Zwangshypothek: Sicherungshypothek trotz bestehender Grundschuld möglich?
Das Oberlandesgericht München hob in seinem Beschluss vom 06.02.2015 die Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg auf und erlaubte die Eintragung einer Zwangshypothek auf ein vollständiges Grundstück, obwohl bereits eine Grundschuld für dieselbe Forderung eingetragen war. Das Gericht entschied, dass das Verbot der Doppelsicherung nicht greift, da die Grundschuld forderungsunabhängig ist und daher die Eintragung einer zusätzlichen Zwangshypothek zulässt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Aufhebung des Beschlusses: Das OLG München setzte den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg außer Kraft, der die Eintragung einer Zwangshypothek abgelehnt hatte.
- Zulässigkeit der Zwangshypothek: Das OLG erklärte die Eintragung einer Zwangshypothek für das gesamte Grundstück als rechtlich zulässig.
- Grundschuld und Zwangshypothek: Die Existenz einer Grundschuld zur Sicherung derselben Forderung steht der Eintragung einer Zwangshypothek nicht entgegen.
- Unzulässigkeit der Belastung eines nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils: Das Gericht erkannte an, dass die Belastung eines nicht mehr existierenden Miteigentumsanteils allgemein unzulässig ist.
- Differenzierung zwischen Grundschuld und Hypothek: Das Gericht stellte fest, dass für eine Grundschuld, anders als bei einer Hypothek, kein notwendiger rechtlicher Zusammenhang mit der gesicherten Forderung besteht.
- Kein Verbot der Doppelsicherung: Das Gericht entschied, dass das Verbot der Doppelsicherung nicht auf die Kombination von Grundschuld und Zwangshypothek anwendbar ist.
- Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die wirtschaftliche Position des Gläubigers wird durch die Eintragung der Zwangshypothek auf das Gesamtgrundstück verbessert, im Gegensatz zur Beschränkung auf einen fiktiven Miteigentumsanteil.
- Prinzip der Teilidentität des Belastungsobjekts: Das Gericht anerkannte, dass bei einer Teilidentität des Belastungsobjekts, wie im vorliegenden Fall, die Eintragung einer Zwangshypothek gerechtfertigt sein kann.
Übersicht
- Zwangshypothek: Sicherungshypothek trotz bestehender Grundschuld möglich?
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Zwangshypothekeneintragung trotz bestehender Grundschuld – OLG München setzt neue Maßstäbe
- Der Weg zur gerichtlichen Auseinandersetzung: Grundbuchamt versus Beteiligte
- Rechtliche Verwicklungen und die Herausforderungen des Falles
- OLG München: Entscheidung und Begründung
- Bedeutung des Urteils für die Rechtspraxis
- ✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Die Eintragung einer Zwangshypothek bei Bestehen einer Grundschuld zur Sicherung derselben Forderung ist ein komplexes Thema, das sowohl Vorteile als auch rechtliche Herausforderungen für Gläubiger und Schuldner birgt. Eine Zwangshypothek kann dem Gläubiger zusätzliche Sicherheit bieten, während die rechtlichen Rahmenbedingungen und möglichen Risiken sorgfältig abgewogen werden müssen.
Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema vorgestellt und besprochen, das die Möglichkeiten und Grenzen der Zwangshypothekeneintragung bei bestehender Grundschuld näher beleuchtet. Dabei werden auch Begriffe wie Sicherungshypothek, Immobilie, Gläubiger und Grundbuchamt eine Rolle spielen.
Zwangshypothekeneintragung trotz bestehender Grundschuld – OLG München setzt neue Maßstäbe
In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 34 Wx 4/15, entschied das Gericht am 6. Februar 2015 über die Zulässigkeit einer Zwangshypothekeneintragung trotz bereits bestehender Grundschuld. Der Kern des Falls lag in der Frage, ob eine solche Eintragung rechtlich zulässigist, insbesondere vor dem Hintergrund des Verbots der Doppelsicherung.
Der Weg zur gerichtlichen Auseinandersetzung: Grundbuchamt versus Beteiligte
Der Ursprung der rechtlichen Auseinandersetzung lag in der Antragstellung einer Zwangshypothek durch die Beteiligte, Inhaberin einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Diese bezog sich auf einen Hälftemiteigentumsanteil an einem Grundstück, für den bereits eine Grundschuld eingetragen war. Nach dem Tod der Vorerbin und der Alleineigentumseintragung von Karl-Heinz R. beantragte die Beteiligte die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem nun vollständigen Eigentum. Das Amtsgericht Augsburg wies diesen Antrag zurück, indem es auf das Verbot der Doppelsicherung hinwies und argumentierte, dass die bereits bestehende Grundschuld eine weitere Sicherungshypothek ausschließt.
