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Löschung beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach Versterben GbR-Gesellschafter

Ein Streit um Solaranlagen und ein unerwarteter Todesfall: Kann eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit einfach so gelöscht werden? Das Grundbuchamt zweifelt, denn mit dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ändert sich möglicherweise alles. Nun stellt sich die Frage, wer die wahren Berechtigten sind und welche Dokumente wirklich zählen, um Klarheit in diesem verzwickten Fall zu schaffen.

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 12.05.2023
  • Aktenzeichen: I-2 Wx 69/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt Euskirchen
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Eine weitere Partei ist die alleinige Erbin des verstorbenen GbR-Gesellschafters, die infolge des Todes in die Gesellschaftergemeinschaft eingetreten ist.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im Grundbuch des betreffenden Grundstücks ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der E. GbR eingetragen. Die GbR bestand ursprünglich aus zwei Gesellschaftern, von denen einer, Z. P., am 24.06.2021 verstorben ist. Seine Erbin ist ebenfalls an der GbR beteiligt. Es fehlt ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag oder eine vertragliche Regelung für den Todesfall.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum zu klären, ob für den Erhalt des Grundbucheintrags der E. GbR ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag oder alternativ eine formgerechte Erklärung gemäß § 29 GBO vorzulegen ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, unter der Maßgabe, dass bis zum 31.05.2023 entweder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der E. GbR oder eine Erklärung vorgelegt werden muss, in der bestätigt wird, dass es keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall gibt.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass zur Klärung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse – insbesondere zur Regelung des Todesfalls eines Gesellschafters – ein entsprechender Nachweis in Form eines schriftlichen Vertrags oder einer formgerechten Erklärung erforderlich ist.
    • Folgen: Die Parteien müssen die geforderten Nachweise bis zum 31.05.2023 einreichen. Zudem wird auf die Erhebung von Gerichtskosten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verzichtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Solaranlagen-Dienstbarkeit: Löschung nach Tod eines GbR-Gesellschafters

Partner einer GbR besprechen rechtliche Angelegenheiten am Tisch, Dokument mit verstorbenem Kollegen hervorgehoben.
Löschung persönlicher Dienstbarkeit nach GbR-Gesellschaftertod | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) befasste sich in einem Beschluss vom 12. Mai 2023 (Az.: I-2 Wx 69/23) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit gelöscht werden kann, wenn der Berechtigte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist und einer der Gesellschafter verstorben ist. Im Zentrum stand die Frage, welche Nachweise für die Löschungsbewilligung erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Gesellschaftsvertrag der GbR.

Hintergrund: Dienstbarkeit für Solarstromanlagen und Tod eines Gesellschafters

Im konkreten Fall war im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der „E. GbR“ eingetragen. Diese Dienstbarkeit umfasste das Recht, Solarstromanlagen zu errichten, verbunden mit Bau- und Einwirkungsbeschränkungen. Die E. GbR bestand aus zwei Gesellschaftern: Herrn Z. P. und dem Beteiligten zu 1). Nach dem Tod von Herrn Z. P. am 24. Juni 2021 wurde die Beteiligte zu 2) seine Alleinerbin.

Antrag auf Löschung der Dienstbarkeit und Beanstandung des Grundbuchamts

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten beim Grundbuchamt die Löschung der Dienstbarkeit. Sie legten notarielle Dokumente vor, darunter eine Erklärung der Beteiligten zu 2) als Erbin. Das Grundbuchamt Euskirchen lehnte die sofortige Löschung jedoch ab. Es argumentierte, dass ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrages der E. GbR nicht geprüft werden könne, ob die Beteiligte zu 2) überhaupt zur Löschungsbewilligung berechtigt sei. Das Grundbuchamt vermutete, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters enthalten könnte, beispielsweise eine Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel.

Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts

Gegen diese Beanstandung des Grundbuchamts legten die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln ein. Sie argumentierten, dass die Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer eidesstattlichen Versicherung unnötig sei. Unabhängig von den Regelungen im Gesellschaftsvertrag seien ihrer Ansicht nach die Bewilligungen der Beteiligten zu 1) und 2) ausreichend für die Löschung der Dienstbarkeit. Zudem kritisierten sie, dass eine eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren grundsätzlich kein geeignetes Beweismittel sei.

Entscheidung des OLG Köln: Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder einer Erklärung erforderlich

Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde der Beteiligten im Wesentlichen zurück. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Grundbuchamts, dass die Löschung der Dienstbarkeit derzeit noch an Hindernissen scheitert. Allerdings modifizierte das OLG Köln die Anforderungen an die Nachweise.

