Skip to content

Vorsorgevollmacht kurz erklärt

Alles wichtige zur Vorsorgevollmacht

Im Leben eines Menschen kann es durchaus Ereignisse geben, die schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Sei es eine Erkrankung oder ein Unfall als Ursache dafür, dass der Mensch die ihn betreffenden Entscheidungen nicht mehr eigenständig treffen kann, das Leben kann binnen eines kurzen Moments vollkommen auf den Kopf gestellt werden. Obgleich jetzt kein Mensch diesbezüglich in Panik geraten sollte ist es dennoch ratsam, sich möglichst zeitnah mit der Thematik der Vorsorgevollmacht zu befassen.

Um was genau handelt es sich bei der Vorsorgevollmacht eigentlich?

Die Vorsorgevollmacht kann durchaus mit einem Vertrag gleichgesetzt werden. Eine Partei, der Vollmachtgeber, legt in diesem Vertrag die andere Partei als Vollmachtnehmer / Bevollmächtigter fest, welcher dann die Entscheidungen für den Vollmachtgeber trifft, wenn dieser nicht mehr eigenständig dazu imstande ist.

Vorsorgevollmacht
(Symbolfoto: Von PeJo/Shutterstock.com)

Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich in der Regel dabei auf die folgenden Thematiken

  • Bankgeschäfte
  • medizinische Behandlungsfragen
  • die Unterbringung des Vollmachtgebers bei einer Pflegebedürftigkeit

Auch wenn sich kein Mensch gerne mit dem Gedanken auseinandersetzt, dass irgendwann einmal der Fall der fehlenden Selbstbestimmung eintreten kann, so sollte dieser Gedanke auch nicht gänzlich beiseite geschoben werden. Ein Unfall oder auch eine plötzlich auftretende schwerwiegende Erkrankung kann jeden Menschen ohne Vorwarnung ereilen und in der Regel zieht dies eine wahre Kettenreaktion von weiteren Ereignissen nach sich.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann ein Mensch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Entscheidungen noch selbst getroffen werden, zumindest den weiteren Verlauf des Lebens auch im Fall eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung selbst bestimmen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass eine besonders vertrauenswürdige oder sehr nahestehende Person als bevollmächtigte Person ausgesucht und im Vorwege mit dieser Person das Gespräch geführt wird.

Die bevollmächtigte Person wird dazu berechtigt,

  • wichtige Briefe an den Vollmachtgeber zu öffnen
  • wichtige Entscheidungen im Hinblick auf medizinische Behandlungsmethoden zu treffen
  • Entscheidungen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Geschäfts- oder auch Rechtsverkehr für den Vollmachtgeber zu treffen

Ist eine Vorsorgevollmacht vorhanden, so wird seitens des Gerichts keine anderweitige Person für diese Aufgaben bestimmt. Nicht verschwiegen werden darf jedoch der Umstand, dass eine Kontrolle der bevollmächtigten Person nicht erfolgt. Die bevollmächtigte Person hat Zugriff auf das Konto des Vollmachtgebers oder auch Entscheidungen treffen, die der Vollmachtgeber so in dieser Form nicht getroffen hätte.

Es wäre jetzt der Gedanke natürlich naheliegend, dass die erwachsenen Kinder eines Vollmachtgebers oder gar der Ehepartner bzw. Lebenspartner die erforderlichen Entscheidungen für den Menschen treffen würden. Hier sagt der Gesetzgeber jedoch, dass diese Personen nicht automatisch diese Entscheidungen treffen würden. Vielmehr sagt das Gesetz, dass im Fall einer fehlenden Entscheidungsfähigkeit eines Menschen zunächst erst einmal mittels eines Betreuungsgerichts eine entsprechende Betreuung bestellt werden muss. Diese bestellte Person trifft dann die entsprechenden Entscheidungen. Lediglich dann, wenn die betreffende Person eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, wird von der Bestellung einer betreuenden Person seitens des Betreuungsgerichts abgesehen bzw. das Betreuungsgericht gar nicht erst eingestellt. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass entweder eine bestellte Person oder eine bevollmächtigte Person die Entscheidungen trifft. Andere Personen wie der Ehepartner bzw. Lebenspartner oder volljährige Kinder fallen zunächst erst einmal heraus, es sei denn, sie werden mittels einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich bevollmächtigt.

Wer kann bevollmächtigt werden?

Der Vollmachtsgeber sollte im Idealfall eine Person bevollmächtigen, die das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt. Diese Person wird dann die Entscheidungen treffen, wenn der Vollmachtgeber dies nicht mehr kann. Es muss an dieser Stelle ausdrücklich betont werden, dass die Aufgabe, die mit der Vorsorgevollmacht einhergeht, sehr viel Zeit sowie auch Aufwand und Kraft erfordert. Nahestehende Angehörige können sich durchaus mit der Situation als übermäßig belastet fühlen und nicht jeder Angehörige bringt auch wirklich die Kraft auf, eine geliebte Person in ein Pflegeheim unterzubringen bzw. oder die Wohnräumlichkeiten der betreffenden Person aufzulösen bzw. Verträge kündigen zu können oder erforderliche Formulare für Krankenkassen auszufertigen und die gesamte Organisation für die Person durchzuführen.

