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Prüfung der Eintragungsfähigkeit – Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf

OLG Celle – Az.: 18 W 57/17 – Beschluss vom 13.11.2017

Die Beschwerde vom 16. August 2017 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Celle – Grundbuchamt – vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 97.274,65 € (17.895,22 € + 79.379,43 €)

Gründe

I.

Die Beteiligten begehren als eingetragene Eigentümer zu je 1/2 Anteil die Löschung der in Abt. III Nr. 1a und 1c des betroffenen Grundbuchs für die C. AG in C. eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 79.379,43 € sowie die Löschung der in Abt. III Nr. 1b des betroffenen Grundbuchs für die Bausparkasse S. AG in S. eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 17.895,22 €.

Eigentümer je zu 1/2 Anteil des im Grundbuch von W. Blatt 999, Flur 15, Flurstück 3/84, verzeichneten Grundbesitzes, Gebäude- und Freifläche, L., zu einer Größe von 388 qm, sind die Beteiligten zu 1. und zu 2. In Abt. III lfd. 1 wurde 1997 eine brieflose Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 148.274,64 € für die C. AG Filiale C. eingetragen. Das Recht wurde in der Folge geteilt in ldf. Nrn. 1a, 1b und 1c (112.484,21 €, 17.895,22 € und 17.895,22 €), wobei lfd. Nr. 1b abgetreten wurde an die B. AG (eingetragen am 08.03.2001). Das Recht Abt. III Nr. 1a wurde überdies in Folge als lfd. Nr. 1aI in Höhe von 34.000,00 € und als lfd. Nr. 1aII in Höhe von weiteren 17.000,00 € abgetreten jeweils an die W. Bausparkasse AG (eingetragen am 18.10.2005 bzw. am 18.12.2006).

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15.08.2008 bewilligte die Bauparkasse S. AG die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 1b (UR-Nr. 493/2008 des Notars W. S. in S.). Die Beteiligten zu 1. und 2. stellten am 31.07.2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmten darin zugleich als Eigentümer der Löschung zu (UR-Nr. 443/2017 des Notars S. K. in C.). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 01.12.2006 bewilligte die C. AG die Löschung der Rechte in Abt. III Nrn. 1a und 1c (UR-Nr. 4184/2006 des Notars Dr. D. W. in H.). Die Beteiligten zu 1. und 2. stellten am 31.07.2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmten darin zugleich als Eigentümer der Löschung zu (UR-Nr. 444/2017 des Notars S. K. in C.). Der Notar K. hat mit Schriftsätzen vom 10.08.2017 die jeweiligen Urkunden beim Grundbuchamt eingereicht und gemäß § 15 GBO die in den Schriftsätzen enthaltenen Anträge gestellt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.08.2017 auf § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 09.06.2017 geltenden Fassung hingewiesen und die Auffassung vertreten, bei der neu eingeführten Vorschrift handele es sich um eine formelle Eintragungsvoraussetzung. Zur Erledigung hat das Grundbuchamt eine Frist von 2 Monaten gesetzt.

Der Notar hat mit Schriftsatz vom 16.08.2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt und sich darauf berufen, dass § 15 Abs. 3 GBO auf Löschungsanträge nicht anwendbar sei. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 25.08.2017 wiederholte das Grundbuchamt seine Rechtsauffassung, wonach jede Eintragung in den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 GBO falle; § 15 Abs. 3 GBO erfasse vorliegend insbesondere die beglaubigten Erklärungen, die nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 GBO n.F. abgegeben worden seien. Daher werde um einen mit Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Vermerk gebeten, dass der Notar die mit seinen Anträgen eingereichten zur Eintragung erforderlichen Erklärungen gemäß auf die Eintragungsfähigkeit hin geprüft habe. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 hat sich der Notar darauf berufen, dass § 15 Abs. 3 GBO nur eine Prüfpflicht für Notar vorsehe, aber keine Vermerkpflicht. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 07.09.2017 nicht abgeholfen.

II.

1. Die nach § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1, § 3 Nr. 1 Buchstabe h) RPflG statthafte Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtpflegers vom 12.07.2017 ist gemäß § 73 Abs. 1, 2 GBO zulässig.

