangte Vertretungsmacht heilt einen anfänglichen Mangel nicht rückwirkend. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend ist, dass der Anmeldende im Moment der Einreichung der Anmeldung tatsächlich Geschäftsführer sein muss. Da der künftige Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch nicht bestellt war, fehlte ihm die notwendige Vertretungsmacht.
  • § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB: Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Dies definiert den maßgeblichen Zeitpunkt, ab wann eine Erklärung rechtliche Wirkung entfaltet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Auch wenn die Anmeldung erst nach der Bestellung des Geschäftsführers beim Registergericht einging, war der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Vertretungsmacht der Moment der Abgabe der Erklärung durch den noch nicht bestellten Geschäftsführer.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 31/23 – Beschluss vom 03.04.2023


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