Begründung des OLG Köln: Rechtsnachfolge in der GbR und Grundbuchberichtigung

Das OLG Köln stellte klar, dass nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters dessen Position in der Gesellschaft keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt. Die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.

Das Gericht verwies auf die Vermutung des § 891 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt. Diese Vermutung ist zwar maßgeblich für die Bewilligungsberechtigung, aber sie ist widerlegbar. Das Grundbuch spiegelt die materielle Berechtigung wider, und wenn das Grundbuch unrichtig ist, muss der wahre Berechtigte die Eintragung gemäß § 19 Grundbuchordnung (GBO) bewilligen.

Für GbR-Gesellschafter und die Vermutung des § 899a Satz 1 BGB gilt dies gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO entsprechend. Das bedeutet, dass die Grundbuchposition nicht automatisch die tatsächliche Rechtslage bestimmt, wenn die materielle Berechtigung abweicht.

Konkretisierung der Anforderungen an die Nachweise

Das OLG Köln entschied, dass das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage von Nachweisen verlangt hat, um die Berechtigung zur Löschungsbewilligung zu prüfen. Allerdings präzisierte das Gericht die Art der geforderten Nachweise. Anstatt zwingend den Gesellschaftsvertrag vorlegen zu müssen, räumte das OLG Köln den Beteiligten eine Alternative ein.

Die Beteiligten können nun entweder:

  1. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag der E. GbR vorlegen.
  2. Oder eine Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) in der Form des § 29 GBO vorlegen, aus der hervorgeht, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Abreden für den Todesfall eines Gesellschafters der E. GbR existieren.

Das OLG Köln verlängerte die Frist zur Vorlage dieser Nachweise bis zum 31. Mai 2023. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurde abgesehen.

Bedeutung für Betroffene: Klarheit bei Löschung von Dienstbarkeiten nach Tod eines GbR-Gesellschafters

Diese Entscheidung des OLG Köln schafft Klarheit für ähnliche Fälle, in denen eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zugunsten einer GbR nach dem Tod eines Gesellschafters gelöscht werden soll. Das Urteil verdeutlicht, dass das Grundbuchamt berechtigt ist, die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, um die Berechtigung zur Löschungsbewilligung zu überprüfen. Dies dient dem Schutz der Rechtsordnung und der Richtigkeit des Grundbuchs.

Für Betroffene, insbesondere überlebende Gesellschafter einer GbR und Erben verstorbener Gesellschafter, bedeutet dies, dass sie sich auf Nachfragen des Grundbuchamts einstellen müssen, wenn sie eine Dienstbarkeit löschen möchten. Es ist ratsam, frühzeitig den Gesellschaftsvertrag zu prüfen, um festzustellen, ob dieser Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters enthält.

Sollte ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existieren, ist dessen Vorlage beim Grundbuchamt in der Regel erforderlich. Existiert kein schriftlicher Vertrag oder enthält dieser keine relevanten Regelungen für den Todesfall, kann eine formgerechte Erklärung der Beteiligten ausreichend sein, um die Bedenken des Grundbuchamts auszuräumen und die Löschung der Dienstbarkeit zu ermöglichen.

Das Urteil des OLG Köln betont die Bedeutung des Gesellschaftsvertrages für die Rechtsnachfolge in einer GbR und die daraus resultierenden Befugnisse. Es zeigt auch, dass das Grundbuchverfahren formelle Anforderungen stellt, um die Integrität und Verlässlichkeit des Grundbuchs zu gewährleisten. Gleichzeitig bietet die Entscheidung durch die alternative Möglichkeit der Erklärung eine pragmatische Lösung, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, wenn kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert oder dieser keine relevanten Regelungen enthält.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei der Löschung von Grundbuchrechten einer GbR nach dem Tod eines Gesellschafters der Gesellschaftsvertrag eine entscheidende Rolle spielt. Die Rechtsnachfolge in eine Gesellschafterstellung vollzieht sich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags, nicht nach rein erbrechtlichen Regeln. Zur Berichtigung des Grundbuchs ist daher entweder der Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder – falls kein schriftlicher Vertrag existiert – eine formgerechte Erklärung abzugeben, dass keine besonderen Vereinbarungen für den Todesfall getroffen wurden. Dies hat praktische Bedeutung für alle GbRs mit Grundbuchrechten, da das Grundbuch nach dem Tod eines Gesellschafters als unrichtig gilt und berichtigt werden muss.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Bedeutung hat der Gesellschaftsvertrag einer GbR für die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nach dem Tod eines Gesellschafters?

