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Grundpfandgläubiger ist nicht Erfüllungsgehilfe des Grundstücksverkäufers

Wenn der Traum vom Eigenheim zum Albtraum wird: Ein Immobilienkauf droht zu scheitern, weil eine alte Grundschuld nicht verschwinden will. Wer trägt die Schuld und wer bleibt auf den Kosten sitzen, wenn sich die Bank querstellt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
  • Datum: 20.12.2024
  • Aktenzeichen: V ZR 41/23
  • Verfahrensart: Revision
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Grundbuchrecht, Vertragsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Käuferin, die im Rahmen des Immobilienkaufs auf die Lastenfreie Auflassung pochte und dem Verkäufer zur Erfüllung eine Frist setzte.
    • Verkäufer: Partei, die mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten verkauft hat und vertraglich zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen, nicht mehr aktualisierten Briefgrundschuld verpflichtet war.
    • Unterstützende Partei: Streithelfer, der den Verkäufer im Verfahren unterstützte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im August 2019 schloss der Verkäufer einen notariellen Kaufvertrag über mehrere Immobilien an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 2,1 Mio. EUR ab. Im Grundbuch war eine nicht mehr valutierende Briefgrundschuld hinterlegt, die nicht übernommen werden sollte. Der Vertrag regelte, dass die Fälligkeit des Kaufpreises auch von der Mitteilung über die Löschung der nicht übernommenen Lasten abhängt. Nachdem bekannt wurde, dass der entsprechende Grundschuldbrief unauffindbar war, setzte die Klägerin dem Verkäufer eine Frist zur lastenfreien Auflassung.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob und inwieweit der Verkäufer seiner vertraglichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Löschung der nicht übernommenen Lasten nachkommen muss und welche Kostenfolgen sich daraus ergeben.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
    • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der unterstützenden Partei, womit die Entscheidung des vorangegangenen Urteils bestätigt wurde.

Der Fall vor Gericht


Der Fall im Überblick: Streit um die Rolle des Grundpfandgläubigers beim Immobilienverkauf

Hauskäufer in Bank zeigt Frustration, während ein Banker höflich die Ablehnung eines Antrags erläutert.
Haftung des Verkäufers beim Immobilienverkauf | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: V ZR 41/23) vom 20. Dezember 2024 behandelt die Frage, ob ein Grundpfandgläubiger als Erfüllungsgehilfe des Grundstücksverkäufers anzusehen ist. Dieser Fall ist besonders relevant für Privatpersonen und kleine Unternehmen, die Immobilien kaufen oder verkaufen und sich der damit verbundenen rechtlichen Risiken bewusst sein müssen. Im Kern geht es um die Haftung des Verkäufers, wenn es im Zuge der Kaufpreiszahlung und der Löschung von Grundschulden zu Problemen kommt.

Die Ausgangslage: Kaufvertrag und Grundschuld

Die Klägerin erwarb vom Beklagten zu 1 mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten für einen Kaufpreis von 2,1 Millionen Euro. Der Kaufvertrag wurde notariell beurkundet. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war im Grundbuch eine Briefgrundschuld über 700.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 eingetragen. Diese Grundschuld sollte von der Klägerin nicht übernommen werden. Der Kaufvertrag sah vor, dass die Fälligkeit des Kaufpreises unter anderem von einer Mitteilung des Notars über die „Sicherheit der Löschung nicht übernommener Lasten“ abhing. Das bedeutet, dass der Kaufpreis erst dann fällig wurde, wenn sichergestellt war, dass die nicht übernommenen Lasten (also die Grundschuld) gelöscht werden konnten. Im Falle der Fälligkeit sollten die nicht übernommenen Lasten abgelöst werden.

Der Streitpunkt: Wer haftet für die Verzögerung?

Das zentrale Problem dieses Falles ist, dass es bei der Löschung der Grundschuld zu Verzögerungen kam. Die Klägerin war der Ansicht, dass der Beklagte zu 1 (der Verkäufer) für diese Verzögerung verantwortlich sei und forderte Schadensersatz. Sie argumentierte, dass die Beklagte zu 2 (die Grundpfandgläubigerin) als Erfüllungsgehilfe des Beklagten zu 1 anzusehen sei. Wenn die Beklagte zu 2 als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers gehandelt hätte, wäre der Verkäufer für deren Handlungen (oder Unterlassungen) verantwortlich. Die Klägerin berief sich auf § 278 BGB, der die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen regelt.

