Beurteilung der Gebühren in der Beurkundung von Sitzverlegung und Namensänderung einer Gesellschaft
Der zugrunde liegende Fall befasst sich mit der Kostenstruktur in Bezug auf die Beurkundung von Änderungen in einer Gesellschaft, insbesondere bei der Verlegung des Sitzes und der Änderung des Namens. Das Hauptproblem des Falles liegt in der rechtlichen Auslegung, ob diese Änderungen als separate Beurkundungsgegenstände gelten und somit unterschiedliche Gebühren nach sich ziehen, oder ob sie als Teil eines einheitlichen Vorgangs betrachtet werden.
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Übersicht
Kontroverse um Gebühren bei gesellschaftsrechtlichen Änderungen
Die Debatte um die Interpretation der relevanten Rechtsvorschriften – insbesondere § 86 Abs. 2 GNotKG, § 109 GNotKG und § 10 Abs. 1 GmbHG – steht im Mittelpunkt der Diskussion. § 86 Abs. 2 GNotKG macht deutlich, dass verschiedene Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge als verschiedene Beurkundungsgegenstände angesehen werden. Allerdings sind Änderungen eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung, sofern sie Gegenstände ohne bestimmten Geldwert betreffen, gemäß § 109 GNotKG als identisch anzusehen. Bei der Änderung der Firma und des Sitzes einer Gesellschaft handelt es sich laut Korintenberg-Tiedtke um solche ohne bestimmten Geldwert.
Auslegungsfragen: Einheitlicher Rechtsvorgang oder gesonderte Anmeldetatsachen?
Die Auslegung dieser Bestimmungen ist jedoch umstritten. Während einige Rechtsauffassungen argumentieren, dass in solchen Fällen jeweils gesondert zu bewertende Anmeldetatsachen vorliegen, vertreten andere die Auffassung, dass es sich um eine einzige Anmeldung handelt, selbst wenn mehrere Satzungsbestimmungen von der Änderung betroffen sind, sofern die Satzungsänderung auf einem einheitlichen Beschluss beruht. Ein Beispiel dafür ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2016 (I-15 W 548/15).
Rollenverständnis des Registergerichts
Interessant ist auch die Rolle des Registergerichts in diesem Kontext. Aus der Verpflichtung zur schlagwortartigen Wiedergabe der in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG geforderten Angaben soll das Registergericht die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses und weiterer Eintragungsvoraussetzungen leichter überprüfen können. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass den in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelungen eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt. Auch hier bezieht sich die Auslegung auf den oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm.
Verpflichtung zur Belehrung über die Kosten
Ein weiteres interessantes Element des Falls betrifft die Verpflichtung zur Belehrung über die Kosten. Die Auslegung der Kommunikation zwischen den Parteien hat ergeben, dass die Beauftragung der Beurkundung nicht von der Kenntnis der Kosten abhängig gemacht wurde. Deshalb ist es unerheblich, dass die Belehrung erst einen Tag nach Übersendung der Entwürfe erfolgt ist. Damit wird klargestellt, dass eine eventuell verspätete Belehrung über die Kosten den Beurkundungsauftrag nicht beeinträchtigt.
Das vorliegende Urteil
LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 18/18 – Beschluss vom 30.06.2020
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 5. März 2018 des Notars Dr. I abgeändert.
In der Rechnung sind 33,92 EUR zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. R wird auf 384,96 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. wandte sich mit E-Mail (Bl. 52 GA) folgenden Inhalts anknüpfend an ein vorangegangenes Telefonat am 11. Dezember 2017 an das Notariat I:
Sehr geehrte Frau E,
wir haben beim Notariat Dr. L in 2001 unsere kleine 25000 Euro GmbH in der Gründung und im Verlauf eine Sitzverlegung beurkunden lassen.
Jetzt haben wir eine weitere Sitzverlegung und eine Namensänderung der Gesellschaft.
Der neue Sitz der Gesellschaft ist ab 01.01.2018,
Hauptstraße 41, X
Der neue Name soll von bisher: T I GmbH in T GmbH geändert werden.