Der Gesellschaftsvertrag einer GbR ist von entscheidender Bedeutung für die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch nach dem Tod eines Gesellschafters, da er die Rechtsnachfolge und die Vertretungsbefugnis regelt.

Nachweis der Berechtigung zur Löschungsbewilligung

Bei der Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit zugunsten einer GbR nach dem Tod eines Gesellschafters muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, wer zur Abgabe der Löschungsbewilligung berechtigt ist. Ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrages kann das Grundbuchamt nicht prüfen, ob die Erben des verstorbenen Gesellschafters oder die verbliebenen Gesellschafter zur Löschung berechtigt sind.

Die Berechtigungslage ergibt sich direkt aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere aus den darin enthaltenen Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters. Das Grundbuchamt benötigt diese Informationen, um die Wirksamkeit der Löschungsbewilligung zu beurteilen.

Relevante Klauseln im Gesellschaftsvertrag

Für die Löschungsberechtigung sind folgende Klauseln im Gesellschaftsvertrag besonders wichtig:

  • Fortsetzungsklausel: Regelt, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern ohne die Erben des Verstorbenen fortgeführt wird. In diesem Fall sind die übrigen Gesellschafter zur Löschungsbewilligung befugt.
  • Nachfolgeklausel: Bestimmt, dass an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters dessen Erben oder bestimmte Vermächtnisnehmer treten. Hier sind die Erben zur Löschungsbewilligung berechtigt.
  • Eintrittsklausel: Gibt den Erben des verstorbenen Gesellschafters das Recht, in die Gesellschaft einzutreten. Auch hier können die Erben zur Bewilligung berechtigt sein.

Ohne Kenntnis dieser Klauseln kann das Grundbuchamt nicht feststellen, wer nach dem Tod eines Gesellschafters vertretungsberechtigt ist und die Löschung bewilligen darf.

Gesetzlicher Regelfall vs. vertragliche Regelung

Wenn Sie keine besonderen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen haben, wird die GbR nach dem gesetzlichen Regelfall mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. In diesem Fall wäre ein eventuell bestellter Testamentsvollstrecker für die Erteilung der Zustimmung zur Löschung befugt.

Wenn Sie hingegen eine Fortsetzungsklausel vereinbart haben, was in der Praxis häufig der Fall ist, sind die übrigen Gesellschafter zur Löschungsbewilligung berechtigt. Bei einer Nachfolgeklausel wiederum sind die Erben befugt.

Alternativen zur Vorlage des Gesellschaftsvertrags

Wenn kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiert oder keine besonderen Vereinbarungen für den Todesfall getroffen wurden, kann dies dem Grundbuchamt durch eine Erklärung der Mitgesellschafter in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. In manchen Fällen akzeptiert das Grundbuchamt auch eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen seit 2024

Seit dem 1. Januar 2024 ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine wichtige Änderung in Kraft getreten: Für die Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist nun zwingend die vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich – auch wenn die GbR nur als Berechtigte eingetragen ist und die Löschung selbst bewilligt. Das Ausscheiden eines verstorbenen GbR-Gesellschafters kann seit dem 1.1.2024 nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden, wenn die GbR selbst nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Diese neue Regelung gilt auch dann, wenn der Antrag vor dem 1.1.2024 gestellt wurde und selbst wenn die Änderungen bereits vor diesem Stichtag eingetreten sind.


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Welche alternativen Nachweise neben dem Gesellschaftsvertrag akzeptiert das Grundbuchamt, um die Berechtigung zur Löschung einer Dienstbarkeit nachzuweisen, wenn ein Gesellschafter einer GbR verstorben ist?

Wenn ein Gesellschafter einer GbR verstorben ist und Sie eine Dienstbarkeit löschen möchten, können Sie dem Grundbuchamt folgende alternative Nachweise vorlegen, falls der Gesellschaftsvertrag nicht verfügbar ist:

Eidesstattliche Versicherung

Eine eidesstattliche Versicherung (auch als Affidavit bekannt) kann als Nachweis dienen. Hierbei versichern Sie an Eides statt bestimmte Tatsachen, wie:

  • dass die Gesellschafterstellung des Verstorbenen erloschen ist
  • dass die GbR durch die verbleibenden Gesellschafter fortgeführt wird
  • dass die Dienstbarkeit aufgrund des Todes des Gesellschafters erloschen ist

Diese eidesstattliche Versicherung muss notariell beglaubigt werden, entweder vor einem deutschen Notar, einem deutschen Konsul oder einem deutschen Gericht. Wenn Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, muss ein vereidigter Übersetzer anwesend sein oder der Notar/Konsul übersetzt den Inhalt mündlich ins Englische.

