Es kann eine wahre Vielzahl von Gründen dafür geben, warum eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt einstellt. Sei es, weil das Unternehmen an sich aufgrund einer veränderten Marktlage nicht mehr wirtschaftlich tätig sein kann oder weil die Gesellschafter aus Altersgründen ohne eine Nachfolge den Gang in den Ruhestand antreten – irgendwann kommt für jede Gesellschaft einmal der Gedanke an das Ende sowie die damit verbundene rechtliche Beendigung des Unternehmens. Verständlich ist dies schon, denn die Aufrechterhaltung einer GmbH ohne eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage verursacht durchaus Kosten. Diese Kosten laufen auch dann auf, wenn die Gesellschaft selbst ihre Tätigkeit bereits eingestellt hat. Das Ende einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt für gewöhnlich auf dem Weg der Liquidation, für welche jedoch gewisse Aspekte beachtet werden müssen.
Der erste Schritt der Liquidation
Jede Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beginnt zunächst mit dem Schritt der Auflösung. Eine derartige Auflösung wird durch einen sogenannten Auflösungsbeschluss, welcher in der Gesellschafterversammlung getroffen wird, erreicht. Die Bezeichnung Auflösung ist jedoch in diesem Zusammenhang durchaus ein wenig irreführend, da in diesem Stadium der Liquidation zunächst erst einmal eine Umwandlung der werbenden GmbH in die sogenannte abzuwickelnde Gesellschaft erfolgt.
Die Auflösung hat eine ganz klar definierte Zielsetzung. Nach dem gesetzlich festgelegten Sperrjahr sollen die bei einer GmbH geltenden Kapitalhaltungsvorschriften außer Kraft gesetzt werden. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass gem. § 130 Abs. 1 des GmbHG das Stammkapital / Stammvermögen einer GmbH ausdrücklich nicht zugunsten der Gesellschafter verteilt werden darf. Das Stammvermögen ist zur Erhaltung der GmbH erforderlich und daher zweckgebunden.
In der gängigen Praxis wird die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 GmbHG durch einen Liquidator vorgenommen. Es können durchaus auch mehrere Liquidatoren an der Auflösung beteiligt sein. Der Liquidator hat die Aufgabe, die Meldung der Auflösung an das Handelsregister zum Zwecke der Eintragung zu tätigen. Es ist jedoch durchaus auch denkbar, dass eine Auflösung der GmbH aufgrund Amts wegen durch das jeweilig zuständige Gericht erfolgt. Im Zuge der Meldung an das Handelsregister erfolgt auch direkt eine Meldung an den elektronischen Bundesanzeiger sowie den Gesellschaftsblättern. Auf diese Weise erfolgt die sogenannte Bekanntmachung, dass die GmbH zur Auflösung ansteht und liquidiert werden soll.
Mit dem Zeitpunkt der Auflösung verändert sich auch der eigentliche Zweck der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Durch die Umwandlung in den Status der abzuwickelnden Gesellschaft liegt der Zweck alleinig auf die reine Verwertung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer der GmbH von dem Liquidator ersetzt wird.
Zunächst keine Veränderung des Innenverhältnisses der Gesellschaft
Auch wenn der Geschäftsführer einer abzuwickelnden Gesellschaft von dem Liquidator abgelöst wird, so verändert sich zunächst erst einmal in dem sogenannten Innenverhältnis der GmbH nichts. Dementsprechend haben alle vorhandenen Gesellschaftsorgane auch die gleichen Befugnisse wie zuvor. Die Gesellschaft ist also dementsprechend mit dem reinen Auflösungsbeschluss noch nicht als beendet anzusehen, da das Liquidationsverfahren zunächst erst einmal vollständig durchlaufen werden muss.
Mit der Bezeichnung Liquidationszeitraum wird im Grunde genommen diejenige Spanne zwischen der Auflösung und der Beendigung von der Gesellschaft bezeichnet. Eine genaue, gesetzlich festgelegte, Zeitspanne für den Liquidationszeitraum gibt es jedoch nicht. Vielmehr liegt es einzig in dem Ermessen des Liquidators, die Liquidation in eben jener Zeit, welche dafür benötigt wird, zum Abschluss zu bringen.
Der Zweck der Liquidation
Der Zweck einer Liquidation liegt letztlich in der vollständigen rechtlichen Beendigung der Gesellschaftstätigkeit. Dies beinhaltet sowohl die Einziehung der etwaig noch bestehenden Außenstände nebst der Tilgung von etwaig bestehenden Gesellschaftsschulden sowie auch die Vermögensversicherung des sogenannten übrigen Gesellschaftsvermögens. Der Liquidator selbst wird durch die Gesellschafter mittels eines Gesellschafterbeschlusses mit der Zielsetzung ernannt, für die Gesellschafter einen möglichst hohen Vermögensüberschuss im Zuge der Liquidation zu erzielen. Ist die Liquidation beendet, erfolgt die sogenannte Auskehrung des Vermögens an die Gesellschafter auf der Basis der jeweiligen Gesellschaftsanteile. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass ein Liquidator in rechtlicher Hinsicht den Status eines neutralen Sachverwalters innehat. Der Liquidator muss dementsprechend seine Stellung gewissenhaft ausüben und hat dabei die Interessen von Gläubigern der Gesellschaft vorrangig zu den Interessen der Gesellschafter zu behandeln. Im Rahmen einer Liquidation haben die Gläubiger stets Vorrang vor den Gesellschaftern.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung verändert ihre rechtliche Bezeichnung
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in der Liquidationsphase befindet, erfolgt eine optische Kennzeichnung. Anstelle der bis dato handelsüblichen „mbH“ kommt der Zusatz „i. L“ zur Anwendung. Auf der Grundlage des § 75 Abs. 1 Satz 1 GmbHG muss dem Handelsregister dieser Schritt gemeldet werden. Die Gründe für die Liquidation der Gesellschaft müssen jedoch weder dem Handelsregister noch dem elektrischen Bundesanzeiger gemeldet werden. Durch die Bekanntmachung wird an die Gläubiger ein Aufruf gem. § 73 GmbHG, dass die Forderungen gegen die GmbH umgehend angemeldet werden sollen. Hierfür gibt es das sogenannte Sperrjahr, welches auch als Verjährungsfrist betrachtet werden kann.
