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Grundschuldgläubiger – Anspruch auf Akteneinsicht in Nachlassakte

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 126/19 – Beschluss vom 28.11.2019

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 28.08.2019 abgeändert: Der Antragstellerin wird Einsichtnahme in die Nachlassakte Az. 34 VI 108/15 des Amtsgerichts Neuruppin in den Geschäftsräumen des Amtsgerichts gewährt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Ihre notwendigen Auslagen trägt die Antragstellerin selbst.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Gläubigerin des Nachlasses nach dem Erblasser, der sich in einer notariellen Urkunde wegen einer grundschuldgesicherten Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hatte.

Erstmals mit Schreiben vom 06.02.2018 (Bl. 134 GA) begehrte die Antragstellerin Einsichtnahme in die vorliegende Nachlassakte, um daraus die gemäß § 352 FamFG zur Stellung eines Erbscheinantrages erforderlichen Informationen erlangen zu können. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat hierzu mehrere als Erben in Betracht kommende Personen, darunter den Beteiligten, schriftlich angehört; diese haben auf die entsprechenden an sie gerichteten Schreiben nicht reagiert.

Mit dem angefochtenen, am 23.10.2019 zugestellten Beschluss vom 28.08.2019 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, der Beteiligte habe einer Akteneinsicht nicht zugestimmt und mangels bekannter Anschriften hätten nicht sämtliche in Betracht kommenden Erben zu dem gestellten Antrag angehört werden können.

Hiergegen richtet sich das entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin vom 04.11.2019, mit dem diese u.a. darauf verweist, ohne die begehrte Akteneinsicht die rechtlichen Vorgaben gemäß § 352 FamFG nicht erfüllen zu können.

II.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 28.08.2019 auszulegen und als solche nach §§ 58 ff FamFG zulässig.

Gemäß §§ 13 Abs. 7, 352 ff FamFG entscheidet über Akteneinsichtsgesuche in Nachlasssachen das verfahrensführende Gericht, in seinem Zuständigkeitsbereich also (wie hier) der Rechtspfleger. Da es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch grundsätzlich lediglich um eine nicht isoliert anfechtbare Zwischenentscheidung handelt, ist ein Rechtsmittel unmittelbar hiergegen zwar regelmäßig nicht gegeben. Anders liegt der Fall jedoch, wenn – wie vorliegend – das Akteneinsichtsgesuch eines nicht an dem Verfahren beteiligten Dritten abgelehnt wurde. Welches Rechtsmittel hiergegen statthaft ist, ist allerdings umstritten.

Während teilweise vertreten wird, es handele sich bei der Ablehnung eines Akteneinsichtsgesuchs eines Dritten – auch im laufenden Verfahren – um einen Justizverwaltungsakt i. S. der §§ 23 ff EGGVG, weshalb der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eröffnet sei (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 58 Rdnr. 33 sowie Anh. zu § 58 Rdnr. 31.; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 23; Pabst, in: MünchKomm-ZPO, 32. Aufl., § 13 FamFG Rdnr. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 3. Aufl., § 13 FamFG Rdnr. 12), sieht die Gegenmeinung die Entscheidung über das Einsichtsgesuch als einen Akt der Rechtsprechung und als eine dieses abschließend bescheidende Endentscheidung i. S. des § 58 Abs. 1 FamFG an (KG, NJW-RR 2011, 1025 = FGPrax 2011, 157 ff = FamRZ 2011, 1415 f; OLG Celle NJOZ 2012, 1416 f; OLG Hamm MDR 2013, 742; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 13 Rdnr. 72; Bumiller/Harders, FamFG, 12. Aufl., § 13 Rdnr. 18; Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 50; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 13 Rdnr. 7; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 13 Rdnr. 13; Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 13 Rz. 12; BeckOGK FamFG/Burschel, § 13 Rz. 41).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Einen Justizverwaltungsakt i. S. des § 23 EGGVG stellt die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in Nachlasssachen nicht dar, denn in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet über das Einsichtsgesuch nicht der Vorstand des Gerichts und damit die Justizverwaltung, sondern das Gericht durch den Einzelrichter oder Vorsitzenden der Spruchkammer sowie im Falle eines – wie hier – dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts dieser in richterlicher Unabhängigkeit. Damit handelt es sich jedoch um einen Akt der Rechtsprechung. Da über den Antrag des am Verfahren nicht beteiligten Dritten durch die Entscheidung des Richters oder Rechtspflegers abschließend entschieden wird, steht diesem die Beschwerde gem. §§ 58 ff FamFG offen.