Die Beschwerde ist als Rechtmittel nur der Beteiligten auszulegen. Wenn ein Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ohne ausdrücklich Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 – V ZB 5/84 -, in juris, Rn. 17; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.). Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt sind zunächst die Beteiligten als Eigentümer zu 1/2 des betroffenen Grundbesitzes; sie haben auch den Löschungsantrag gestellt. Zwar haben auch die C. AG sowie die Bausparkasse S. AG als von der Löschung betroffene Grundschuldgläubigerinnen jeweils ein Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Beide Aktiengesellschaften haben jedoch in den jeweiligen Löschungsbewilligungen explizit erklärt, dass sie keine Kosten tragen. Die Bausparkasse S. AG verzichtet ferner auf Vollzugsnachricht. Damit haben die Grundschuldgläubigerinnen zum Ausdruck gebracht, dass sie kein eigenes Interesse an der Löschung haben und insbesondere kein Kostenrisiko eingehen wollen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Notar auch im Namen der Bausparkasse S. AG bzw. im Namen der C. AG Beschwerde eingelegt hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 2 Wx 50/17 -, in juris, Rn. 6). Auch der Notar selbst ist nicht in eigener Person als Beschwerdeführer anzusehen, zumal er gar nicht beschwerdeberechtigt wäre, selbst wenn rein tatsächlich sein Interesse im Vordergrund stehen dürfte, die Auswirkungen des § 15 Abs. 3 GBO n.F. für das Grundbuchverfahren – auch im Hinblick auf künftige Fälle – klären zu lassen, während es für die Beteiligten zu 1. und zu 2. ohne Bedeutung ist, ob das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nicht besteht oder im Falle seines Bestehens vom Notar einfach behoben wird. Gleichwohl sind nur die Beteiligten als Antragsteller durch die Zwischenverfügungen in ihren Rechten betroffen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Eintragungshindernis, das Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist, liegt unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls vor. Die Auslegung des § 15 Abs. 3 S. 1 GBO n.F. ergibt, dass im Anwendungsbereich der Vorschrift für das Grundbuchamt aus den betroffenen Urkunden selbst ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein muss, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 8). Vorliegend erfordert dies den vom Grundbuchamt angesprochenen Prüfvermerk.

Gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 GBO in der seit dem 09.06.2017 geltenden Fassung sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO n.F.). Die Vorschrift ist – gemeinsam mit § 378 Abs. 1 S. 1 FamFG n.F. bettreffend Anmeldungen in Registersachen – durch das Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze (BGBl. I 2017, S. 1396 ff.) eingeführt worden.

a) Schon der Standort der neuen Vorschrift, in einer Verfahrensordnung, lässt erkennen, dass die Einhaltung der Prüfungspflicht für das jeweilige Eintragungsverfahren von Bedeutung ist und nicht lediglich das Verhältnis zwischen Notar und Beteiligten betrifft. Auch die Formulierung, dass die Prüfung „für das Grundbuchamt“ vorzunehmen ist, zeigt, dass es sich nicht nur um einen internen Vorgang handeln kann, den das Gericht nicht nachzuprüfen hat (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 9).

b) Darüber hinaus folgt aus den Gesetzesmaterialien, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einhaltung der Prüfungspflicht durch den Notar für das Grundbuchamt erkennbar sein muss.

Der Senat nimmt diesbezüglich Bezug auf die ausführliche chronologische Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens – und der letztlich übernommenen Begründung des Gesetzgebers – im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2017 – 2 Wx 50/17 -, in juris, Rn. 10 – 11 (vgl. auch DNotI-Report 2017, 89/90).

