LG Kiel – Az.: 2 O 123/13 – Beschluss vom 12.04.2014
Dem Antragsgegner wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verboten, seine Eintragung als Eigentümer der Teileigentumseinheiten, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Kiel für Kiel, Blatt 7…2 und Blatt 7…3, zu beantragen, beziehungsweise einen eventuell bereits gestellten Eintragungsantrag aufrecht zu erhalten.
Es wird die Eintragung von Widersprüchen gegen die für den Antragsgegner bei den vorbezeichneten Grundstücken in Abteilung 2 eingetragenen Auflassungsvormerkungen angeordnet.
Das zuständige Grundbuchamt soll um die Eintragung der Widersprüche ersucht werden.
Der Streitwert wird auf 120.000,00 € festgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kaufvertrag vom 29. April 2010 (Nr. 74 der Urkundenrolle für 2010 des Notars H. in Kiel) gegen die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB verstößt, weil der vereinbarte Kaufpreis nicht beurkundet ist. Eine Heilung des Formmangels ist entgegen der Auffassung der Antragsgegners nicht allein durch die erklärte Auflassung erfolgt; vielmehr hätte eine Heilung des Formmangels der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch bedurft (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).