Das Urteil des BGH: Keine Haftung des Verkäufers

Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Das Gericht stellte klar, dass die Grundpfandgläubigerin (Beklagte zu 2) nicht als Erfüllungsgehilfe des Grundstücksverkäufers (Beklagter zu 1) anzusehen ist.

Die Begründung des BGH ist entscheidend: Ein Erfüllungsgehilfe ist jemand, dessen sich der Schuldner (hier der Verkäufer) zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Die Tätigkeit der Grundpfandgläubigerin im Zusammenhang mit der Löschung der Grundschuld dient aber nicht der Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Vielmehr handelt die Grundpfandgläubigerin in eigenem Interesse, nämlich zur Freigabe der Sicherheit, nachdem ihre Forderung beglichen wurde.

Der BGH betonte, dass die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zwar eine Hauptpflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ist. Die Löschung der Grundschuld ist aber nicht unmittelbar Teil dieser Pflicht. Die Löschung ist vielmehr eine notwendige Voraussetzung, um die lastenfreie Übereignung zu ermöglichen. Die Grundpfandgläubigerin handelt also nicht im Auftrag des Verkäufers, sondern in eigener Verantwortung.

Bedeutung des Urteils für Immobilienkäufer und -verkäufer

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für das Immobilienrecht und das Vertragsrecht:

  • Klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten: Das Urteil stellt klar, dass der Grundstücksverkäufer nicht automatisch für Verzögerungen oder Fehler haftet, die im Zusammenhang mit der Löschung von Grundschulden auftreten. Dies ist besonders wichtig, da Verzögerungen bei der Löschung von Grundschulden zu erheblichen finanziellen Schäden führen können.
  • Keine Haftung für fremdes Handeln: Käufer können sich nicht darauf verlassen, dass der Verkäufer für das Handeln oder Unterlassen der Grundpfandgläubiger haftet. Dies bedeutet, dass Käufer die notwendigen Schritte zur Löschung der Grundschuld aktiv verfolgen und gegebenenfalls eigene Ansprüche gegen die Grundpfandgläubiger geltend machen müssen.
  • Sorgfältige Vertragsgestaltung: Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Gestaltung des Kaufvertrags. Es sollte klar geregelt werden, welche Pflichten der Verkäufer im Zusammenhang mit der Löschung von Grundschulden hat und wie das Risiko von Verzögerungen verteilt wird. Dies kann beispielsweise durch die Vereinbarung von Fristen oder durch die Übertragung der Verantwortung für die Löschung auf den Käufer erfolgen.

Praktische Implikationen und Rechtsschutz

Für Käufer und Verkäufer von Immobilien bedeutet dies, dass sie sich nicht allein auf die Zusage der lastenfreien Übereignung verlassen können. Es ist ratsam, sich frühzeitig um die Klärung der bestehenden Belastungen im Grundbuch zu kümmern und gegebenenfalls einen Anwalt für Immobilienrecht hinzuzuziehen. Dieser kann den Kaufvertrag prüfen, die notwendigen Schritte zur Löschung der Grundschuld begleiten und die Interessen des Mandanten wahren.

Darüber hinaus sollten Käufer und Verkäufer sich über die Möglichkeiten einer Immobilienfinanzierung und die damit verbundenen Sicherheiten im Immobiliengeschäft informieren. Eine frühzeitige Beratung durch einen Finanzexperten kann helfen, Risiken zu minimieren und eine solide Grundlage für den Immobilienverkauf oder -kauf zu schaffen.

Weitere Aspekte des Immobilienrechts

Das Urteil des BGH berührt auch weitere Aspekte des Immobilienrechts und des Schuldnerrechts. So spielt beispielsweise die Frage der Auflassung und des Eigentumsübergangs eine wichtige Rolle. Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang. Der Eigentumsübergang erfolgt erst mit der Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch.

Bis zum Eigentumsübergang hat der Verkäufer eine Reihe von Pflichten gegenüber dem Käufer, insbesondere die Pflicht zur lastenfreien Übereignung. Diese Pflicht wird jedoch nicht dadurch erweitert, dass der Verkäufer für das Handeln der Grundpfandgläubiger haftet.