2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG liegen vor.

Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse zur Kenntnisnahme von dem Inhalt der vorliegenden Nachlassakte. Sie hat durch Vorlage von Kopien entsprechender notarieller Urkunden glaubhaft gemacht, wegen einer ausstehenden grundschuldgesicherten Darlehensforderung, hinsichtlich derer sich der Erblasser der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte, Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen zu können. Um diese zu verwirklichen, bedarf es der Feststellung der Erben, die einen Erbscheinantrag voraussetzt, der seinerseits die Vorgaben des § 352 Abs. 1 FamFG erfüllen muss. Mehrere potentielle Erben haben die Erbschaft bereits ausgeschlagen. Die zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben der Erbantragstellung erforderlichen Kenntnisse kann sich die Antragstellerin nur durch den Akteninhalt verschaffen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne der o.a. Norm liegt jedoch bereits dann vor, wenn der Antragsteller (wie hier) ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher, Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BayObLG NJW-RR 1997, 771 ff; vgl. BGH NJW-RR 1994, 381 f).

Schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere der potentiellen Erben, stehen nicht entgegen. Zwar haben diese bislang, soweit sie überhaupt angehört werden könnten, der Erteilung der begehrten Akteneinsicht nicht zugestimmt. Daraus folgt jedoch nicht bereits, dass deren eventuelle Interessen, den Akteninhalt geheimzuhalten, gegenüber dem Vollstreckungsinteresse der Nachlassgläubiger als vorrangig zu bewerten wäre. Zur Verweigerung der Akteneinsicht genügt nicht bereits jedes Interesse aus der Privatsphäre oder dem Vermögensbereich eines Beteiligten. Vielmehr müssen im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, welche die Geheimhaltung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen (BayObLGZ 1956, 114; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 13 Rz. 23). Derartige Umstände sind hier nicht einmal ansatzweise ersichtlich und auch nicht von Seiten der potentiellen Erben behauptet worden. Im Gegenteil würde die Verweigerung der Akteneinsicht angesichts der Vorgaben des § 352 FamFG dazu führen, der Antragstellerin das Recht zu verweigern, ihre Ansprüche gegen den oder die Erben ihres Schuldners jemals durchsetzen zu können, da für sie anderweitige Erkenntnismöglichkeiten nicht bestehen.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden sind schließlich keine Gesichtspunkte zu erkennen, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung der Gewährung der beantragten Akteneinsicht dem Grunde nach entgegenstünden. Die Nachlassakte kann jedoch angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der sicheren Aufbewahrung und ständigen Verfügbarkeit der Gerichtsakten sowie angesichts des Mangels an Mitteln, die rechtzeitige Rückgabe der Gerichtsakten durchzusetzen, entgegen dem Antragsinhalt zur Durchführung der Akteneinsicht nicht an die Antragstellerin herausgegeben werden. Das Akteneinsichtsrecht muss sich vorliegend vielmehr darauf beschränken, die Akte in den Geschäftsräumen des Amtsgerichts einsehen, von deren Inhalt Notizen anfertigen zu können und ggf. von Einzelschriftstücken gegen Kostenerstattung Fotokopien anfertigen zu lassen (vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1987, 768 f; OLG Hamm FGPrax 2013, 105 f; OLG Köln Rpfleger 1983, 325).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Es erscheint vor dem Hintergrund des Obsiegens der Antragstellerin, der unrichtigen Sachbehandlung durch das Amtsgericht und der seit Antragstellung verstrichenen erheblichen Zeit unverhältnismäßig, die Antragstellerin mit den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu belasten. Die potentiellen Erben zu belasten, erscheint ebenfalls unangemessen, weil ein Erbscheinverfahren bislang nicht anhängig ist.

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