Der Gesetzgeber beabsichtigte demnach die Stärkung der Filter- und Entlastungsfunktion der Notare: in der Praxis komme dieser Funktion der notariellen Tätigkeit bereits bisher eine besondere Bedeutung zu. Durch die notarielle Vorabprüfung werde gewährleistet, dass Grundbuchämter weitgehend rechtlich einwandfreie, sachgerecht formulierte und vollzugsfähige Anträge und Erklärungen erhielten. Der Notar „übersetze“ die Wünsche der Beteiligten in rechtsförmliche Anträge und Erklärungen und halte damit unzulässige, sachwidrige oder missverständliche Anträge und Erklärungen von den Grundbuchämtern fern. In der Praxis komme ihm insofern die Funktion einer „externen Rechtsantragsstelle des Gerichts“ oder eines „Kommunikationsmittlers“ zwischen den Grundbuchämtern und den Beteiligten zu. Die Einbindung des Notars trage damit im Ergebnis nicht nur zur materiellen Richtigkeit der Eintragungen bei, sondern senke auch die Anzahl der zu beanstandenden Anträge erheblich. Dadurch würden Grundbuchämter signifikant entlastet und das Grundbuchverfahren erheblich beschleunigt. Durch eine Verpflichtung zur Prüfung der einzureichenden Unterlagen auf ihrer Eintragungsfähigkeit solle diese bereits überwiegend praktizierte Filter- und Entlastungsfunktion für alle Notare verbindlich festgeschrieben werden. Ferner sollten auf diese Weise die damit verbundenen Vorteile für die Landesjustizverwaltungen dauerhaft gewährleistet werden, um im öffentlichen Interesse die hohe Qualität, Schnelligkeit und Effizienz der grundbuchamtlichen Eintragungsverfahren sicherzustellen oder sogar noch weiter zu bessern (vgl. BR-Drucks. 602/1/16, S. 10). Die Prüfung solle nunmehr unabhängig von der Beurkundung oder Beglaubigung ausdrücklich als notarielle Amtspflicht und grundbuchrechtliche Verfahrensvorschrift geregelt werden. Die Formulierung „für das Grundbuchamt“ stelle zudem klar, dass der Notar nur gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass nur sachgerecht abgefasste Erklärungen eingereicht würden. Es handele sich ausschließlich um eine Prüfung im öffentlichen Interesse, weshalb für die Beteiligten keine zusätzlichen Gebühren anfielen. Vor diesem Hintergrund führe eine Verletzung nicht zu Schadensersatzansprüchen nach § 19 BNotO, sondern stelle ein Dienstvergehen dar, das im Wege des Disziplinarverfahrens geahndet werden könne (vgl. BR-Drucks. 602/1/16, S. 14). Die Prüfungspflicht sei eine öffentliche bzw. justizielle Amtspflicht und Zuständigkeit des Notars. Als Verfahrensvorschrift sei die Änderung zugleich formelle Voraussetzung im Eintragungsverfahren (vgl. BR-Drucks. 602/1/16, S. 15, 17). Dadurch werde sichergestellt, dass in allen Fällen vorab die Prüfung der zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen auf Eintragungsfähigkeit erfolge und die Grundbuchämter ausschließlich sachgerecht formulierte Erklärungen erhielten (vgl. BR-Drucks., a.a.O., S. 17). Außerhalb der Erklärung liegende Umstände, Eintragungsvoraussetzungen oder etwaige weitere Erklärungen seien hingegen von der Prüfungspflicht des Notars nicht erfasst (vgl. BR-Drucks., a.a.O., S. 17); dies sei Aufgabe des Grundbuchamts. Ohne weiteren Auftrag der Beteiligten habe daher keine Grundbucheinsicht zu erfolgen, da eine solche auch mit weiteren Kosten verbunden wäre. Über das Ergebnis seiner Prüfung fertige der Notar gegebenenfalls einen Prüfvermerk. Dass eine Prüfung erfolgt sei, müsse für das Grundbuchamt ohne weitere Nachforschungen ersichtlich sein, wofür der Notar Sorge zu tragen habe (vgl. BR-Drucks., a.a.O., S. 15, 17).

§ 15 Abs. 3 S. 1 GBO normiert mithin eine formelle Eintragungsvoraussetzung im Grundbuchverfahren (vgl. BT-Drucks. 18/10697, S. 109, 111; DNotI-Report 2017, 89/90). Die Prüfung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse, denn der Notar nimmt die Aufgabe einer externen Rechtsantragsstelle wahr und handelt im Rahmen einer justiziellen Amtspflicht und Zuständigkeit (vgl. BT-Drucks. 18/10607, S. 106, 109, 110).

c) Der Zweck der Neuregelung, die Bearbeitung durch das Gericht im formalisierten Grundbuchverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann schwerlich erreicht werden, wenn das Gericht nicht ohne Weiteres erkennen kann, ob der Notar seiner Prüfungspflicht überhaupt nachgekommen ist. Ohne Dokumentation der notariellen Prüfung besteht mithin die Gefahr, dass die Filter- und Entlastungfunktion leerliefe (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 12; DNotI-Report 2017, 89/92; Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, 487/497), weshalb der Notar im Anwendungsbereich der Vorschrift grundsätzlich einen Nachweis über die Prüfung zu liefern hat (vgl. DNotI-Report 2017, a.a.O.).