Sterbeurkunde mit ergänzenden Nachweisen

Die Vorlage der Sterbeurkunde des verstorbenen Gesellschafters in Verbindung mit weiteren Dokumenten kann ebenfalls akzeptiert werden. Ergänzend sollten Sie Nachweise einreichen, die belegen, dass:

  • der Verstorbene tatsächlich Gesellschafter war
  • die Dienstbarkeit durch seinen Tod erloschen ist (z.B. wenn sie auf seine Lebenszeit beschränkt war)

Löschungsbewilligung durch berechtigte Personen

Eine Löschungsbewilligung ist grundsätzlich erforderlich, um ein Recht im Grundbuch zu löschen. Diese muss:

  • von einer antragsberechtigten Person (in der Regel der Grundstückseigentümer) stammen
  • öffentlich beglaubigt oder öffentlich beurkundet sein

Bei Rechten in der zweiten Abteilung des Grundbuchs genügt ein schriftlicher Antrag ohne notarielle Beglaubigung, während für Rechte in der dritten Abteilung eine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist.

Nachweis der Rechtsnachfolge oder des Erlöschens der Dienstbarkeit

Sie können auch nachweisen, dass die Dienstbarkeit aus einem der folgenden Gründe erloschen ist:

  1. Durch Vereinigung (Konfusion): Wenn das belastete und das begünstigte Grundstück in einer Hand vereinigt wurden, können Sie einen Antrag auf Löschung stellen. Hierfür benötigen Sie:
    • Eine eidesstattliche Versicherung, die bestätigt, dass die Dienstbarkeit durch Vereinigung erloschen ist
    • Idealerweise eine bestätigende eidesstattliche Versicherung einer unabhängigen Person
  2. Durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses: Wenn die Dienstbarkeit gemäß ihrer Begründungsurkunde bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (wie dem Tod eines Gesellschafters) erlischt, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Hierfür benötigen Sie:
    • Eine eidesstattliche Versicherung, die den Eintritt des Ereignisses bestätigt
    • Einen Verweis auf die entsprechende Klausel in der Urkunde, die die Dienstbarkeit begründet hat
    • Idealerweise eine bestätigende eidesstattliche Versicherung einer unabhängigen Person
  3. Durch Redundanz: Wenn die Dienstbarkeit keinen praktischen Nutzen mehr hat, können Sie einen Antrag auf Löschung stellen. Dies könnte der Fall sein, wenn:
    • Das begünstigte Grundstück nicht mehr an das belastete Grundstück angrenzt
    • Die Dienstbarkeit aus anderen Gründen keine praktische Wirkung mehr hat

Erbschein oder Erbnachweis

Wenn die Berechtigung zur Löschung auf die Erben des verstorbenen Gesellschafters übergegangen ist, können Sie einen Erbschein oder andere Erbnachweise vorlegen. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und bestätigt die Erbenstellung. Für die Beantragung eines Erbscheins müssen Sie:

  • Einen Antrag beim zuständigen Nachlassgericht stellen
  • Eine eidesstattliche Versicherung abgeben
  • Unterstützende Dokumente wie Sterbeurkunde, Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden) einreichen
  • Bei gesetzlicher Erbfolge Nachweise der Familienverhältnisse (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde) vorlegen

Beachten Sie, dass bei einer GbR mit mehreren Gesellschaftern der Tod eines Gesellschafters in der Regel nicht zum Erlöschen der GbR führt, sondern die GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Daher ist es wichtig nachzuweisen, dass die verbleibenden Gesellschafter zur Löschung der Dienstbarkeit berechtigt sind.

Bei persönlichen Dienstbarkeiten, die an die Person des verstorbenen Gesellschafters gebunden waren, können Sie mit dem Nachweis des Todes (Sterbeurkunde) und dem Nachweis, dass die Dienstbarkeit persönlicher Natur war, die Löschung beantragen.


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Inwieweit beeinflusst die Erbfolge nach dem verstorbenen Gesellschafter die Befugnis zur Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die zugunsten der GbR im Grundbuch eingetragen ist?

Die Erbfolge nach einem verstorbenen GbR-Gesellschafter hat erhebliche Auswirkungen auf die Befugnis zur Löschung einer zugunsten der GbR eingetragenen Dienstbarkeit. Der bloße Status als Erbe reicht für die Löschungsbewilligung nicht automatisch aus.