Meldet sich innerhalb des Sperrjahres kein Gläubiger mit entsprechenden Ansprüchen bei der Gesellschaft i. L., so erfolgt eine Auskehrung des Vermögens an die Gesellschafter und die Gläubiger können ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht mehr geltend machen.
Die Pflichten eines Liquidators
Sollte ein Liquidator vor dem Ablauf des Sperrjahres eine Anmeldung zur Löschung der Gesellschaft durchführen, so begibt sich der Liquidator in die Schadensersatzpflicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine derartige Löschungsanmeldung muss zwingend notariell beurkundet werden, was jedoch in der gängigen Praxis die meisten Notare ablehnen. Ein Liquidator kann jedoch durchaus das Sperrjahr als solches missachten. Es obliegt jedoch den Pflichten eines Notars, den Liquidator über die rechtlichen Folgen dieses Handelns aufzuklären. Da der Liquidator den vorherigen Geschäftsführer der GmbH ablöst, hat er auch die identischen Steuerpflichten. Dies beinhaltet sowohl die ordnungsgemäße Durchführung der Buchführung als auch die Erstellung von Handelsbilanzen im Sinne des § 140 Abgabenordnung (AO). Die jährlichen Steuerbilanzen müssen ebenfalls von dem Liquidator erstellt werden, wobei sich diese Pflicht nicht auf den ersten Dreijahreszeitraum bezieht. Da ein Liquidator jedoch auch die Gläubigerinteressen zu vertreten hat, steht der Liquidator in der Verpflichtung, eine sogenannte Eröffnungsbilanz inklusive eines sogenannten Erklärungsberichts zu erstellen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Jahresabschluss.
Die Liquidation einer GmbH im Überblick
- der Auflösungsbeschluss wird im Zuge der Gesellschafterversammlung mit einer 2/3 Mehrheit herbeigeführt
- der Liquidator wird durch die Gesellschafterversammlung bestimmt
- bei einer Liquidation aufgrund Amts wegen bestimmt das jeweilig zuständige Gericht den Liquidator
- der Liquidator erhält einen Anstellungsvertrag gem. § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- der Liquidator nimmt eine Meldung an das Handelsregister zur Anmeldung der Auflösung von der Gesellschaft vor
- der Liquidator erstellt die Eröffnungsbilanz inklusive Lagebericht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten
- die GmbH verändert ihre Bezeichnung in Gesellschaft „i L.“
- sämtliche Dauerschuldverhältnisse der Gesellschaft werden gekündigt
- sämtliche Forderungen aller etwaig vorhandenen Gläubigerforderungen werden aus dem Gesellschaftsvermögen befriedigt
- das Gesellschaftsvermögen wird verwertet
- sämtliche etwaig noch bestehenden Außenstände der Gesellschaft werden eingefordert
- der Liquidator kommt seinen steuerrechtlichen Verpflichtung als Ersatz des Geschäftsführers nach
Das Ende des Prozesses
Mit der Beendigung des Liquidationszeitraums endet letztlich auch die Tätigkeit des Liquidators. Die Auskehrung des Gesellschaftsvermögens ist dabei der letzte Schritt, allerdings gibt es im Hinblick auf die vollständige Beendigung der Gesellschaft noch etliche Schritte zu durchlaufen. Im Zeitraum einer Liquidationsphase kommen die Gesellschafter im Zuge von Gesellschafterversammlungen weitaus häufiger zusammen, als es zuvor der Fall gewesen ist. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass sämtliche Gesellschafter im Innenverhältnis auch während der Liquidationsphase die gleichen Berechtigungen innehaben. Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gesellschaft müssen dementsprechend von den Gesellschaftern abgestimmt werden. Sei es die Verwahrung der Gesellschaftsbücher oder auch das Erfordernis von einem sogenannten Rumpf-Geschäftsjahr – alle wichtigen Aspekte und Entscheidungen erfordern stets eine sogenannte 2/3 Mehrheit aller Gesellschafter. Es ist durchaus denkbar, dass in dem Gesellschaftsvertrag eine anderweitige Regelung im Hinblick auf die erforderlichen Mehrheiten festgelegt worden sind. Der Liquidator hat diesbezüglich jedoch den Überblick.
Je nachdem, wie lange eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf dem Markt aktiv gewesen ist, kann die Liquidationsphase durchaus eine lange Zeitspanne in Anspruch nehmen.