Abschließende Betrachtung

Das Urteil des BGH ist ein wichtiger Beitrag zur Klärung der Verantwortlichkeiten im Immobiliengeschäft. Es zeigt, dass Käufer und Verkäufer sich nicht allein auf die Zusage der lastenfreien Übereignung verlassen können, sondern eigene Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Interessen zu wahren. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung, eine frühzeitige Beratung durch Experten und eine aktive Verfolgung der notwendigen Schritte zur Löschung von Grundschulden sind unerlässlich, um Risiken zu minimieren und finanzielle Schäden zu vermeiden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Immobilienkaufverträgen die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen strikt einzuhalten sind. Wenn der Vertrag vorsieht, dass die Lastenfreistellung erst bei Kaufpreisfälligkeit erfolgen muss, kann der Käufer vor diesem Zeitpunkt keine Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lastenfreistellung geltend machen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Verzögerungen durch verlorene Grundschuldbriefe, wenn diese sich im Gewahrsam der finanzierenden Bank befanden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilienkäufer müssen Sie besonders auf die Fälligkeitsregelungen im Kaufvertrag achten. Auch wenn Sie die gekaufte Immobilie schnell weiterverkaufen möchten, können Sie vor der vereinbarten Fälligkeit keine Ansprüche wegen verzögerter Lastenfreistellung geltend machen. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss genau, ob die zeitlichen Regelungen zu Ihren Plänen passen. Lassen Sie sich beraten, wie Sie Ihre Interessen durch passende vertragliche Regelungen schützen können, besonders wenn Sie einen zeitnahen Weiterverkauf planen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rechte und Pflichten hat der Verkäufer einer Immobilie bezüglich bestehender Grundschulden?

Der Verkäufer einer Immobilie ist gesetzlich verpflichtet, eine lastenfreie Immobilie zu übergeben. Dies bedeutet konkrete Pflichten im Umgang mit bestehenden Grundschulden:

Hauptpflichten des Verkäufers

Der Verkäufer muss für die Löschung bestehender Grundschulden sorgen und trägt die damit verbundenen Kosten. Wenn noch ein Darlehen besteht, muss dieses aus dem Verkaufserlös getilgt werden, bevor die Grundschuld gelöscht werden kann.

Offenlegungspflichten

Im Kaufvertrag müssen alle bestehenden Belastungen offengelegt werden. Der Verkäufer muss transparent über vorhandene Grundschulden informieren, damit der Käufer eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann.

Handlungsoptionen bei bestehenden Grundschulden

Der Verkäufer hat zwei Möglichkeiten im Umgang mit bestehenden Grundschulden:

  • Die Übertragung der Grundschuld auf den Käufer, wenn dieser und die Bank zustimmen. Dies muss notariell beglaubigt werden.
  • Die Löschung der Grundschuld nach vollständiger Tilgung des Darlehens durch eine Löschungsbewilligung der Bank.

Schutz des Käufers

Bei der Grundschuldbestellung im Rahmen des Verkaufsprozesses muss der Verkäufer keine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank des Käufers eingehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten und Folgen freizustellen, die aus der Grundschuldbestellung entstehen.


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Was bedeutet die Kaufpreisfälligkeit beim Immobilienkauf und wovon hängt sie ab?

Die Kaufpreisfälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Käufer einer Immobilie den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Wenn Sie eine Immobilie erwerben, tritt die Kaufpreisfälligkeit nicht automatisch mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags ein, sondern erst nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit

Der Notar prüft für Sie folgende zentrale Voraussetzungen:

  • Eine Auflassungsvormerkung muss für Sie als Käufer im Grundbuch eingetragen sein, die Ihr künftiges Eigentum sichert
  • Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen müssen vorliegen
  • Die Gemeinde muss auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht verzichtet haben
  • Die Löschungsunterlagen für bestehende Grundschulden oder andere Belastungen müssen verfügbar sein

Ablauf der Kaufpreiszahlung

Wenn Sie als Käufer die Fälligkeitsmitteilung vom Notar erhalten, haben Sie in der Regel zwei Wochen Zeit, den Kaufpreis zu überweisen. Bei einer Eigentumswohnung kommen meist noch zwei weitere Bedingungen hinzu: Die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf und eine Bestätigung, dass keine Wohngeldrückstände bestehen.

Besonderheiten bei der Zahlung

Die Zahlung erfolgt normalerweise direkt an den Verkäufer. Wenn noch Grundschulden abzulösen sind, wird ein Teil des Kaufpreises direkt an die finanzierende Bank überwiesen. Eine Zahlung über ein Notaranderkonto ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa wenn sich die Immobilie in einem Versteigerungsverfahren befindet.