Grundsätzliche Regelung beim Tod eines GbR-Gesellschafters

Wenn ein Gesellschafter einer GbR verstirbt, sieht das BGB grundsätzlich vor, dass sich die Gesellschaft auflöst und der Erbe lediglich Mitglied der Liquidationsgesellschaft wird. In der Praxis enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch meist spezielle Klauseln für diesen Fall:

  • Bei einer Fortsetzungsklausel wächst der Anteil des Verstorbenen den verbleibenden Gesellschaftern zu
  • Eine Nachfolgeklausel regelt, dass bestimmte oder alle Erben unmittelbar Gesellschafter werden
  • Eine Eintrittsklausel räumt den Erben das Recht ein, Gesellschafter zu werden

Voraussetzungen für die Löschungsbewilligung

Für die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten einer GbR nach dem Tod eines Gesellschafters muss dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, wer zur Bewilligung berechtigt ist. Hierfür sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Sterbeurkunde des verstorbenen Gesellschafters
  • Erbnachweis (Erbschein, öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll oder europäisches Nachlasszeugnis)
  • Gesellschaftsvertrag der GbR

Das Grundbuchamt muss anhand dieser Unterlagen prüfen können, ob die Erben tatsächlich in die Gesellschafterstellung nachgerückt sind und damit zur Löschungsbewilligung berechtigt sind.

Vorrang des Gesellschaftsrechts vor dem Erbrecht

Ein zentraler Punkt ist, dass das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Erbrecht hat. Wenn Sie als Erbe eines GbR-Gesellschafters eine Dienstbarkeit löschen lassen möchten, müssen Sie beachten:

  • Nicht jeder Erbe wird automatisch Gesellschafter der GbR
  • Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind entscheidend für die Nachfolge
  • Wird ein laut Gesellschaftsvertrag nicht nachfolgeberechtigter Erbe eingesetzt, scheidet der verstorbene Gesellschafter aus der GbR aus und die Erben haben nur Anspruch auf eine Abfindung

Besonderheiten bei mehreren Erben

Wenn der verstorbene Gesellschafter mehrere Erben hinterlässt, tritt eine sogenannte Sonderrechtsnachfolge ein. Der GbR-Anteil zerfällt entsprechend der Erbquoten, und jeder Erbe wird selbst Gesellschafter. Dies unterscheidet die GbR von anderen Gesellschaftsformen wie der GmbH, bei der die Erbengemeinschaft als Ganzes Inhaber des Gesellschaftsanteils wird.

Bei der einfachen Nachfolgeklausel nach § 711 Abs. 2 BGB gilt: Ist der Nachfolger Alleinerbe, rückt er direkt in die Gesellschafterstellung ein. Bei mehreren Erben wird der Gesellschaftsanteil entsprechend der Erbquoten aufgeteilt.

Praktische Auswirkungen für die Löschungsbewilligung

In der Praxis bedeutet dies für die Löschung einer Dienstbarkeit:

  1. Das Grundbuchamt prüft, ob die Erben nach dem Gesellschaftsvertrag tatsächlich Gesellschafter geworden sind
  2. Nur berechtigte Gesellschafter können die Löschung bewilligen
  3. Die bloße Vorlage eines Erbscheins reicht nicht aus, wenn nicht gleichzeitig der Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung verdeutlicht dies: Das OLG Köln entschied in einem Fall, dass die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht möglich war, weil ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags nicht geprüft werden konnte, ob die Erbin zur Löschungsbewilligung berechtigt war.

Zeitliche Beschränkungen bei der Löschung

Beachten Sie auch: Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf grundsätzlich nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll (§ 23 Abs. 1 S. 1 GBO). Eine Ausnahme gilt nur bei einem eingetragenen Löschungserleichterungsvermerk.

Seit 2024 ist zudem zu beachten, dass für die Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zwingend die vorherige Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister erforderlich ist – auch wenn diese GbR nur als Berechtigte eingetragen ist und die Löschung selbst bewilligt.


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Welche Rolle spielt die Fortführung der GbR nach dem Tod eines Gesellschafters für die Löschung der Dienstbarkeit und welche Dokumente sind hierfür relevant?

Wenn eine GbR nach dem Tod eines Gesellschafters fortgeführt wird, spielt dies eine entscheidende Rolle für die Löschung einer Dienstbarkeit. Die Fortführung der GbR beeinflusst die Berechtigung zur Löschung der Dienstbarkeit, da die verbleibenden Gesellschafter die Verfügungsbefugnis über die Dienstbarkeit übernehmen müssen.