Der mit der Vorsorgevollmacht einhergehende Aufwand kann selbstverständlich durch den Vollmachtgeber auch auf mehrere Personen verteilt werden. Es gibt dann einen Hauptbevollmächtigten und einen Vertreter, die jedoch beide mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet werden müssen.

In welcher Form sollte die Vorsorgevollmacht ausgestellt werden?

Selbstverständlich gibt es im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht einige Regeln, die beachtet werden sollten. Wie bereits erwähnt ähnelt die Vorsorgevollmacht einem Vertrag, weshalb sie auch in schriftlicher Form verfasst werden muss.

Im Hinblick auf den Inhalt sollte die Vorsorgevollmacht auf jeden Fall enthalten

  • der Ort
  • das Datum
  • den Vor- sowie Nachnahmen
  • die Adresse
  • das Geburtsdatum

Wichtig: Die Vorsorgevollmacht muss auf jeden Fall von dem Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben werden.

Es ist auf jeden Fall von Vorteil, wenn auch die bevollmächtigte Person auf der Vorsorgevollmacht eine eigenhändige Unterschrift leistet. Auf diese Weise signalisiert die bevollmächtigte Person, dass die Verantwortung übernommen wird. Es kann keine Person gegen ihren Willen zum Betreuer bestimmt werden, weshalb das Einverständnis auf jeden Fall zwingend erforderlich ist.

Auch im Hinblick auf den Umfang der Vorsorgevollmacht und der damit einhergehenden Entscheidungsfreiheit kann in der Vorsorgevollmacht genaue Angaben gemacht werden. Sollten bestimmte Bereiche des Lebens von dem Vollmachtgeber mit der Vorsorgevollmacht abgedeckt werden, so wird eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Eine möglichst umfangreich gehaltene Vorsorgevollmacht erleichtert der betreuenden Person die Arbeit, da die Vorsorgevollmacht von gewissen Instanzen wie beispielsweise gewisse Banken nicht akzeptiert wird. Es kann durchaus erforderlich werden, dass die bevollmächtigte Person für die Durchführung von Bankgeschäften im Namen des Vollmachtgebers auch spezielle Bankformulare ausfüllen bzw. unterschreiben muss. Die Vorsorgevollmacht sollte der betreuenden Person vom Inhalt her auch die Befugnis dafür geben.

Die umfangreiche Vorsorgevollmacht

Eine sehr detailliert ausgefüllte und inhaltlich weitreichende Vorsorgevollmacht umfasst die folgenden Bereiche

  • Vermögensverwaltung
  • Gesundheitssorge
  • Wohnungs- sowie Aufenthaltsangelegenheiten
  • Fernmelde- sowie Postverkehr
  • Gerichte & Behördenangelegenheiten
  • Angelegenheiten im Todesfall

Die Vermögensverwaltung umfasst sowohl die Rechtsgeschäfte im Bereich der Kontoführung als auch den Verkauf von Immobilien oder Eigentumswohnungen. Die Gesundheitssorge bezieht sich in erster Linie auf die Auswahl von Ärzten oder auch Pflegediensten bzw. die Wahl des Krankenhauses nebst der Erlaubnis, Einsicht in die Krankenakte des Patienten zu nehmen. Auch die Erlaubnis oder Verweigerung von Behandlungen wie beispielsweise Impfungen, Blutabnahmen, Magensonden oder die Computertomografie fallen in diesen Bereich.

Die Wohnungs- sowie Aufenthaltsangelegenheiten umfassen in der gängigen Praxis die Entscheidung, ob die pflegebedürftige Person in den heimischen vier Wänden oder alternativ dazu in einem Pflegeheim versorgt wird.

Welche Voraussetzungen muss der Vollmachtnehmer sowie der Vollmachtgeber mitbringen?

Neben den inhaltlichen und formalen Voraussetzungen, die eine Vorsorgevollmacht erfüllen muss, gibt es natürlich auch gewisse Voraussetzungen, die ein Vollmachtnehmer zu erfüllen hat. In erster Linie ist hier die Geschäftsfähigkeit zu nennen, da die bevollmächtigte Person auch in der Lage sein muss, die selbständige Entscheidung für den Vollmachtgeber zu treffen. In der Regel ist die Geschäftsfähigkeit mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres als vollumfänglich vorhanden anzusehen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Vollmachtgeber, der ebenfalls die volle Geschäftsfähigkeit vorweisen muss.

Wichtig: Die Vorsorgevollmacht behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Vollmachtgeber im Verlauf seines Lebens die Geschäftsfähigkeit verliert. Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, an dem die Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Durch den Besuch bei einem Notar kann dies sehr gut bewiesen werden, da der Notar im Zuge der Beglaubigung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bescheinigt.

Eine Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich zu einem späteren Zeitpunkt auch von der Person, welche die Vorsorgevollmacht erstellt hat, widerrufen, gelöscht oder zurückgenommen werden. Die Beziehungen zwischen den Menschen ändern sich manchmal im Verlauf eines Lebens, sodass eine Person, die vorab das Vertrauen des Vollmachtgebers genossen hat, dieses Vertrauen auch durch bestimmte Handlungen oder Ansichten verlieren kann. In einem derartigen Fall kann die Person selbstverständlich auch als Vollmachtnehmer ausscheiden.

Weitere Informationen zu Themen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und mehr finden Sie in unserer Rubrik zum Thema: Vollmachten und Notfallvorsorge.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!