Soweit teilweise die Erforderlichkeit einer Dokumentation in Abrede gestellt wird, weil die Selbstverständlichkeit, dass der Notar seine Dienstpflichten wahrgenommen habe, keines Vermerks bedürfe (vgl. Zimmer, NJW 2017, 1909/1912), oder weil für das Grundbuchamt die gesetzliche Vermutung sprechen könnte, dass der Notar seinen Amtspflichten nachgekommen ist (vgl. DNotI-Report 2017, 89/92), wird übersehen, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 3 S. 1 GBO n.F. gerade für das Grundbuchverfahren eine besondere verfahrensrechtliche Vorschrift geschaffen hat, die im Verhältnis zum Gericht Prüfungspflichten des Notars begründet und mit den bisher schon den Beteiligten gegenüber bestehenden Prüfungspflichten aus dem Beurkundungsrecht nicht vergleichbar ist (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 12). Es handelt sich bei der notariellen Prüfpflicht im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 GBO wie ausgeführt um eine förmliche Eintragungsvoraussetzung, weshalb weder der Notar noch das Grundbuchamt oder die Beteiligten auf die notarielle Prüfung verzichten können (vgl. Weber, a.a.O., 427/431 und 433). Im Übrigen ist auch nicht offenkundig, dass ein Notar die Prüfung vorgenommen hat. Denn die neu geschaffene Prüfungspflicht betrifft nicht einen bestimmten Notar, so dass ohne Dokumentation bei der Befassung mehrerer Notare (Entwurfs-, Beglaubigungs- oder Vollzugsnotar) mit einer Angelegenheit die Gefahr besteht, dass letztlich keiner die Prüfung vornimmt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 12; DNotI-Report 2017, 89/92; Weber, RNotZ 2017, 427/431).

d) Die vom Grundbuchamt vorliegend beanstandeten zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind zu prüfende Erklärungen im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 1 GBO n.F.

aa) Seinem Wortlaut nach nimmt die Norm erkennbar auf die Formulierung des § 29 Abs. 1 GBO Bezug, weshalb etwa die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) von der notariellen Prüfpflicht erfasst ist (vgl. DNotI-Report 2017, 89/90; BNotK-RS, a.a.O., S. 3; Weber, a.a.O., 427/429; Diehn/Rachlitz, DNotZ 2017, 487/494; Eickelberg/Böttcher, FGPrax 2017, 145/147; Attenberger, MittBayNot 2017, 335/337), wie auch sog. gemischte Anträge i.S.d. § 30 GBO in ihrem Erklärungsteil erfasst werden (vgl. BNotK-RS, a.a.O.; Zimmer, NJW 2017, 1909/1911). Auch die Löschungsbewilligung sowie der Antrag und die Zustimmung nach § 27 GBO unterliegen der Prüfungspflicht des § 15 Abs. 3 S. 1 GBO n.F. (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 19; Zimmer, a.a.O., 1909/1911; Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/495; Eickelberg/Böttcher, a.a.O.; vgl. auch Demharter, a.a.O., § 27 Rn. 13, 19 m.w.N.).

bb) Eine Erklärung ist eintragungsfähig, wenn keine Eintragungshindernisse bestehen, die Erklärung also ihrer Art nach auf einen zulässigen Inhalt des Grundbuchs gerichtet ist und in ihrer konkreten Ausgestaltung den Anforderungen des materiellen Rechts und des Grundbuchverfahrensrechts genügt (vgl. DNotI-Report 2017, 89/91; Weber, a.a.O., 427/430; Eickelberg/Böttcher, a.a.O., 145/148). In diesem Zusammenhang verlangt das Gesetz gerade nicht, in Bezug auf die Eintragungsfähigkeit auch solche Umstände zu prüfen, die außerhalb der jeweiligen Erklärungsurkunde liegen (vgl. BR-Drucks. 602/1/16, S. 15, 17; BT-Drucks. 18/10607, S. 109, 111; DNotI-Report 2017, 89/91; Weber, a.a.O., 427/431; Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/496; Eickelberg/Böttcher, a.a.O., 145/148). Denn der Notar soll die einzureichende Erklärung prüfen, nicht aber wie das Grundbuchamt sämtliche außerhalb der Urkunde liegende Eintragungsvoraussetzungen, weshalb der Gesetzgeber auch nicht erwartet, dass der Notar ohne entsprechenden Auftrag Einsicht in das Grundbuch nimmt (BT-Drucks. 18/10607, S. 111; DNotI-Report 2017, 89/92; BNotK-RS 5/2017, S. 3, 4; Eickelberg/Böttcher, a.a.O.)

cc) Prüfpflichtige Erklärungen vom 31.07.2017 der Beteiligten zu 1. und 2. fallen in den Anwendungsbereich der Regelung des zum 09.06.2017 in Kraft getretenen § 15 Abs. 3 S. 1 GBO n.F. gemäß § 151 GBO.