Rechtliche Verwicklungen und die Herausforderungen des Falles
Die rechtliche Komplexität des Falles wurde durch die spezifischen Eigentumsverhältnisse und die bestehenden Belastungen des Grundstücks erhöht. Das Amtsgericht hatte die Anträge auf Grundlage der Annahme abgewiesen, dass eine Zwangshypothek auf einen bereits mit einer Grundschuld belasteten Anteil eine unzulässige Doppelsicherung darstelle. Diese Ansicht basierte auf der Interpretation der bestehenden Gesetze zur Grundstücksbelastung und Zwangsvollstreckung, insbesondere im Hinblick auf § 864 Abs. 2 ZPO, der die Vollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks grundsätzlich ausschließt.
OLG München: Entscheidung und Begründung
Das OLG München hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies dieses an, den Antrag der Beteiligten nicht aus den im ursprünglichen Beschluss aufgeführten Gründen zurückzuweisen. Das Gericht argumentierte, dass das Verbot der Doppelsicherung nicht auf die Kombination von Grundschuld und Zwangshypothek anwendbar sei. Dies begründete das OLG mit der Feststellung, dass eine Grundschuld forderungsunabhängig ist und somit kein notwendiger rechtlicher Zusammenhang zwischen der gesicherten Forderung und dem dinglichen Recht besteht. Weiterhin führte das Gericht aus, dass selbst wenn eine enge Verknüpfung zwischen Forderung und dinglichem Recht bestünde, dies nicht zwingend einer zusätzlichen Sicherung durch eine Zwangshypothek entgegenstünde.
Bedeutung des Urteils für die Rechtspraxis
Das Urteil des OLG München hat weitreichende Implikationen für die Rechtspraxis, insbesondere in Fällen, in denen Gläubiger zusätzliche Sicherheiten für ihre Forderungen suchen. Es stellt klar, dass das Vorhandensein einer Grundschuld die Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung derselben Forderung nicht ausschließt. Dies könnte zu einer veränderten Handhabung in ähnlichen Fällen führen, wo Gläubiger nun möglicherweise eher geneigt sein könnten, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in Form von Zwangshypotheken zu ergreifen.
Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der jeweiligen Sicherungsrechte und deren Zusammenhang. Sie wirft auch ein Licht auf die Flexibilität des Rechtssystems, spezifische und komplexe Eigentums- und Sicherungsverhältnisse angemessen zu berücksichtigen und dabei den Interessen der Beteiligten gerecht zu werden.
Das Urteil des OLG München stellt somit einen interessanten und wichtigen Beitrag zur deutschen Rechtsprechung im Bereich der Immobiliensicherheiten dar und wird wahrscheinlich in zukünftigen Fällen von Rechtsanwälten und Notaren als Referenz herangezogen werden.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was ist eine Zwangshypothekeneintragung?
Eine Zwangshypothek ist eine Sicherungshypothek, die per Gesetz oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf Antrag eines Gläubigers von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen wird. Sie dient der Sicherung der Gläubigerforderung an der jeweils eingetragenen Immobilie. Die Eintragung dieser Hypothek erfolgt nicht freiwillig, sondern ist ein staatliches Zwangsmittel im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Wenn eine Person Ihnen Geld schuldet und dieses nicht zurückzahlen kann oder möchte, haben Sie die Möglichkeit, die Forderung einzuklagen. Sie erhalten dann einen sogenannten Titel, durch den Sie die Zwangshypothek ins Grundbuch einer sich möglicherweise im Eigentum des Schuldners befindlichen Immobilie eintragen lassen können.
Die Eintragung der Zwangshypothek erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das Grundbuchamt. Die Zwangshypothek entsteht mit ihrer Eintragung und wird im Grundbuch als „Sicherungshypothek“ oder „Zwangshypothek“ bezeichnet.
Es ist zu erwähnen, dass allein durch die Eintragung der Zwangshypothek der Gläubiger kein Geld erhält. Die Zwangshypothek ermöglicht jedoch Zwangsversteigerungen und bietet dem Gläubiger Vorteile wie die Beteiligung an einer Zwangsvollstreckung, den Erhalt eines Anteils am Versteigerungserlös und die Erlangung des Ablösungsrechts.
Falls Sie einen Kredit für Ihre Immobilie aufgenommen haben, hat die Zahlung der monatlichen Raten oberste Priorität. Wenn Sie diese über einen längeren Zeitraum nicht begleichen können, kann es zur Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch oder sogar zu einer Pfändung kommen.