Wenn Sie den Kaufpreis nicht fristgerecht zahlen, geraten Sie in Zahlungsverzug. Dies kann Verzugszinsen und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.


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Wann haftet der Verkäufer für Verzögerungen beim Immobilienkauf?

Der Verkäufer einer Immobilie haftet für Verzögerungen, wenn er seinen vertraglichen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Dies betrifft insbesondere die rechtzeitige Eigentumsübertragung und die fristgerechte Räumung der Immobilie.

Haftung bei Verzögerung der Eigentumsübertragung

Wenn Sie als Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt haben, der Verkäufer aber die Eigentumsübertragung verzögert, entstehen folgende Ansprüche:

  • Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  • Schadensersatz für nachweisbare finanzielle Schäden
  • Rücktritt vom Kaufvertrag bei erheblichen Verzögerungen

Haftung bei verspäteter Räumung

Wenn der Verkäufer die Immobilie nicht zum vereinbarten Termin räumt, können Sie als Käufer konkrete Mehrkosten geltend machen. Dies umfasst etwa:

  • Kosten für eine Zwischenunterbringung
  • Zusätzliche Umzugskosten
  • Lagerkosten für Möbel
  • Sonstige nachweisbare Verzögerungsschäden

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu verschulden hat. Sie müssen als Käufer nachweisen können, dass:

  • Ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist
  • Die Verzögerung vom Verkäufer verursacht wurde
  • Der Schaden direkte Folge der Verzögerung ist

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verzögerungen beträgt in der Regel 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens. Bei arglistiger Täuschung können Sie auch noch später Ansprüche geltend machen.


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Welche Rolle spielt die Bank des Verkäufers beim Immobilienverkauf?

Die Bank des Verkäufers nimmt eine zentrale Position beim Immobilienverkauf ein, wenn die Immobilie noch nicht vollständig abbezahlt ist. Ihre Zustimmung ist zwar für den Verkauf selbst nicht erforderlich, jedoch für die Abwicklung der bestehenden Finanzierung.

Sicherung der Restschuld

Die Bank des Verkäufers besitzt in der Regel eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld als Sicherheit für das bestehende Darlehen. Diese Grundschuld muss gelöscht werden, damit der neue Eigentümer die Immobilie lastenfrei übernehmen kann.

Löschungsbewilligung und Treuhandauftrag

Wenn Sie als Verkäufer noch Restschulden bei Ihrer Bank haben, holt der Notar von Ihrer Bank eine Löschungsbewilligung für die bestehende Grundschuld ein. Die Bank erteilt diese unter der Voraussetzung, dass sie die vollständige Rückzahlung des Restdarlehens erhält.

Ablauf der Kaufpreiszahlung

Der Kaufpreis wird häufig über ein Notaranderkonto abgewickelt. Von diesem Treuhandkonto überweist der Notar die Ablösesumme direkt an die Bank des Verkäufers. Erst wenn die Restschuld beglichen ist, wird die alte Grundschuld im Grundbuch gelöscht.

Besondere Konstellation: Darlehensübernahme

In manchen Fällen kann der Käufer das bestehende Darlehen des Verkäufers übernehmen. Dies ist jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bank möglich, die zuvor die Bonität des Käufers prüft. Diese Option ist besonders interessant, wenn die aktuellen Marktkonditionen ungünstiger sind als die des bestehenden Darlehens.


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Wie kann sich der Käufer beim Immobilienkauf gegen Verzögerungen absichern?

Beim Immobilienkauf können Sie sich durch verschiedene vertragliche Vereinbarungen und praktische Maßnahmen gegen Verzögerungen absichern.

Vertragliche Schutzmaßnahmen

Eine verlängerte Nachfrist für die Kaufpreiszahlung bietet Ihnen mehr Spielraum bei der Finanzierung. Eine Nachfrist von zwei bis drei Wochen verschafft ausreichend Zeit, um beispielsweise Verzögerungen bei der Kreditbewilligung zu überbrücken.

Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch sichert Ihren Anspruch auf die spätere Eigentumsübertragung. Damit sind Sie vor einem möglichen Doppelverkauf geschützt und können die Eintragung des Eigentumsanspruchs auch dann noch erzwingen, wenn der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten möchte.

Finanzielle Absicherung

Ein Treuhandkonto bietet zusätzliche Sicherheit. Der Kaufpreis wird dabei vor der Fälligkeit eingezahlt und erst dann an den Verkäufer ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Bedingungen erfüllt sind.