e) Im vorliegenden Fall hat der Notar in einem Prüfvermerk die Eintragungsfähigkeit der zu Eintragung erforderlichen Erklärung für das Grundbuchamt zu bescheinigen.

aa) Zutreffend ist, dass aus den Ausführungen zur Erforderlichkeit einer eindeutigen Dokumentation der Prüfung noch nicht folgt, wie diese im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen ist. Das Gesetz schreibt keine konkreten Maßnahmen vor. Auch aus den Erwägungen des Gesetzgebers folgt nicht, dass in jedem Fall ein entsprechender Vermerk in die einzelne Urkunde aufzunehmen oder ein gesonderter Vermerk für alle eingereichten Urkunden zu fertigen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 14).

Überzeugend ist, dass die erforderlichen Erklärungen in einer Niederschrift nach den §§ 8 ff. BeurkG enthalten sind, weshalb in einem derartigen Fall bereits aufgrund der Prüfpflicht des Notars nach § 17 BeurkG für das Gericht ersichtlich ist, dass auch die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nach der Neuregelung erfolgt ist (vgl. BR-Drucks. 602/1/16, S. 15). In einer solchen Konstellation ist jedenfalls ein gesonderter Prüfvermerk nicht erforderlich, denn im Falle der Beurkundung bringt der Urkundsnotar mit seiner Unterschrift unter der Niederschrift klar und unzweideutig zum Ausdruck, dass er die Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorgenommen hat (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 15; DNotI-Report 2017, 89/93; Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/497).

Überzeugend ist weiter, dass auch im Falle einer Unterschriftsbeglaubigung, wenn klar und unzweideutig erkennbar feststeht und ohne Weiteres anhand des Äußeren der Urkunde erkennbar ist, dass die Erklärung, deren Unterzeichnung der einreichende Notar beglaubigt hat, auch von diesem entworfen worden ist, ein gesonderter Prüfvermerk nicht gefordert werden kann. Denn in einem solchen Fall der „Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf“ trifft den Notar das volle Pflichtenprogramm des § 17 BeurkG (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 16; DNotI-Report 2017, 89/93; Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/497). Ob der Erklärungstext allerdings unzweifelhaft von dem beglaubigenden Notar entworfen worden ist oder es sich möglicherweise doch um einen Fremdentwurf handeln könnte, hat das Grundbuchamt im jeweiligen Einzelfall festzustellen. An die Auslegungsbemühungen durch das Gericht sind dabei nur sehr geringe Anforderungen zu stellen, weil die Neuregelung ansonsten entgegen ihrem Zweck sogar zu Mehraufwand führen würde; bei Zweifeln ist ein Prüfvermerk anzufordern (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 16; Eickelberg/Böttcher, a.a.O., 145/148).

bb) In allen übrigen Fällen erachtet es der Senat als grundsätzlich erforderlich, dass der Notar in einem Prüfvermerk die Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung erforderlichen Erklärung für das Grundbuchamt bescheinigt (ebenso mit Formulierungsbeispielen DNotI-Report 2017, 89/92; BNotK-RS, a.a.O., S. 7; Weber, a.a.O., 427/434; Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/497; Eickelberg/Böttcher, a.a.O., 145/149), sei es in Form einer Eigenurkunde, sei es durch formlose Bestätigung in Antragsschreiben. Ist der Nachweis der Eintragungsvoraussetzung nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis vor i.S.d. § 18 Abs. 1 GBO (Eickelberg/Böttcher, a.a.O., 145/149; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 12, 14; DNotI-Report 2017, 89/93; a.A. Zimmer, a.a.O., 1909/1912 f.; Heinemann, ZNotP 2017, 166). Wenn der Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 1 GBO n.F. eine Prüfung für das Grundbuchamt verlangt, liegt es zur Überzeugung des Senats nahe, dass dem Grundbuchamt das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen ist (Weber, a.a.O., 427/433). Dies unterstreicht auch die Gesetzesbegründung, wenn sie zur Parallelvorschrift des § 378 Abs. 3 FamFG hervorhebt, dass die erfolgte Prüfung durch den Notar „aus der Anmeldung ersichtlich sein muss“ (vgl. BT-Drucks. 18/10607, S. 109, 111; Weber, a.a.O., 427/433; Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/497). Wenn somit das Gesetz eine notarielle Vorprüfung als Eintragungsvoraussetzung verlangt, dann muss über sie auch ein Nachweis erbracht werden (Weber, a.a.O., 427/433; Diehn/Rachlitz, a.a.O.). Eine Begründungspflicht ist dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen (BNotK-RR, a.a.O.; Eickelberg/Böttcher, a.a.O., 145/149), zumal der Notar dem Grundbuchamt auch kein bestimmtes Ergebnis „schuldet“. Denn mit der Prüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar ist keine Einschränkung der Prüfungskompetenzen oder Prüfungspflichten des Grundbuchamtes verbunden und bindet die Vorprüfung durch den Notar das Grundbuchamt nicht (vgl. BNotK-RR, a.a.O.; Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/493; Eickelberg/Böttcher, a.a.O., 145/149).