Mit der Bitte um eine Gebührenauskunft und eine Terminvorschlag zur Beurkundung, gerne auch per Email, verbleibe ich …
Am 12. Dezember 2017 übermittelte der Beteiligte zu 2. die erstellten Entwürfe (Bl. 53ff. GA).
Mit E-Mail vom 13. Dezember 2017 (Bl. 56 GA) wurde die erbetene Gebührenauskunft erteilt.
Der Kostengläubiger erstellte unter dem 5. März 2018 eine gegen die Beteiligte zu 1. gerichtete Kostenrechnung.
Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 8. Januar 2020 und 11. Mai 2020 Stellung genommen.
II.
Auf Antrag des Kostenschuldners nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 5. März 2018 teilweise abzuändern und im Übrigen zu bestätigen.
1. Die Kostenrechnung entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.
2. Die Gebühren Nr. 21302, 21100 KV GNotKG sind entstanden.
a) Die Beteiligte zu 1. hat dem Beteiligten zu 2. einen Beurkundungsauftrag erteilt.
An den Beurkundungsauftrag werden keine besonderen Formanforderungen gestellt, insbesondere kann er auch konkludent erteilt werden.
Ein Auftrag nach § 4 GNotKG ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist.
Auftraggeber in diesem Sinne ist, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Korintenberg-Gläser, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 29 Rn. 18). Ein solcher Auftrag braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, er kann auch stillschweigend erteilt sein. Bei der Würdigung des schlüssigen Verhaltens sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze betreffend rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Von maßgeblicher Bedeutung ist, ob das Verhalten des Beteiligten für den Notar als den Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2019, I-10 W 90/19).
Mit der an den Notar gerichteten E-Mail vom 11. Dezember 2017 wurde die Fertigung der Entwürfe unmittelbar veranlasst.
Unabhängig von dem zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. kontrovers vorgetragenen Inhalt des Telefongesprächs im Vorfeld der E-Mail vom 11. Dezember 2017 konnte diese E-Mail von Seiten des Beteiligten zu 2. als Empfänger allein dahin verstanden werden, dass die Verlegung des Sitzes der GmbH nach X und die Umfirmierung der Gesellschaft beurkundet werden soll.
In der „Betreff“-Zeile heißt es: „T Beurkundung“.
Es ist somit nicht „Kostenermittlung oder Anfrage der Kosten oder Bitte um Angabe der Kosten einer eventuellen Beurkundung“ festgehalten worden, sondern „T Beurkundung“. Die Betreff-Zeile enthält keinerlei Einschränkung, sondern lässt allein auf einen Beurkundungsauftrag schließen.
Auch der nachfolgende Text der E-Mail enthält keine Abhängigkeit der Beauftragung von der Höhe der erfragten Kosten.
Vielmehr wird gleichberechtigt nebeneinander sowohl eine Gebührenauskunft als auch ein Termin zur Beurkundung einer Gesellschafterversammlung betreff der Sitzverlegung und der Namensänderung der Gesellschaft erbeten.
Insofern werden zunächst die erforderlichen Informationen (neuer Sitz, Umstellungsdatum, neue Firmierung) festgehalten.
Erst am Ende der E-Mail werden die Kosten der Beurkundung nachgefragt, jedoch nicht mit dem Zusatz, dass der Beurkundungsauftrag abhängig von der Höhe der abgefragten Kosten wäre. Der gesamten E-Mail ist keine Bedingung zu entnehmen, dass die Beurkundung von den Notarkosten abhängig wäre.
Die E-Mail vom 11. Dezember 2017 war mithin so zu verstehen, dass die Beteiligte zu 1. zur Sitzverlegung und Umfirmierung der GmbH und damit zur Beurkundung entschlossen war. Aufgrund eines solchen Beurkundungsauftrags ist der Notar ohne Weiteres berechtigt, die erforderlichen Entwürfe zu fertigen.
Auch das Verhalten der Kostenschuldnerin nach Erhalt der Entwürfe ist mit ihrem jetzt vertretenen Standpunkt nicht zu vereinbaren. Sie reagierte zunächst gar nicht, obwohl von ihr zu erwarten gewesen wäre, die Entwürfe sofort zurückzusenden und darauf aufmerksam zu machen, dass allein die Kosten einer eventuellen Beurkundung abgefragt worden wären.