Alternativ können Sie eine Bankbürgschaft vereinbaren. Diese garantiert dem Verkäufer die Kaufpreiszahlung und schützt Sie gleichzeitig vor dem Verlust der Zahlung, falls es zu Problemen kommt.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten

Bei Verzögerungen steht Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie können bis zu 8,5% des Kaufpreises einbehalten, wenn sich die Eigentumsübertragung verzögert.

Wenn der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt, können Sie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer die für die Eigentumsübertragung erforderlichen Unterlagen nicht beschafft.

Proaktive Maßnahmen

Der Verkäufer muss Sie aktiv über alle relevanten Umstände informieren. Achten Sie darauf, dass wichtige Informationen nicht nur in einem Datenraum hinterlegt, sondern Ihnen ausdrücklich mitgeteilt werden.

Eine klare Dokumentation aller Zahlungen und Vereinbarungen ist unerlässlich. Vermeiden Sie mündliche Vorauszahlungsvereinbarungen, da diese ohne notarielle Beurkundung nichtig sein können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundpfandgläubiger

Eine Person oder Institution (meist eine Bank), die eine durch Grundpfandrechte gesicherte Forderung gegen den Eigentümer einer Immobilie hat. Der Grundpfandgläubiger hat das Recht, bei Nichtzahlung der Forderung die Immobilie zwangsversteigern zu lassen. Dies ist in §§ 1113 ff. BGB geregelt.

Beispiel: Eine Bank gewährt einem Hausbesitzer ein Darlehen und lässt sich als Sicherheit eine Grundschuld in Höhe des Darlehens ins Grundbuch eintragen. Die Bank wird dadurch zum Grundpfandgläubiger.


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Briefgrundschuld

Eine besondere Form der Grundschuld, bei der ein spezielles Dokument (der Grundschuldbrief) ausgestellt wird. Der Brief verbrieft das Recht an der Grundschuld und ist für deren Übertragung oder Löschung zwingend erforderlich. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 1116 ff. BGB.

Beispiel: Wenn der Grundschuldbrief verloren geht, muss er in einem aufwändigen gerichtlichen Verfahren für kraftlos erklärt werden, bevor die Grundschuld gelöscht werden kann.


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Lastenfreie Auflassung

Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ohne bestehende Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken. Dies bedeutet, dass alle im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter vor der Eigentumsübertragung gelöscht werden müssen. Geregelt in §§ 873, 925 BGB.

Beispiel: Ein Verkäufer verpflichtet sich im Kaufvertrag, das Grundstück lastenfrei zu übergeben, muss also vor der Eigentumsübertragung alle bestehenden Grundschulden löschen lassen.


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Erfüllungsgehilfe

Eine Person oder Institution, die vom Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt wird. Für deren Verschulden haftet der Schuldner wie für eigenes Verschulden nach § 278 BGB.

Beispiel: Wenn ein Verkäufer seine Bank mit der Löschung der Grundschuld beauftragt, ist die Bank sein Erfüllungsgehilfe und der Verkäufer haftet für deren Verzögerungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Dieser Paragraph begründet die Hauptpflichten des Kaufvertrags. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer verpflichtet ist, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der BGH beurteilt hier einen Immobilienkaufvertrag, bei dem die Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsverschaffung und die Kaufpreiszahlung im Streit stehen.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis. Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lastenfreistellung geltend, weil sie einen Weiterverkauf mit Gewinn nicht realisieren konnte.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Folgen des Verzugs des Schuldners. Verzug tritt grundsätzlich ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet oder wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte dem Beklagten eine Frist zur lastenfreien Auflassung gesetzt und macht nun Verzugsschäden geltend.
  • § 873 BGB (Erwerb von Rechten durch Eintragung): Dieser Paragraph regelt den dinglichen Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung ist grundsätzlich erforderlich, um das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Löschung der Grundschuld im Grundbuch ist entscheidend für die lastenfreie Eigentumsverschaffung.
  • § 1162 BGB (Kraftloserklärung von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen): Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Kraftloserklärung eines verloren gegangenen Hypotheken- oder Grundschuldbriefs. Die Kraftloserklärung ersetzt den fehlenden Brief und ermöglicht die Löschung der Belastung im Grundbuch. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Grundschuldbrief war verloren gegangen, weshalb ein Aufgebotsverfahren durchgeführt und der Brief für kraftlos erklärt wurde, um die Lastenfreistellung zu ermöglichen.

Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 41/23 – Urteil vom 20.12.2024


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