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Kostenschuldner einer Auswärtsgebühr gegenüber Notar

Das Landgericht Arnsberg hat in seinem Beschluss vom 07.01.2015 (Az.: 4 OH 17/14) entschieden, dass der Beteiligte zu 1) nicht als Kostenschuldner für die erhobene Auswärtsgebühr des Notars verantwortlich ist. Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen einer Kostenschuldnerschaft gemäß § 29 GNotKG nicht gegeben sind, da der Beteiligte zu 1) weder den Auftrag erteilt noch die Kostenschuld übernommen hat. Die angesetzte Auswärtsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschluss des LG Arnsberg: Der Beschluss vom 07.01.2015 (Az.: 4 OH 17/14) befasst sich mit der Frage der Kostenschuld für eine Auswärtsgebühr eines Notars.
  2. Keine Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1): Das Gericht hat festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) nicht die Kostenschuld für die Auswärtsgebühr trägt.
  3. Voraussetzungen gemäß § 29 GNotKG: Die Kostenschuldnerschaft setzt voraus, dass die betreffende Person den Auftrag erteilt oder die Kosten übernommen hat.
  4. Erwerb einer Eigentumswohnung: Der Fall betraf den Erwerb einer Eigentumswohnung und die damit verbundenen Notarkosten.
  5. Unterschriftsbeglaubigung am Geschäftssitz der Wohnungsverwalterin: Der Notar führte eine Unterschriftsbeglaubigung am Sitz der Wohnungsverwalterin durch.
  6. Änderung der Kostenrechnung: Der Notar änderte seine ursprüngliche Kostenrechnung ab, was Teil des Streitgegenstands war.
  7. Rechtliche Beurteilung der Kostenschuld: Das Gericht erörterte detailliert die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der Kostenschuld.
  8. Entscheidung zugunsten des Beteiligten zu 1): Letztendlich fiel die Entscheidung zugunsten des Beteiligten zu 1) aus, der nicht für die Auswärtsgebühr haftet.

Kostenschuldner und Auswärtsgebühren bei notariellen Tätigkeiten

Die Kostenschuldnerschaft für Auswärtsgebühren bei notariellen Tätigkeiten kann für den Veranlasser der notariellen Tätigkeit eine finanzielle Belastung darstellen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Kostenschuldnerschaft zu kennen.

Die Notarkosten sind wertabhängig und der Kostenschuldner ist der „Veranlasser“ der notariellen Tätigkeit. Dabei ist zu beachten, dass der Auftraggeber und Kostenschuldner des Notars nicht immer identisch sein müssen.

Die Gebühren für notarielle Tätigkeiten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

In einem konkreten Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az.: 4 OH 17/14) wurde entschieden, dass der Beteiligte zu 1) nicht als Kostenschuldner für die erhobene Auswärtsgebühr des Notars verantwortlich ist. Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen einer Kostenschuldnerschaft gemäß § 29 GNotKG nicht gegeben sind, da der Beteiligte zu 1) weder den Auftrag erteilt noch die Kostenschuld übernommen hat. Die angesetzte Auswärtsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Kostenschuldnerschaft bei notariellen Tätigkeiten. Es ist ratsam, sich im Vorfeld einer notariellen Tätigkeit über die möglichen Kosten und Gebühren sowie die Verantwortlichkeiten als Kostenschuldner zu informieren.

Streit um Notarkosten: Die Klärung der Kostenschuldnerschaft

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht Arnsberg, Az.: 4 OH 17/14, ging es um die Frage der Kostenschuldnerschaft einer Auswärtsgebühr für notarielle Dienstleistungen. Der Kern des Falles lag in der Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnung des Notars T, datiert auf den 13.08.2014, und deren späterer Änderung am 10.09.2014. Der Beteiligte zu 1) hatte eine Eigentumswohnung erworben und war laut Vertrag dazu verpflichtet, alle mit dem Vertrag und seiner Ausführung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Vereinbarung führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Erstattung der Auswärtsgebühr.

Der Ausgangspunkt: Erwerb einer Eigentumswohnung und Notarkosten

Der Fall nahm seinen Anfang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Beteiligten zu 1), beurkundet von Notar S. Für die Veräußerung war die notarielle Zustimmung der Wohnungsverwalterin erforderlich, welche am Geschäftssitz der Verwalterin in U erteilt wurde. Hierbei entstand die strittige Auswärtsgebühr. Der Notar stellte dem Käufer eine Gebühr in Höhe von ursprünglich 50,00 EUR in Rechnung, die später auf 25,00 EUR reduziert wurde. Der Beteiligte zu 1) vertrat die Auffassung, diese Gebühr sei unrechtmäßig.

Rechtliche Bewertung der Kostenschuldnerschaft

Im Zentrum der juristischen Debatte stand die Anwendung des § 29 GNotKG, der die Kostenschuldnerschaft bei notariellen Leistungen regelt. Der Beteiligte zu 1) argumentierte, dass er nicht die Kriterien einer Kostenschuldnerschaft erfüllte. Er hatte weder den Auftrag für die Unterschriftsbeglaubigung erteilt noch eine Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen. Dieser Argumentation folgte das Gericht und befand, dass die Voraussetzungen des § 29 GNotKG im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

Gerichtsentscheidung und ihre Begründung

Das Gericht gab der Beschwerde des Beteiligten zu 1) statt und hob die Kostenrechnung des Notars insoweit auf, als sie die Auswärtsgebühr betraf. Es stellte klar, dass der Beteiligte zu 1) nicht als Kostenschuldner im Sinne des GNotKG für die Auswärtsgebühr anzusehen war. Die Entscheidung basierte auf einer genauen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenschuldnerschaft, insbesondere der Paragraphen 29 und 30 GNotKG.