Auf die Nachfrage vom 25. Januar 2018 hat die Beteiligte zu 1. noch am 25. Januar 2018 erwidert, dass sich aufgrund von Terminproblemen die Beurkundung in Düsseldorf erledigt habe.
Erst auf die Kostenrechnung vom 5. März 2018 wandte sich die Kostenschuldnerin mit dem Einwand an das Notariat, dass sie im Dezember 2017 nur eine Kostenanfrage gestellt habe.
b) Das Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet worden.
Die Beteiligte zu 1. hat das Beurkundungsverfahren nicht weiter betrieben.
c) Wegen der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsauftrags ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 21302 bzw. 21303 KV GNotKG angefallen.
d) Der Beurkundungsauftrag hat sich erst nach Versendung der von dem Notar gefertigten Entwürfe erledigt.
e) Die Gebühr ist insofern beanstandungsfrei in Höhe von 250,– EUR angesetzt worden.
3. Die Gebühr für den Entwurf der Anmeldung zum Handelsregister gemäß Nr. 24102 KV GNotKG ist ausgehend von einem Wert in Höhe von 35.000,– EUR entstanden.
Fraglich ist insofern allein der Geschäftswert bezüglich der Anmeldung zum Handelsregister.
Nach § 35 Abs. 1 GNotKG werden die Werte mehrerer Gegenstände einer Urkunde zusammengerechnet. Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Die Bedeutung dieses Grundsatzes unterstreicht der Gesetzgeber in § 86 Abs. 2 GNotKG, mit dem klargestellt wird, dass verschiedene Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge folglich verschiedene Beurkundungsgegenstände sind, soweit in § 109 GNotKG nicht ausdrücklich etwas anderes, nämlich Gegenstandsgleichheit, bestimmt wird.
Dabei sind die Fälle des § 109 GNotKG als echte Ausnahmen zu § 86 Abs. 2 GNotKG konzipiert, mithin in den Fällen des § 109 GNotKG verschiedene Rechtsverhältnisse im Sinne von § 86 GNotKG vorliegen, die jedoch ausnahmsweise kostenrechtlich als ein Gegenstand zu behandeln sind.
§ 109 Abs. 2 GNotKG regelt spezielle Fälle der Gegenstandsgleichheit, welche abschließend aufgezählt werden.
Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GNotKG sind als ein Beurkundungsgegenstand verschiedene Beschlüsse von Organen bei Vereinigungen und Stiftungen zu behandeln:
lit. a: Beschluss und entsprechende Satzungsänderung
lit b: Kapitalmaßnahme und damit zusammenhängende Beschlüsse
lit. c: Mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrages
lit. d: Mehrere Wahlen, sofern nicht Einzelwahlen stattfinden
[…].
Vorliegend ist § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c GNotKG, nach dem mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung gegenstandsidentisch sind, soweit es sich um Gegenstände ohne bestimmten Geldwert handelt, einschlägig, da es sich sowohl bei der Änderung der Firma als auch des Sitzes um solche ohne bestimmten Geldwert handelt (Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 21. Aufl., § 108 Rn. 60).
Nach § 111 Nr. 3 GNotKG ist jede Anmeldung zu einem Register ein besonderer Gegenstand.
Die Anmeldung mehrerer Satzungsänderungen ohne bestimmten Geldwert ist nur eine kostenrechtliche Tatsache bzw. betrifft nur ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 86 GNotKG.
Streitgegenständlich sind jedoch mit der Sitzverlegung und der Umfirmierung Anmeldungen, die in § 10 GmbHG aufgeführt werden. Nach § 10 Abs. 1 GmbHG sind bei der Eintragung in das Handelsregister die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.
