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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen

In der heutigen Zeit treten sehr viele verheiratete Eheleute den Gang zu einem Notar an, um die eigene rechtliche Situation des Zusammenlebens oder auch die wirtschaftliche Situation rechtssicher klären zu lassen. Obgleich der Gesetzgeber für verheiratete Menschen bereits sehr klare Regelungen getroffen hat, ist der Gang zu einem Notar durchaus sinnvoll. Besonders sinnvoll ist die notarielle Klärung im Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da der Gesetzgeber hier noch keine abschließende rechtliche Regelung getroffen hat. Bei einem Notar jedoch können eben jene wirtschaftlichen sowie rechtlichen Regelungen des Zusammenlebens wirksam erstellt werden. Das Ausmaß des Regelungsbedarfs ist dabei jedoch nicht immer jedem Menschen bewusst.

Im täglichen Zusammenleben gibt es eine wahre Vielzahl von rechtlichen Bereichen, die einer Regelung bedürfen. Es kommt jedoch immer auf die jeweilige Lebenssituation des Partners an.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die meisten Paare in einer Lebensgemeinschaft nicht wissen, welche Rechte und Pflichten sie eigentlich haben. Dies kann im Fall einer Trennung schnell zu Konflikten führen. Auch hier kann ein Notar weiterhelfen, da er die Paare über ihre Rechte und Pflichten aufklären kann. Im täglichen Zusammenleben gibt es eine wahre Vielzahl von rechtlichen Bereichen, die einer Regelung bedürfen.

Ein Partner hat ein Unternehmen

Lebensgemeinschaft : Rechte und Pflichten
Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Sollte ein Partner in dem Haushalt des anderen Lebenspartners Dienstleistungen wie beispielsweise die Hausarbeit oder auch die Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder erbringen, so geschieht dies auf der Basis des privaten Rahmens. Dementsprechend ist diesbezüglich auch ausdrücklich kein Dienstvertrag zwingend erforderlich. Gleichermaßen verhält sich der Sachverhalt ebenfalls, wenn ein Partner in dem Unternehmen des anderen Partners Tätigkeiten ausübt. Es muss diesbezüglich jedoch eine Differenzierung vorgenommen werden zwischen der Haushaltsführung bzw. Kindeserziehung und der Tätigkeit in dem Unternehmen des Partners. Sollte ein Partner in dem Unternehmen des anderen Partners arbeitstechnisch tätig werden, so sollte auf jeden Fall ein Dienstvertrag abgeschlossen werden. Wenn kein derartiger Vertrag abgeschlossen wird kann derjenigen Partner, der die Leistungen erbracht hat, im Nachhinein auch keine Entlohnung für die Tätigkeit fordern.

Die Darlehensfrage

Es kommt nicht selten vor, dass ein Partner dem anderen Partner Geld für die Bezahlung von Rechnungen überlässt. In der Regel handelt es sich bei diesen Rechnungen um Aufwendungen, die gemeinschaftlich im Zuge des Zusammenlebens entstanden sind. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen ein Lebenspartner von dem anderen Partner Geld für die Anschaffung eines PKWs oder anderer Dinge erhält. Sofern dieses Geld nicht als Darlehen deklariert wurde, ist dann die Frage relevant, ob und in welcher Form der geldgebende Partner von dem geldempfangenen Partner eben jene Zahlungen zurückfordern kann. Da eine Trennung selbst bei sich innig liebenden Menschen niemals ausgeschlossen werden kann sollte daher jede Zahlung, die erfolgt, als Darlehen deklariert und entsprechend vertraglich geregelt werden.

Die erbrechtliche Situation

In Deutschland sagt der Gesetzgeber, dass gem. Erbrecht lediglich Ehegatten oder auch Verwandten ein Anspruch auf das Erbe zusteht. Das gesetzliche Erbrecht hat jedoch für eingetragene Lebenspartner keinerlei Geltung. Um den Anspruch des Partners zu sichern sollte daher jeder Partner eine entsprechende letztwillige Verfügung oder auch ein Testament aufsetzen und den entsprechenden Partner dabei berücksichtigen. Ohne ein Testament oder eine letztwillige Verfügung hat der eingetragene Lebenspartner keinerlei Mitspracherecht bei den Planungen zu Trauerfeierlichkeiten oder auch der Bestattung, da diese Entscheidung einzig und allein bei den Erben bzw. nahen Angehörigen der verstorbenen Personen liegt.

Im Fall einer erbrechtlichen Streitigkeit hat der Lebenspartner der verstorbenen Person ohne eine letztwillige Verfügung des Erblassers rechtlich keine Handhabe gegenüber den gesetzlichen Erben.

Die Frage des Grundbesitzes

Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft den Gedanken hegt, sich gemeinschaftlich Grundbesitz zu erwerben, so sollte dies als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfolgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Partner einen Anteil zu dem Erwerb beisteuern. Eine GmbH bedarf eines Gesellschaftervertrages, in dem sämtliche Regelungen im Hinblick auf die Lastenteilung sowie der Kündigung nebst der späteren Auseinandersetzung festgehalten werden können. Auf diese Weise kann im Fall einer Trennung sehr viel Streit vermieden werden. Haben beide Partner gemeinschaftlich ein Miteigentum an einer Immobilie, so steht den Partnern auch entsprechend der geltenden Rechtsprechung in Deutschland eine gemeinschaftliche Nutzung zu. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob die Beziehung scheitert. Sollte ein Partner als Alleineigentümer in dem Grundbuch eingetragen sein, so kann der andere Partner ebenfalls ein sogenanntes Mitnutzungsrecht erhalten. Ein derartiges Mitnutzungsrecht muss im Grundbuch eingetragen werden.