Wie unterscheidet sich eine Grundschuld von einer Hypothek?
Die Hauptunterschiede zwischen einer Hypothek und einer Grundschuld liegen in ihrer Abhängigkeit von einem Darlehen und ihrer Handhabung nach der Tilgung des Darlehens.
Eine Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das an eine konkrete Forderung gebunden ist. Sie sinkt mit der Tilgung des Darlehens und erlischt, sobald das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist. Eine Hypothek ist also direkt an die Höhe des Darlehens gekoppelt und reduziert sich parallel zur Restschuld. Sie kann nicht für weitere Finanzierungen verwendet werden, da ihre Grundlage nach Tilgung der Darlehensschuld entfällt.
Im Gegensatz dazu ist eine Grundschuld nicht an ein bestimmtes Darlehen gebunden. Sie bleibt auch nach der vollständigen Tilgung des Darlehens bestehen und kann für zukünftige Darlehen als Sicherheit dienen. Dies bietet den Vorteil, dass ein neues Darlehen über die Höhe des bereits abgetragenen Restschuldbetrags aufgenommen werden kann, ohne es neu absichern zu müssen. Dies spart Notar- und Grundbuchkosten sowie bürokratischen Aufwand. Zudem kann eine Grundschuld bei einem Verkauf auf den neuen Immobilienbesitzer übertragen werden, falls die Bank dem zustimmt.
Obwohl die Hypothek auf den ersten Blick vorteilhafter erscheint, da sie automatisch mit der Restschuld sinkt und erlischt, wird heutzutage häufiger die Grundschuld gewählt. Dies liegt an ihrer größeren Flexibilität, insbesondere in Bezug auf zukünftige Finanzierungen und Immobilienverkäufe.
Was bedeutet das Verbot der Doppelsicherung?
Das Verbot der Doppelsicherung bezieht sich auf die Praxis, dass eine einzelne Forderung nicht durch mehrere unabhängige Sicherheiten an einem einzigen Vermögensgegenstand abgesichert werden darf. Dieses Prinzip findet Anwendung in verschiedenen Rechtsbereichen, insbesondere im Immobilien- und Kreditrecht.
Im Kontext des Immobilienrechts bezieht sich das Verbot der Doppelsicherung auf die Situation, in der eine Hypothek zur Sicherung derselben Forderung an mehreren Grundstücken bestellt wird. Es ist jedoch zulässig, dass für eine Forderung mehrere Grundstücke nacheinander haften. In diesem Fall sichern beide Hypotheken dieselbe Forderung nicht gleichzeitig, sondern die Entstehung der zweiten Hypothek ist durch den Ausfall der ersten und deren Erlöschen bedingt.
Im Kontext des Kreditrechts bezieht sich das Verbot der Doppelsicherung auf die Situation, in der ein Kreditnehmer dem Kreditgeber mehrere Sicherheiten für dieselbe Schuld bietet. Eine Übersicherung liegt dann vor, wenn sich der Sicherungsnehmer ein Zuviel an Sicherheiten versprechen lässt. Solche Vereinbarungen sind jedenfalls dann unwirksam, wenn von Anfang an eine Übersicherung vorliegt.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Verbot der Doppelsicherung dazu dient, die Verhältnismäßigkeit zwischen der Forderung und der dafür bereitgestellten Sicherheit zu wahren. Es soll verhindern, dass ein Gläubiger übermäßig abgesichert ist, während der Schuldner übermäßig belastet wird.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 4/15 – Beschluss vom 06.02.2015
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Augsburg – Grundbuchamt – wird angewiesen, den am 8. Dezember 2014 eingegangenen Antrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2014 nicht aus den im Beschluss vom 9. Dezember 2014 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist Inhaberin der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 25.6.1998, in der der Eigentümer Karl-Heinz R. an seinem Hälftemiteigentumsanteil am Grundstück FlSt 1751/3 deren Rechtsvorgängerin eine Buchgrundschuld von 150.000 DM samt Zinsen bestellte und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterwarf. Ebenfalls am 25.6.1998 hatte Berta R., die Mutter von Karl-Heinz R., diesem ihren Hälfteanteil am Grundstück überlassen. Die Grundschuld wurde mit Eigentumsumschreibung am Anteil des Schuldners am 28.9.1998 im Grundbuch eingetragen.
Berta R. gehörte seinerzeit als Vorerbin nach ihrem am 21.9.1996 verstorbenen Ehemann auch der zweite Hälfteanteil. Nacherbe war Karl-Heinz R.. Nach dem Tod der Vorerbin am 24.11.2009 wurde Karl-Heinz R. am 8.12.2010 schließlich berichtigend als Alleineigentümer eingetragen.