Fraglich ist, ob nicht die Grenze der Einheitlichkeit dort erreicht ist, wo ausdrückliche Anmeldungen erfolgen müssen, wie in den Fällen des § 10 GmbHG. Betrifft die Satzungsänderung einen oder mehrere der in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GmbHG aufgelisteten wesentlichen Bestandteile des Gesellschaftsvertrages, so muss die Änderung selbst unter deutlicher Kennzeichnung in das Handelsregister eingetragen werden. Für alle anderen Satzungsänderungen genügt die Eintragung eines Bezug nehmenden Vermerks (§ 54 Abs. 2 GmbHG).
Dies wird unterschiedlich beurteilt.
Während zum Teil angenommen wird, dass in einem solchen Fall jeweils gesondert zu bewertende Anmeldetatsachen vorliegen, und zwar trotz nur eines Beschlussrechtsverhältnisses, weil § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c GNotKG gerade nicht für Handelsregisteranmeldungen gilt (Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Bormann, GNotKG, 3. Aufl., § 111 Rn. 15; Korintenberg-Diehn, GNotKG, 21. Aufl., § 109 Rn. 100, § 111 Rn. 31), wird andererseits vertreten, dass es sich um eine einzige Anmeldung handelt, auch wenn mehrere Satzungsbestimmungen, wie Firma, Sitz, von der Änderung betroffen sind, wenn die Satzungsänderung auf einem einheitlichen Beschluss beruht (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. September 2016, – I-15 W 548/15; BeckOK, Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach- Bachmayer, § 111 Rn. 34; Schneider/Volpert/Fölsch- Macht, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 111 GNotKG Rn. 18).
Die Kammer folgt letzterer Auffassung, da eine kostenrechtliche Differenzierung bezüglich Änderungen, die unter § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG fallen, die somit gesondert anzumelden sind, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.
Aus der Verpflichtung zur schlagwortartigen Wiedergabe der in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG geforderten Angaben soll die dem Registergericht obliegende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses und weiterer Eintragungsvoraussetzungen erleichtert werden; jedoch kann daraus nicht gefolgert werden, dass den in einer einheitlichen Satzungsänderung enthaltenen Einzelregelungen eine kostenrechtliche Eigenständigkeit zukommt (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14. September 2016, – I-15 W 548/15). Auch bei der Anmeldung von mehreren Änderungen des Gesellschaftsvertrages erschöpft sich die Registeranmeldung in der Eintragung eines einheitlichen Rechtsvorgangs, weil statt der Anmeldung der Änderung des Gesellschaftsvertrages in mehreren Punkten auch die Neufassung des Gesellschaftsvertrages angemeldet werden kann.
Die Gebühren errechnen sich demnach wie folgt:
KV-Nummer Bezeichnung Geschäftswert in EUR Betrag in EUR
21302, 21300, 21100
Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens
Entwurf vom 12.12.2017
Geschäftswert nach §§ 119, 108, 105: 30.000,00
250,00
24102, 21201
Fertigung Entwurf Handelsregisteranmeldung
Entwurf vom 12.12.2017
Geschäftswert nach §§ 119, 105 35.000,00
67,50
32002
Dokumentenpauschale (Datei)
1,50
32011
Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge
4,50
Summe der umsatzsteuerpflichtigen Beträge
323,50
32014
Umsatzsteuer 19 %
61,46
Rechnungsbetrag
384,96
4.
Eine Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG kommt nach ständiger Rechtsprechung nur wegen eines offensichtlich schweren Verfahrensfehlers des Notars oder einer offensichtlichen, eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts in Betracht (vgl. u.a. I-10 W 96/12, Beschluss vom 18. Dezember 2012).
Zwar war der Beteiligte zu 2. aufgrund der konkreten Anfrage der Beteiligten zu 1. zur Belehrung bzw. Aufklärung über die Höhe der Kosten verpflichtet. Diese Aufklärung ist per E-Mail vom 13. Dezember 2017 erfolgt. Die Kammer konnte der E-Mail der Beteiligten zu 1. vom 11. Dezember 2017, wie zuvor ausgeführt, nicht entnehmen, dass der Beurkundungsauftrag erst nach Belehrung über die Kosten ggf. erteilt werden sollte, und daher ist unschädlich, dass die Belehrung erst einen Tag nach Übersendung der Entwürfe erfolgt ist.