Rechtliche Grundlagen

  • Gesetzliche Regelung: Ohne spezielle Regelungen im Gesellschaftsvertrag würde der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR führen. Mit dem MoPeG ändert sich dies jedoch: Die GbR wird nicht mehr automatisch aufgelöst, sondern der verstorbene Gesellschafter scheidet aus, und die Erben erhalten eine Abfindung.
  • Fortsetzungsklauseln: In vielen Fällen enthalten Gesellschaftsverträge Fortsetzungsklauseln, die die Fortführung der GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern ermöglichen.

Dokumente für die Löschung der Dienstbarkeit

Um die Löschung einer Dienstbarkeit nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters zu ermöglichen, müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag muss Regelungen zur Fortsetzung der GbR enthalten oder eine nachträgliche Fortsetzungsvereinbarung beinhalten.
  • Erbschein: Ein Erbschein ist erforderlich, um die Erbfolge nachzuweisen.
  • Sterbeurkunde: Diese dient als Nachweis für den Tod des Gesellschafters.
  • Beschluss der Gesellschafterversammlung: Ein notariell beglaubigter Beschluss, der die Fortsetzung der GbR bestätigt, ist entscheidend.
  • Handelsregisterauszug (falls zutreffend): Wenn die GbR ins Handelsregister eingetragen ist, kann ein Handelsregisterauszug hilfreich sein, um die aktuelle Gesellschafterstruktur zu belegen.

Praktische Auswirkungen

In der Praxis kann die Löschung einer Dienstbarkeit durch die Fortführung der GbR erschwert werden, wenn die Berechtigungslage unklar ist. Das Grundbuchamt benötigt klare Nachweise, um die Löschung vorzunehmen. Wenn Sie eine Dienstbarkeit löschen möchten, sollten Sie sicherstellen, dass alle notwendigen Dokumente vollständig und korrekt sind, um Verzögerungen zu vermeiden.


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Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ohne die erforderliche Zustimmung aller berechtigten Personen erfolgt?

Die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ohne die erforderliche Zustimmung aller Berechtigten führt zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Eine solche unrechtmäßige Löschung ist grundsätzlich unwirksam und kann verschiedene rechtliche Folgen nach sich ziehen.

Unwirksamkeit der Löschung

Wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ohne die notwendige Zustimmung aller Berechtigten gelöscht wird, ist diese Löschung materiell-rechtlich unwirksam. Die Dienstbarkeit besteht rechtlich weiterhin fort, auch wenn sie im Grundbuch nicht mehr eingetragen ist. Dies ergibt sich aus dem Grundprinzip, dass für die Löschung einer Dienstbarkeit in der Regel die Zustimmung des Berechtigten erforderlich ist.

Für eine rechtswirksame Löschung benötigen Sie grundsätzlich eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung aller Berechtigten. Ohne diese fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Wirksamkeit der Löschung.

Anspruch auf Wiederherstellung der Eintragung

Als Berechtigter einer unrechtmäßig gelöschten Dienstbarkeit haben Sie einen Anspruch auf Wiederherstellung der Eintragung im Grundbuch. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 894 BGB (Berichtigung des Grundbuchs). Wenn Sie als Berechtigter feststellen, dass Ihre Dienstbarkeit ohne Ihre Zustimmung gelöscht wurde, können Sie die Wiederherstellung der Eintragung verlangen.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Inhaber eines Wohnrechts, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen war und ohne Ihre Zustimmung gelöscht wurde. In diesem Fall können Sie beim Grundbuchamt einen Antrag auf Wiederherstellung der Eintragung stellen und bei Verweigerung gerichtlich durchsetzen.

Schadensersatzansprüche

Wenn durch die unrechtmäßige Löschung einer Dienstbarkeit ein Schaden entstanden ist, können Schadensersatzansprüche gegen die verantwortlichen Personen geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert
  • Durch die fehlende Eintragung im Grundbuch ein gutgläubiger Dritter das Grundstück lastenfrei erworben hat
  • Dem Berechtigten durch die Nichtausübung der Dienstbarkeit finanzielle Nachteile entstanden sind

Grundbuchrechtliche Konsequenzen

Das Grundbuchamt trägt eine besondere Verantwortung bei der Prüfung von Löschungsanträgen. Wenn eine Löschung ohne ausreichende Prüfung der Berechtigungsverhältnisse vorgenommen wurde, kann dies zu Amtshaftungsansprüchen führen.

Bei der Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit muss das Grundbuchamt sorgfältig prüfen, ob alle erforderlichen Dokumente und Nachweise vorliegen. Fehlerhafte Entscheidungen können durch Beschwerdeverfahren angefochten werden.