Am 25.11.2014 beantragte die Beteiligte unter Vorlage der notariellen Urkunde in vollstreckbarer Ausfertigung die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 65.000 € auf dem ehemals durch Eintritt des Nacherbfalls hinzuerworbenen zweiten Hälfteanteil. Das Grundbuchamt wies den Antrag am 2.12.2014 zurück mit der Begründung, dass der zu belastende Miteigentumsanteil nicht mehr bestehe und nun auch nicht originär mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden könne.
Einen weiteren Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek am Grundstück insgesamt wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.12.2014 zurück. Durch die erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen bestehe eine enge Verknüpfung zwischen Forderung und dinglichem Recht. Die persönliche Forderungsübernahme sei auch die Grundlage für den Anspruch aus der beantragten Zwangshypothek. Eine Zahlung auf die Grundschuld wäre zugleich als Zahlung auf den Anspruch aus der Zwangshypothek zu sehen. Aus diesem Grund greife hier das Verbot der Doppelsicherung in Bezug auf die eingetragene Grundschuld, wenn diese auch nicht grundsätzlich akzessorisch von der Forderung abhängig sei. Schließlich sei auch eine Zwangshypothek an einem als fortbestehend fingierten geerbten Miteigentumsanteil nicht möglich, weil es sich nicht um eine Forderung aus dem Nachlass handele.
Die Beschwerde der Beteiligten nimmt die Entscheidung des Grundbuchamts, an dem ehemaligen Miteigentumsanteil die Zwangshypothek nicht eintragen zu können, ausdrücklich hin. Sie meint aber, zu ihren Gunsten könne zulasten der gesamten Immobilie die Zwangshypothek eingetragen werden. Die Vorbelastung bestehe nur an einem ehemaligen Anteil. Wenn es nicht möglich sei, den hinzuerworbenen Anteil zu belasten, müsse im Umkehrschluss die Gesamtbelastung zulässig sein.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Die unbeschränkt zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG, § 15 AktG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Eintragung der Zwangshypothek auf dem ungeteilten Grundstück, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 866 Abs. 1 und 3, § 867 Abs. 1 ZPO gegeben sind, kann nicht aufgrund eines Verbots der Doppelsicherung verweigert werden.
1. Zunächst ist im Hinblick auf die insoweit nicht differenzierende Entscheidung des Grundbuchamts über die (Nicht-) Abhilfe festzuhalten, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich nicht mehr gegen den Beschluss vom 2.12.2014 richtet, wonach der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek am zweiten (fiktiven) Hälfteanteil zurückgewiesen wurde. Insoweit ist von der Gläubigerin wie vom Grundbuchamt zutreffend erkannt, dass die (erstmalige) Belastung eines früheren, aktuell aber nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils in der Regel unzulässig ist. So schließt § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 463/464; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 273). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in einen solchen Anteil nach § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegen hier nicht vor. Zulässig ist danach die Vollstreckung in den Bruchteil, wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. So verhält es sich, wenn der Bruchteil zur Zeit der Belastung (nach §§ 1106, 1114, 1192, 1199 BGB) in dem Anteil eines Miteigentümers bestand und sich die Anteile danach in einer Hand vereinigt haben (BGH FGPrax 2013, 189/190; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 864 Rn. 17; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 864 Rn. 7). Die hier beantragte erstmalige Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums ist dagegen auch nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht zulässig (BGH FGPrax 2013, 189/190; OLG Schleswig FGPrax 2011, 69/70). Soweit eine entsprechende Anwendung des § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO für einen Vollstreckungszugriff in den nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt wird (Erwerb des Miteigentumsanteils in anfechtbarer Weise nach §§ 3 ff. AnfG; vgl. BGHZ 90, 207/214; Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F.; vgl. Münzberg in Stein/Jonas § 864 Rn. 17; Haftungsbeschränkung des Erben bei einem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsbruchteil; vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2011, 69/70; Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 Abs. 1 BGB im Hinblick auf einen verschenkten – nicht mehr bestehenden – Miteigentumsanteil; vgl. BGH FGPrax 2013, 189), liegen diese anders. Denn vorliegend ist die Haftung des jetzigen Alleineigentümers nicht auf den früheren Anteil beschränkt. Eine Erweiterung auf die vorliegende Konstellation hätte dann aber die Vorschrift des § 864 Abs. 2 ZPO gegen sich. Sie ist auch nicht geboten, um den Gläubigerinteressen Rechnung tragen zu können.