Soweit teilweise – wegen der grundsätzlich kostenfreien Prüfung (vgl. zu den Kosten Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/498 f.) etwa bei gleichzeitiger Einreichung (vgl. Nummer 22124 Abs. 3 KV-GNotKG n.F.) – ein Recht des Notars zur Ablehnung der Beurkundung oder gar die ungeprüfte Weitergabe an das Gericht für wünschenswert erachtet wird (so Zimmer, a.a.O., 1910/1913), wird übersehen, dass es dem Gesetzgeber ein Anliegen war, dass dem Bürger durch die notarielle Prüfung nach Möglichkeit keine zusätzlichen Kosten aufgebürdet werden sollten (vgl. Weber, a.a.O., 427/436). Die notarielle Tätigkeit erfährt schließlich durch die Neuregelung eine erhebliche Aufwertung und Horizonterweiterung im System der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil der Notar nunmehr im öffentlichen Interesse auch außerhalb der Beurkundung von Willenserklärungen Garant für die materielle Richtigkeit von beglaubigten Grundbucherklärungen ist und er damit nicht nur für die sichere und zweifelsfreie Feststellung der Identität, sondern auch für die Eintragungsfähigkeit der Erklärung sorgt. Der Notar wirkt – im wörtlichen Sinne – an der Führung der Grundbücher mit, nimmt eine justizielle Amtspflicht und Zuständigkeit wahr und trägt im öffentlichen Interesse zur Sicherung der hohen Qualität, Schnelligkeit und Effizienz der Eintragungsverfahren bei (Diehn/Rachlitz, a.a.O., 487/492; vgl. dort auch zur europarechtlichen Einordnung, a.a.O., 487/493). Mit seiner Vorprüfung sorgt er dafür, dass die Gerichte nicht mit eintragungsunfähigen Erklärungen konfrontiert werden, was Zeit spart und vor allem einem effizienten Einsatz knapper justizieller Ressourcen und damit insgesamt dem Rechtsstandort Deutschland dient (Weber, a.a.O., 427/428).

cc) Das Grundbuchamt hat zutreffend beanstandet, dass es sich bei den Urkunden Nr. 443 und 444/2017 des Notars K., mit welchen die Beteiligten zu 1. und 2. als Eigentümer die Löschung bestimmter Grundschulden in Abt. III des Grundbuchs von W. Blatt 999 beantragen und der Löschung gemäß § 27 GBO zustimmen, offenkundig nicht um vom beglaubigenden Notar K. entworfene Erklärungen handelt, da die beiden Texte auf den Löschungsbewilligungen der Bausparkasse S. AG bzw. der C. AG bereits vorgedruckt sind.

Das Grundbuchamt hat zu Recht gemäß § 18 GBO ein Eintragungshindernis beanstandet.

3. Über die Kosten war nicht zu befinden. Die Pflicht, die Gerichtskosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten kam nicht in Betracht, weil sich niemand in einem der Beschwerde entgegengesetzten Sinn am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist (vgl. Demharter, a. a. O., § 78 Rn. 7). Die Problematik des § 15 Abs. 3 GBO stellt sich dem Senat in einem weiteren anhängigen Beschwerdeverfahren. Ferner hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts C. fernmündlich berichtet, dort liege eine Vielzahl von Fällen vor, weshalb von Interesse sei, wie der Senat sich zu § 15 Abs. 3 GBO verhalte.

Die Rechtsbeschwerde war zudem nach Maßgabe von § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des Verfahrensrechts aufzustellen und/oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. Demharter, a. a. O., § 78 Rn. 8).

Die Festsetzung des Geschäftswerts (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG) erfolgte gemäß § 53 GNotKG (vgl. Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 53 Rn. 9).

 

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