Besondere Fallkonstellationen

In bestimmten Fällen kann eine Dienstbarkeit auch ohne ausdrückliche Zustimmung aller Berechtigten gelöscht werden, etwa:

  • Wenn die Dienstbarkeit durch Zeitablauf oder Bedingungseintritt erloschen ist
  • Bei Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach § 1028 BGB
  • Nach dem Tod des Berechtigten, wobei hier besondere Fristen zu beachten sind

Wenn beispielsweise eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Lebenszeit bestellt wurde und der Berechtigte verstorben ist, kann die Löschung durch Vorlage der Sterbeurkunde erfolgen. Allerdings darf diese Löschung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod nur erfolgen, wenn Rückstände von Leistungen ausgeschlossen sind oder ein Löschungserleichterungsvermerk eingetragen ist.

Praktische Hinweise

Wenn Sie als Grundstückseigentümer eine Dienstbarkeit löschen lassen möchten, sollten Sie unbedingt sicherstellen, dass alle Berechtigten zustimmen. Fehlt die Zustimmung auch nur eines Berechtigten, riskieren Sie die Unwirksamkeit der Löschung mit allen daraus resultierenden Konsequenzen.

Als Berechtigter einer Dienstbarkeit sollten Sie regelmäßig prüfen, ob Ihre Rechte noch ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen sind. Stellen Sie eine unrechtmäßige Löschung fest, sollten Sie umgehend handeln, um Ihre Rechte zu wahren.

Die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit erfordert ein sorgfältiges rechtliches Vorgehen. Eine fehlerhafte Löschung kann weitreichende Konsequenzen haben und zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person die Befugnis einräumt, ein fremdes Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Im Gegensatz zu Grunddienstbarkeiten ist sie nicht an ein Grundstück, sondern an eine Person gebunden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 1090 bis 1093 BGB. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen und können beispielsweise das Recht zur Installation und zum Betrieb von Anlagen (wie Solaranlagen) auf fremdem Grund umfassen.

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer gestattet einer Gesellschaft, auf seinem Dach Solaranlagen zu installieren und zu betreiben. Diese Nutzungsbefugnis wird als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.


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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Sie ist im §§ 705 ff. BGB geregelt. Seit 2023 besitzt die GbR Rechtsfähigkeit und kann als solche im Grundbuch eingetragen werden. Bei einer GbR haften die Gesellschafter in der Regel gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Der Tod eines Gesellschafters führt grundsätzlich zur Auflösung der GbR, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Beispiel: Zwei Personen gründen eine GbR, um gemeinsam Solaranlagen zu betreiben und schließen einen Gesellschaftsvertrag, der regelt, was im Falle des Todes eines Gesellschafters geschehen soll.


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Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist die rechtliche Grundlage einer GbR und regelt die Beziehungen der Gesellschafter untereinander sowie zur Gesellschaft. Er kann gemäß § 705 BGB grundsätzlich formfrei geschlossen werden, also auch mündlich. Der Vertrag bestimmt wesentliche Aspekte wie Zweck, Rechte und Pflichten der Gesellschafter sowie Regelungen für den Todesfall eines Gesellschafters. Bei Grundbucheinträgen spielt er eine entscheidende Rolle, da er die Rechtsnachfolge festlegt.

Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag einer GbR mit Solaranlagen-Dienstbarkeit könnte festgelegt sein, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Erben automatisch in die Gesellschaft eintreten oder dass die verbliebenen Gesellschafter die Anteile übernehmen.


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Löschungsbewilligung

Die Löschungsbewilligung ist eine formelle Erklärung des Berechtigten eines im Grundbuch eingetragenen Rechts, mit der er der Löschung dieses Rechts zustimmt. Sie ist gemäß § 19 GBO Voraussetzung für die Löschung eines Rechts im Grundbuch und muss nach § 29 GBO in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Bei einer GbR müssen grundsätzlich alle Gesellschafter oder ihre Rechtsnachfolger der Löschung zustimmen, sofern keine abweichenden Vertretungsregelungen bestehen.

Beispiel: Wenn eine GbR als Berechtigte einer Solaranlagen-Dienstbarkeit diese aufgeben möchte, müssen die Gesellschafter oder ihre Rechtsnachfolger eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung erteilen.