Wenn ein Partner, welcher rechtlich nicht als Eigentümer einer Immobile gilt, die Finanzierung der Immobilie durch Zahlungen mittragen, so sollte auf jeden Fall ein Vertrag mit einem Rückforderungsrecht aufgesetzt werden. Scheitert die Beziehung, so kann der Nichteigentümer der Immobilie etwaig geleistete Zahlungen von dem Eigentümer zurückfordern.

Das gesetzliche Innenverhältnis

Im Gegensatz zu einer klassischen Ehe handelt ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Grundsatz nach gegenüber dritten Personen lediglich in dem eigenen Namen. Auf diese Weise wird der andere Partner durch die Handlungsweise nicht mitverpflichtet. Eine Handlung im Namen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welche auch den anderen Partner mitverpflichtet, erfordert eine entsprechende vertragliche Grundlage.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Bestimmungen des § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch, welcher eine Mitverpflichtung des Ehepartners für die Handlungsweisen des Partners vorsieht, nicht zur Anwendung kommen. Um eine derartige Mitverpflichtung zu erreichen, muss dementsprechend zunächst eine Vollmacht oder auch eine vertragliche Grundlage geschaffen werden.

Die Kinder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Entstehen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft heraus Kinder, so hat die Mutter gesetzlich betrachtet das Alleinsorgerecht. Der Gesetzgeber hat jedoch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch die Möglichkeit geschaffen, eine gemeinschaftliche Sorge für die Kinder zu schaffen. Durch eine notariell beurkundete gemeinsame Sorgeerklärung lässt sich dies erreichen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass auch ohne eine derartige gemeinsame Sorgeerklärung die Kinder einen Anspruch auf den Umgang mit den beiden Elternteilen haben. Dies gilt auch für die Großeltern sowie die Geschwister.

Unabhängig von dem Status „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ oder auch „Ehe“ sind Eltern in Deutschland grundsätzlich dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der finanzielle Unterhalt ist dabei jedoch an die Leistungsfähigkeit geknüpft. Dies bedeutet, dass diejenige Person, welche entsprechende Einkünfte erzielt, auch den Unterhalt in wirtschaftlicher Form leistet. Diejenige Person, welche dem Kind Erziehung und Pflege im Alltag zukommen lässt, kommt rechtlich betrachtet der Unterhaltspflicht durch diese Leistungen nach.

Im Idealfall Partnerschaftsvertrag aufsetzen lassen

Im Alltag eines Paares gibt es eine wahre Vielzahl von Konstellationen, in denen der Partner gewisse Rechte benötigt. Sei es die Frage nach der Lebensversicherung oder auch die Frage nach der Vorsorge im Krankheits- bzw. Pflegefall – der Gesetzgeber hat in Deutschland für die nichteheliche Lebensgemeinschaft bedauerlicherweise eine wahre Vielzahl von Fragen offen gelassen. In enorm vielen Punkten sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber den gesetzlichen Verwandten des Partners schlechter gestellt bzw. haben sie überhaupt kein Mitspracherecht, obwohl sie doch im Alltag in einer Lebensgemeinschaft leben. Dieser Zustand ist natürlich für das Paar so in dieser Form absolut nicht zufriedenstellend, weshalb eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Idealfall bereits frühzeitig eine entsprechende vertragliche Grundlage schafft. Durch einen Partnerschaftsvertrag, welcher selbstverständlich ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf, können nahezu alle wichtigen Fragen des Partnerschafballtags sowie auch der jeweiligen individuellen Partnerrechte entsprechend vertraglich geregelt werden. Der Partnerschaftsvertrag unterliegt dabei der Vertragsfreiheit, sodass beide Partner den Umfang des Vertrages mitsamt der Rechtsgebiete individuell abstimmen können. Seien es erbrechtliche Fragen oder auch Fragen im Hinblick auf die Pflege- bzw. Vorsorgevollmacht – in einem Partnerschaftsvertrag können sämtliche Rahmenmodalitäten des partnerschaftlichen Zusammenlebens rechtlich verbindlich geregelt werden.

Zahlreiche Menschen entscheiden sich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, da sie der Auffassung vertreten, dass für ihr Zusammenleben keine Bürokratie in Form eines Ehescheins erforderlich ist. In vielen Aspekten mag diese Auffassung durchaus berechtigt sein, allerdings kann diese Form des Zusammenlebens sehr schnell an ihre rechtlichen Grenzen stoßen. Aus diesem Grund ist es für jede nichteheliche Lebensgemeinschaft besonders wichtig, gemeinsam einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt aufzusuchen, um dort die entsprechenden rechtlichen Informationen in einem Beratungsgespräch zu erhalten. Wir stehen diesbezüglich sehr gerne zur Verfügung.

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