2. Vielmehr steht der Umstand, dass am Grundstück die Teilbelastung in Form einer Grundschuld eingetragen ist, der Eintragung der Sicherungshypothek an Gesamtgrundstück nicht entgegen.
a) Bestände am ehemaligen Anteil eine Hypothek, so verstieße nach späterer Vereinigung freilich eine dann erstrebte Gesamtbelastung des Grundstücks mit einer Sicherungshypothek gegen den Grundsatz, dass mehrere Hypotheken für ein und dieselbe Forderung – jedenfalls am selben Grundstück – nicht eingetragen werden können (BGH FGPrax 2013, 13/14; RGZ 131, 16/20; Soergel/Konzen BGB 13. Aufl. § 1113 Rn. 17; Staudinger/Wolfsteiner BGB Bearb. Juli 2014 § 1113 Rn. 45). Wie für rechtsgeschäftlich bestellte Hypotheken gilt dies gleichermaßen für die im Wesentlichen gleichgestellte Zwangshypothek (BGH a. a. O.). Ob der Ausschluss mehrfacher Hypothekensicherung rein technischer Natur ist (so Wolfsteiner § 1113 Rn. 47) oder aber auf einem allgemeinen Verbot der Doppelsicherung beruht (BGH a. a. O.; OLG Köln FGPrax 1996, 13/14; Staudinger /Wolfsteiner § 1113 Rn. 44; Rohe in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 1113 Rn. 21), kann auf sich beruhen. Hiervon unberührt bleibt freilich die Möglichkeit, auf vertraglicher Ebene die an dem fiktiven Anteil fortbestehende Belastung auf den zusätzlich durch Erbgang erworbenen Anteil zu erstrecken (BayObLG Rpfleger 1971, 316).
b) Das Verbot der Doppelbelastung steht nämlich nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung nicht der Eintragung einer Zwangshypothek entgegen, wenn zur Sicherung derselben Forderung bereits eine Grundschuld bestellt worden ist (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1113 Rn. 11; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18; Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; § 1192 Rn. 74; Erman/F. Wenzel BGB 14. Aufl. § 1113 Rn. 8; a. A. MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1113 Rn. 66). Überwiegend wird auch nicht danach unterschieden, ob es sich um verschiedene Grundstücke (so im Fall BayObLG Rpfleger 1991, 53 sowie LG Lübeck Rpfleger 1985, 287) oder um ein und dasselbe Pfandobjekt handelt (RGZ 132, 136/138; Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 11; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18; Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; § 1192 Rn. 74; Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6). Denn die Grundschuld ist forderungsunabhängig; ein notwendiger rechtlicher Zusammenhang des dinglichen Rechts mit der gesicherten Forderung besteht nur bei der Hypothek, nicht aber bei der Grundschuld (Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6).
c) Ob dieser Grundsatz einzuschränken ist, wenn eine enge Verknüpfung der Forderung mit dem dinglichen Recht besteht (vgl. OLG Köln FGPrax 1996, 13/14; zustimmend Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; a. A. Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18) – auch hier hatte sich der Eigentümer in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu Ziff. II. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen für die Zahlung eines jederzeit fälligen Geldbetrages unterworfen, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) entspricht -, braucht nicht umfassend entschieden zu werden. Die Einschränkung mag in Fällen gerechtfertigt sein, in denen ein Vorteil irgendwelcher Art für den Gläubiger nicht erkennbar ist (so MüKo/Eickmann § 1113 Rn. 66). Auch die einschränkende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln stützt sich ergänzend auf die Erwägung, dass ein rechtliches Interesse an einer zusätzlichen Sicherung des Anspruchs durch Bestellung eines weiteren Grundpfandrechts an demselben Grundstück wegen der Absicherung durch den besseren Rang der Grundschuld nicht erkennbar sei. Dieser Gesichtspunkt hat jedenfalls dann zurückzutreten, wenn – wie hier – nur eine Teilidentität des Belastungsobjekts besteht. Denn mit der Zwangsvollstreckung in einen Hälfteanteil ist der Gläubiger wirtschaftlich ungleich schlechter gestellt, als wenn er auf das Gesamtgrundstück zugreifen könnte (vgl. Stöber ZVG 20. Aufl. Einl. Anm. 12). Die Verwertung des fiktiven Hälfteanteils erscheint wirtschaftlich unmöglich; auf das Gesamtgrundstück hätte der Gläubiger überhaupt erst nach Aufhebung einer derzeit noch fiktiven Gemeinschaft Zugriff (Stöber Einl. Anm. 12.7).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.