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Grundbuchberichtigung

Die Grundbuchberichtigung ist das Verfahren zur Korrektur eines unrichtig gewordenen Grundbuchs, geregelt in § 22 GBO. Sie wird notwendig, wenn die tatsächlichen Rechtsverhältnisse nicht mehr mit dem Grundbucheintrag übereinstimmen, etwa nach dem Tod eines im Grundbuch eingetragenen GbR-Gesellschafters. Für die Berichtigung ist entweder die Bewilligung des von der Berichtigung Betroffenen oder der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erforderlich.

Beispiel: Nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters wird das Grundbuch durch Vorlage der Sterbeurkunde und des Gesellschaftsvertrags (oder einer entsprechenden Erklärung) berichtigt, um die neuen Berechtigungsverhältnisse korrekt abzubilden.


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Rechtsnachfolge in der GbR

Die Rechtsnachfolge in der GbR beschreibt den Übergang der Gesellschafterstellung auf andere Personen, insbesondere im Todesfall. Sie wird primär durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Ohne spezielle Vereinbarung gilt nach § 727 BGB grundsätzlich, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Durch Fortsetzungsklauseln im Gesellschaftsvertrag kann jedoch bestimmt werden, dass die Gesellschaft mit den Erben oder nur mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird.

Beispiel: Stirbt ein GbR-Gesellschafter mit Solaranlagen-Dienstbarkeit, tritt seine Erbin gemäß Gesellschaftsvertrag in die GbR ein und wird damit auch Mitberechtigte an der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Tod eines Gesellschafters: Die GbR ist eine Personengesellschaft, die durch Vertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern entsteht. Der Tod eines Gesellschafters führt grundsätzlich zur Auflösung der GbR, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht, wie z.B. die Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter oder den Eintritt von Erben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Tod des Gesellschafters Z.P. ist der Auslöser des Problems. Ohne klare Regelung im Gesellschaftsvertrag ist unklar, wer nun berechtigt ist, die GbR im Grundbuchverfahren zu vertreten und die Löschung der Dienstbarkeit zu bewilligen.
  • Gesellschaftsvertrag der GbR und Fortführungsklauseln: Ein Gesellschaftsvertrag kann individuelle Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters enthalten. Solche Klauseln können beispielsweise bestimmen, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht (Fortsetzungsklausel) oder dass die Erben des Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten (Nachfolgeklausel) oder ausscheiden und abgefunden werden (Ausschlussklausel). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt verlangt den Gesellschaftsvertrag, um zu prüfen, ob spezielle Regelungen zum Tod eines Gesellschafters existieren. Diese Regelungen sind entscheidend, um zu beurteilen, ob die Beteiligte zu 2) als Erbin zur Löschungsbewilligung berechtigt ist oder nicht.
  • Grundbuchverfahren und Nachweis der Vertretungsberechtigung: Im Grundbuchverfahren müssen die Beteiligten ihre Berechtigung zur Vornahme von Grundbuchänderungen nachweisen. Bei einer GbR, insbesondere nach dem Tod eines Gesellschafters, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung und gegebenenfalls der Rechtsnachfolge erforderlich, um wirksam Erklärungen abgeben zu können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt fordert den Nachweis, dass die Beteiligten zu 1) und 2) legitimiert sind, die Löschung der Dienstbarkeit zu beantragen. Ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder anderer geeigneter Nachweise kann das Grundbuchamt die Berechtigung nicht feststellen.
  • Gesetzliche Erbfolge und Eintritt in eine GbR: Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe des Verstorbenen wird. Im Kontext einer GbR bedeutet die Erbschaft jedoch nicht automatisch den Eintritt des Erben in die Gesellschaft. Ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung erben die Erben grundsätzlich den Auseinandersetzungsanspruch des Verstorbenen, nicht aber automatisch die Gesellschafterstellung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beteiligte zu 2) ist die Erbin des verstorbenen Gesellschafters. Ihre Legitimation zur Mitwirkung an der Löschungsbewilligung hängt davon ab, ob sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder anderer Umstände als Rechtsnachfolgerin in Bezug auf die Dienstbarkeit anzusehen ist oder ob sie lediglich den Auseinandersetzungsanspruch geerbt hat.
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB): Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person (oder hier einer GbR) eingeräumt wird, bestimmte Handlungen auf einem Grundstück vorzunehmen oder zu unterlassen. Sie wird im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedermann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Dienstbarkeit zugunsten der GbR ist das Recht, Solarstromanlagen zu errichten. Die Löschung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch ist das Ziel des Antrags, und die Rechtmäßigkeit dieser Löschung wird durch die ungeklärte Gesellschafterstellung nach dem Tod von Z.P. in Frage gestellt.

Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: I-2 Wx 69/23 – Beschluss vom 12.05.2023


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