Fazit: Das Landgericht Arnsberg hat in seinem Urteil vom 07.01.2015 deutlich gemacht, dass die Kostenschuldnerschaft für Notarkosten eine präzise juristische Bewertung der Umstände des Einzelfalls erfordert. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Beteiligte zu 1) nicht die Kostenschuld für die erhobene Auswärtsgebühr trug, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter einer Auswärtsgebühr bei Notarkosten?

Die Auswärtsgebühr bei Notarkosten bezieht sich auf die Gebühr, die ein Notar für Dienstleistungen erhebt, die außerhalb seiner Kanzlei erbracht werden. Diese Gebühr wird zusätzlich zu den regulären Notargebühren erhoben und deckt die zusätzlichen Aufwendungen ab, die dem Notar durch die Auswärtsleistung entstehen. Die genaue Höhe der Auswärtsgebühr kann variieren und ist in der Regel in der Kostenordnung (KostO) festgelegt. Es ist zu beachten, dass die Auswärtsgebühr unabhängig von der Art der Dienstleistung erhoben wird, die der Notar erbringt.

Wie wird die Kostenschuldnerschaft im Notarkostenrecht definiert?

Die Kostenschuldnerschaft im Notarkostenrecht bezieht sich auf die Person oder die Partei, die für die Bezahlung der Notarkosten verantwortlich ist. Gemäß § 29 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ist der Kostenschuldner in der Regel derjenige, der den Auftrag an den Notar erteilt oder den Antrag gestellt hat. Dies bedeutet, dass die Person, die die Dienstleistungen des Notars in Anspruch nimmt, in der Regel auch die Kosten für diese Dienstleistungen trägt. Es ist jedoch zu beachten, dass es bestimmte Ausnahmen und spezielle Regelungen geben kann, abhängig von der Art der Dienstleistung und den spezifischen Umständen des Falles.


Das vorliegende Urteil

LG Arnsberg – Az.: 4 OH 17/14 – Beschluss vom 07.01.2015

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11.10.2014 gegen die Kostenrechnung des Notars T vom 13.08.2014 (ohne Nummer, Betreff: P / Q u.A.) in Form der geänderten Kostenrechnung vom 10.09.2014 (UR-Nr. 204/2014, Betreff:  P / Q u.A. – Verwalterzustimmung) wird diese insoweit aufgehoben, als sie eine Auswärtsgebühr nach KV 26002 in Ansatz bringt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Überprüfung zweier Kostenrechnungen des Beteiligten zu 2) vom 13.08.2014 und 10.09.2014.

Der Beteiligte zu 1) erwarb durch von dem Notar S aus I beurkundeten Vertrag vom 08.07.2014 eine Eigentumswohnung in R. Unter § 7 Nr. 1 des Vertrags erklärte der Beteiligte zu 1), alle mit diesem Vertrage und seiner Ausführung verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Die Veräußerung bedurfte der notariell zu beurkundeten Zustimmung der Wohnungsverwalterin, der Fa. P GmbH. Der Beteiligte zu 2) beglaubigte durch Unterschriftsbeglaubigung vom 11.08.2014 die Zustimmung der Wohnungsverwalterin, die die Zustimmung auf ihren Wunsch an ihrem Geschäftssitz in U erteilte. Zeitgleich nahm der Beteiligte zu 2) ein weiteres- nicht näher dargelegtes – Geschäft am Sitz der Wohnungsverwalterin vor.

Der Beteiligte zu 2) stellte dem Beteiligten zu 1) mit Kostenrechnung vom 13.08.2014 unter anderem eine Auswärtsgebühr nach KV 26002 in Höhe von 50,00 EUR in Rechnung. Mit Kostenrechnung vom 10.09.2014 änderte er die vorherige Rechnung dahingehend ab, dass er nur noch eine Auswärtsgebühr in Höhe von 25,00 EUR ansetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnungen vom 13.08.2014 und 10.09.2014 (Bl. 3-5, 7-8 d. A.) verwiesen.

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, die angesetzte Auswärtsgebühr sei nicht entstanden.

Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, dass von dem Beteiligten zu 1) aufgrund der in den Geschäftsräumen der Wohnungsverwalterin erteilten Zustimmung eine Auswärtsgebühr zu entrichten sei.

Der Beteiligte zu 3) erachtet in seiner Stellungnahme vom 21.11.2014 die Inanspruchnahme des Beteiligten zu 1) für die angesetzte Auswärtsgebühr als unzutreffend und führt aus, dass die Voraussetzungen einer Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1) nach § 29 GNotKG nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 21.11.2014 (Bl. 13-14 d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Auffassung des Beteiligten zu 2), der Beteiligte zu 1) schulde die geltend gemachte Auswärtsgebühr, trifft nicht zu.

Für die Auswärtsgebühr ist der Beteiligte zu 1) nicht Kostenschuldner im Sinne von 29 GNotKG. Danach schuldet Notarkosten, wer

1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Der Beteiligte zu 1) hat weder nach § 29 Nr. 1 GNotKG den Auftrag zur Unterschriftsbeglaubigung in den Geschäftsräumen der Wohnungsverwalterin erteilt noch die Kostenschuld gegenüber dem Beteiligten zu 2) nach § 29 Nr. 2 GNotKG übernommen. Soweit der Beteiligte zu 1) in dem notariellen Vertrag vom 07.07.2014 eine Kostenübernahme erklärt hat, folgt daraus keine abweichende Beurteilung. Vielmehr gilt diese Kostenübernahme nach § 30 Abs. 3 GNotKG nur gegenüber dem Notar S.

Eine Kostenschuldnerschaft des Beteiligten zu 1) folgt schließlich auch nicht nach § 29 Nr. 3 GNotKG aus dem Gesetz.

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, 130 Abs. 3 GNotKG.

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